BESCHLUSS ZB 20 . Oktober Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Fd Erteilt Rechtsanwalt sorgfältig arbeitenden Büroangestellten konkrete Einzelanweisung unterzeichneten Antrag Verlängerung Berufungsbegründungsfrist vorab Berufungsgericht faxen ist Organisationsverschulden anzurechnen Angestellte Weisung zwar nachkommt aber zusätzlich bestehende Einzelanweisung Kraft gesetzte allgemeine Anweisung missachtet Faxsendungen insbesondere fristgebundenen Schriftsätzen Versand Schriftstücks abzuwarten Sendebericht gelungene Übermittlung Schriftsatzes überprüfen . Beschluss 20 . Oktober ZB VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 20 . Oktober Vorsitzenden Richter Richterinnen Dr. Dr. Richter Dr. Richterin Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beklagten wird Beschluss 18 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 17 November aufgehoben . Beklagten wird Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Begründung Berufung Urteil Landgerichts 23 . Juni gewährt . Sache wird neuen Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerde : € Gründe : Klägerin hat Beklagten Zahlung rückständiger Leasingraten Schadensersatz vorzeitiger Rückgabe geleasten Fahrzeugs Ersatz Abholungskosten Höhe insgesamt € Anspruch genommen . Klage teilweise stattgebende Urteil Landgerichts ist Beklagten 1 Juli zugestellt worden . hiergegen gerichtete Berufung Beklagten ist 1 . August Oberlandesgericht eingegangen . Schriftsatz 28 . August hat Prozessbevollmächtigte Beklagten Verlängerung Berufungsbegründungsfrist Wochen 22 . September beantragt . Fristverlängerungsgesuch ist allerdings erst 2 . September Postsendung 3 . September Oberlandesgericht eingegangen . Vorsitzende zuständigen Senats hat Verfügung 2 . September Frist Begründung Berufung Wochen verlängert . Schriftsatz Beklagtenvertreters 22 . September selben Tag Oberlandesgericht eingegangen hat Vorsitzende weitere Verlängerung Berufungsbegründungsfrist einschließlich 30 . September bewilligt . Berufungsbegründung Beklagten ist 30 . September Oberlandesgericht gelangt . Verfügung 1 . Oktober hat Vorsitzende Hinweis erteilt Antrag Verlängerung Frist sei erst 2 . September Ablauf Berufungsbegründungsfrist Fax Oberlandesgericht eingegangen Fristverlängerungen Leere gingen Frist Berufungsbegründung versäumt sei . hat Beklagtenvertreter ursprünglichen Fristverlängerungsantrag wiederholt Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsbegründungsfrist Frist Stellung Verlängerungsantrags begehrt . Rechtfertigung Wiedereinsetzungsgesuchs hat Beklagte vorgetragen glaubhaft gemacht über Jahren Kanzlei Prozessbevollmächtigten tätige äußerst sorgfältig gründlich arbeitende Anwaltsgehilfin habe Auftrag erhalten Fristverlängerungsgesuch 28 . August vorab Oberlandesgericht faxen . habe Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Unterschriftenmappe zurückgeleiteten Schriftsatz Abend 1 . September Faxgerät gelegt . Zuvor habe Fristenbuch vergewissert Faxsendung Tag noch rechtzeitig gewesen sei . Nachhinein herausgestellt habe zerrissene Sendeprotokoll sei später Schreddern vorgesehenen Altpapier aufgefunden worden habe Mitarbeiterin Schriftsatz 1 . September Uhr richtige Faxnummer gesendet . habe aber anstehenden Dienstschlusses ausnahmsweise Ausdruck Sendejournals abgewartet erkannt Faxsendung erfolgreich übermittelt worden sei . folgenden Tag sei Schriftsatz ordnungsgemäß Oberlandesgericht gefaxt worden . Oberlandesgericht hat Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen Berufung Beklagten unzulässig verworfen . hat ausgeführt sei glaubhaft gemacht Prozessbevollmächtigte Beklagten Sorgfalt ordentlichen eingehalten habe Fristverstoß ausschließlich Beklagten zuzurechnendes Verschulden Büropersonals zurückzuführen sei . Glaubhaftmachung setze Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen überwiegend wahrscheinlich seien . fehle Sachvortrag hier widersprüchlich nachvollziehbar sei . sei ersichtlich Fristverlängerungsgesuch 28 . August Ablauf 1 . September übermittelt worden sei . sei ausreichende Beurteilungsgrundlage fehlendes Verschulden Beklagtenvertreters vorhanden . Hiergegen wendet Beklagte Rechtsbeschwerde . Beklagte macht erster Linie geltend gewährte Fristverlängerung sei Fehlerhaftigkeit wirksam so Berufungsbegründungsfrist gewahrt sei . gleichwohl Fristversäumung bejaht werde sei jedenfalls Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren . verspätete Übermittlung Fristverlängerungsgesuchs beruhe ausschließlich Beklagten anzulastenden Fehlverhalten Bürokraft Prozessbevollmächtigten . Oberlandesgericht habe Verletzung verfassungsrechtlich verbürgten Grundsätze Gewährung rechtlichen Gehörs Einhaltung fairen Verfahrens abgesehen Beklagten erforderliche Ergänzung Vorbringens hinzuweisen . Gericht geäußerten Zweifel Nachvollziehbarkeit Wahrscheinlichkeit geschilderten Geschehensablaufs hätten überhaupt erheblich einfache Erläuterungen ausgeräumt werden können . Oberlandesgericht gebotenen Hinweise unterlassen habe könne Beklagte ergänzende Angaben nachholen . II . Rechtsbeschwerde hat Erfolg . führt Aufhebung angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Berufungsbegründung Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . 1 . § Abs. Satz Nr. § Abs. Satz § Abs. Satz statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung gefordert ist § Abs. Nr. Alt . . angegriffene Entscheidung ist Missachtung Verfahrensgrundrechts Gewährung chen Gehörs Art . Abs. GG ergangen verletzt verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch Beklagten wirkungsvollen Rechtsschutz Art . GG . V.m . Rechtsstaatsprinzip . überspannt unzumutbarer Sachgründen mehr rechtfertigender Weise Anforderungen Darlegung Glaubhaftmachung Wiedereinsetzungsgrundes vgl. Senatsbeschluss 16 November ZB m.w . . 2 . Rechtsbeschwerde ist auch begründet . Zwar hat Beklagte Frist Berufungsbegründung versäumt . ist aber Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren Verschulden gehindert war Frist einzuhalten § . glaubhaft gemachten Rechtsbeschwerdeverfahren ergänzten Vorbringen Beklagten beruht Fristversäumnis ausschließlich Prozessbevollmächtigten noch vertretenen Partei anzulastenden § Abs. Fehlverhalten Versendung Fristverlängerungsantrags 28 . August beauftragten Büroangestellten . Ansicht Rechtsbeschwerde hat Beklagte Frist Begründung 1 . August eingelegten Berufung versäumt . 2 . September also Tag Ablauf Berufungsbegründungfrist § Abs. Satz eingegangenen Fristverlängerungsgesuch hätte Vorsitzende zuständigen Berufungssenats stattgeben dürfen . abgelaufene Frist kann letztlich auch Rechtsbeschwerde Zweifel zieht verlängert werden . gleichwohl gewährte Fristverlängerung blieb auch Berufungsgericht nachträglich erkannt hat Wirkung . hat Bundesgerichtshof Jahr ausdrücklicher Aufgabe Rechtsbeschwerde angeführten gegenteiligen höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden f. ; vgl. auch Beschluss 24 . Januar NJW-RR . hat Schrifttum überwiegend angeschlossen 27 . Aufl . . 16a ; Musielak/Ball 7 . Aufl . . 12 ; Reichold : 29 . Aufl . . 15 ; aA 3 . Aufl . . . Beklagten ist aber rechtzeitig angebrachtes Gesuch Wiedereinsetzung vorigen Stand schuldloser Versäumung Berufungsbegründungsfrist gewähren . Fristversäumung beruht glaubhaft gemachten Angaben Beklagten zuzurechnenden Eigenverschulden Prozessbevollmächtigten allein fehlerhaften Erledigung Büropersonal übertragenen Aufgaben . Rechtsanwalt hat zwar organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird laufenden Frist zuständigen Gericht eingeht . muss aber Fristwahrung erforderlichen Arbeitsschritt persönlich ausführen ist grundsätzlich befugt einfachere Verrichtungen selbständigen Erledigung geschulten Personal übertragen vgl. Beschlüsse 3 . Dezember ZB . 15 ; 4 . April ZB . 7 ; 11 . Februar ; jeweils m.w . . gilt auch Übermittlung fristgebundenen Schriftsatzes Telefaxgerätes Beschlüsse 3 . Dezember aaO ; 4 . April aaO ; 14 . Februar . 12 ; 11 . Februar aaO ; vgl. ferner Senatsbeschluss 17 Juli ZB juris . 4 ; jeweils m.w . . -9- Anforderungen hat Prozessbevollmächtigte Beklagten genügt . hat Jahren Büro tätigen Angestellten sorgfältig zuverlässig erwiesen hatte konkrete Einzelanweisung erteilt rechtzeitig 1 . September Unterschriftenmappe zugeleitete Beklagtenvertreter unterzeichnete Fristverlängerungsgesuch vorab Fax Berufungsgericht übermitteln . ordnungsgemäßer Befolgung Weisung Beachtung ergänzenden allgemeinen Anweisungen Faxsendungen einzuhaltende Verfahrensweise wäre rechtzeitige Eingang formgerechten Fristverlängerungsantrags § Nr. Berufungsgericht gewährleistet gewesen . Beklagte hat Rechtsbeschwerdeverfahren Bezugnahme bereits Berufungsgericht vorgelegte eidesstattliche Versicherung Kanzleiangestellten ergänzend vorgetragen Büro Prozessbevollmächtigten bestehe allgemeine Anweisung Faxsendungen insbesondere fristgebundenen Schriftsätzen Versand Schriftstücks abzuwarten Sendebericht gelungene Übermittelung Schriftsatzes Aufdruck " überprüfen . hat glaubhaft gemachten Vorbringen ausreichende organisatorische Maßnahmen rechtzeitige Übermittlung fristgebundenen Schriftsätzen getroffen . Berufungsgericht hat gleichwohl ausreichenden Vortrag Handhabung Sendeprotokollen Gewährleistung Ausgangskontrolle vermisst . hat letztlich Angestellten unterlaufenen Fehler Umstand ursprüngliche Sendebericht Altpapier gelangt ist Schluss unzureichende Büroorganisation Versendung Telefaxen gezogen . ist folgen . Zunächst hätte Berufungsgericht Entscheidung Wiedereinsetzungsgesuch beanstandete Lückenhaftigkeit Beklagtenvorbringens stützen dürfen vorher bestehende Bedenken hinzuweisen Beklagten Möglichkeit geben Unklarheiten auch Ablauf § Abs. § Abs. geregelten Frist auszuräumen vgl. Beschlüsse 13 . Juni . 8 ; 19 . Juni ZB . 13 ; vgl. ferner Beschluss 4 . März IX ZB FamRZ ] jeweils m.w . . Hinweis hätte Beklagte Berufungsgericht nun Rechtsbeschwerde geschehen nachvollziehbar erläutern können Faxjournal 1 . September Altpapierbehälter gelangt ist Anweisung Journale Akten nehmen nur Sendeberichte bezog erfolgreiche Übermittlung dokumentierten . klaren Weisung erfolgreiche Versendung Schriftstücks Fax abzuwarten besteht bestand Beklagtenvertreter Veranlassung auch Sendeprotokolle fehlgeschlagene Sendungen aufzubewahren . Berufungsgericht Vortrag Beklagten vermisst hat Gründen fehlgeschlagene Faxübermittlung erneut Folgetag Wege geleitet hat hat Beklagte Rechtsbeschwerdeverfahren ergänzend vorgetragen weiteren Mitarbeiterinnen habe Versendung erfolgreich vorgenommen . Vorbringen steht Widerspruch eidesstattlichen Versicherung ursprünglich Angelegenheit betrauten Bürokraft . hat lediglich erklärt 1 . September mehr persönlich Sache befasst haben . Berufungsgericht lückenlose Darlegung konkreten Fall angefallenen Arbeitsschritte ergriffenen Maßnahmen verlangt überspannt Anforderungen Darlegung ordnungsgemäßen Bürobetriebs . ist unerheblich Kanzleikraft Beklagtenvertreter unterzeichnete Schriftstück zugegangen ist . Beklagtenvertreter war auch gehalten Bürokraft anzuweisen Schriftsatz sofort Erhalt Gericht faxen . Laufende Fristen dürfen grundsätzlich ausgeschöpft werden vgl. Beschluss 20 . Dezember ZB juris . Auch sonstige Maßnahmen waren Beklagtenvertreter fordern . sind Anhaltspunkte ersichtlich Erledigung Aufgabe betraute Angestellte bereits Vergangenheit Versendung fristgebundener Schriftstücke kurz zurückstellte übertragene Aufgabe dann Zeitgründen mehr ordnungsgemäß ausführte . Beklagtenvertreter Angestellten Anweisung erteilt hat vergewissern Fristverlängerungsgesuch unterzeichnet war ist Streitfall Bedeutung . Schriftstück war glaubhaft gemachten Vorbringen Beklagten ordnungsgemäß unterschrieben . Unerheblich ist schließlich auch Anweisung Notierung erledigter Fristen bestand . Fristversäumung beruhte ausschließlich anderen Gründen . Prozessbevollmächtigten Beklagten kann auch angelastet werden Ausführung ausgegebenen Anweisungen überwacht hat . Mitarbeiterin erteilte Anweisung unterzeichnete Fristverlängerungsgesuch Gründen Fristwahrung Fax Berufungsgericht übermitteln hatte ebenso bestehende grundsätzliche Weisung Sendebericht abzuwarten überprüfen Übermittlung erfolgreich durchgeführt wurde einfache Aufgaben Gegenstand . Tätigkeiten darf Rechtsanwalt regelmäßig vertrauen ansonsten zuverlässig sorgfältig arbeitende Bürokraft werde fehlerfrei erledigen Senatsbeschluss 17 Juli aaO ; Beschlüsse 3 . Dezember aaO ; 4 . April aaO ; 11 . Februar aaO ; jeweils m.w . . trifft Verpflichtung anschließend vergewissern Weisung ordnungsgemäß ausgeführt wurde 29 Juli ZB FamRZ ; Beschlüsse 30 . Oktober ZB . 10 ; 9 . Dezember ; jeweils m.w . . gilt gleicher Weise allgemeine Weisungen konkrete Anweisungen Einzelfall Beschlüsse 11 . Februar aaO m.w . ; 3 . September IX ; jeweils m.w . . Beklagtenvertreter Tag Fristablaufs auswärtigen Gerichtstermins gehindert war Ausführung Kanzleimitarbeiterin übertragenen Aufgabe überwachen begründet eigenes Verschulden Anwalts . verspätete Zugang Fristverlängerungsgesuchs beruht ausschließlich Beklagten zuzurechnenden Fehlverhalten Büroangestellten Prozessbevollmächtigten . Beklagten ist auch Verschulden anzulasten Prozessvertreter Möglichkeit Fristverlängerung Gebrauch gemacht hat . durfte vertrauen Darlegung erheblichen Grundes Sinne Abs. Satz gestellten Zustimmung Gegners abhängigen Verlängerungsanträgen stattgegeben wird vgl. Senatsbeschlüsse 10 . März ZB NJW-RR . 12 ; 11 . tember ZB juris . 7 ; Beschlüsse 20 . Juni juris . 6 ; 4 . März IX 2 ; jeweils m.w . . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 17.11.2008