BESCHLUSS ZB 17 . April Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § § Wohnraummietverhältnis kann Beseitigungsanspruch § allein § gestützt werden . Beschluss 17 . April ZB AG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 17 . April Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägerin Beschluss 4 . Zivilkammer Landgerichts 22 . August wird zurückgewiesen . Kosten Verfahrens Rechtsbeschwerde hat Klägerin tragen . Gründe : Klägerin hat Beklagte 21 November eingereichter Klage Beseitigung Balkonbrüstung Beklagten gemieteten Wohnung angebrachten Parabolantenne Anspruch genommen . Vorgerichtlich hatte Klägerin Beklagte adressierten Schreiben aufgefordert Antenne entfernen . Beklagte besteht 18 . Februar Betreuung . amtsärztlichen Zeugnis ist Beklagte geschäftsunfähig anzusehen ; Zustand bestehe mindestens 13 . Januar . Parteien haben Rechtsstreit übereinstimmend erledigt erklärt Betreuerin erklärt hatte Antenne sei entfernt . Amtsgericht hat hin Kosten Rechtsstreits Beklagten auferlegt . sofortige Beschwerde Beklagten hat Landgericht entschieden Klägerin müsse Verfahrenskosten tragen . Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt Klägerin Wiederherstellung erstinstanzlichen Beschlusses . II . Landgericht hat ausgeführt Klägerin habe Kosten Rechtsstreits tragen Beklagte Erhebung Klage wirksam abgemahnt habe . § sei Abmahnung Voraussetzung Vermieter Mieter geltend gemachten Beseitigungsanspruch . Beklagte persönlich gerichtete Abmahnung sei Geschäftsunfähigkeit Beklagten unwirksam gewesen . Abmahnung seien rechtsgeschäftsähnliche empfangsbedürftige Willenserklärung Vorschriften Rechtsgeschäfte entsprechend anzuwenden . etwaiger Beseitigungsanspruch § Abs. gestützt werde sei zwar vorherige Abmahnung erforderlich . Mietverhältnis könne jedoch § angewendet werden ; Vorschrift werde § verdrängt . . gemäß § Abs. Nr. statthafte auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde bleibt Sache erfolglos . Entscheidung Landgerichts Verfahrenskosten § Abs. Satz billigem Ermessen Klägerin aufzuerlegen ist beanstanden . Klägerin erhobene Klage war unbegründet . 1 . Zutreffend ist Beschwerdegericht ausgegangen Mietverhältnis Beseitigungsanspruch vorliegend § gestützt werden kann allein § anwendbar ist . Landgericht vertretenen weit verbreiteten Ansicht ist zuzustimmen . konkrete Ausgestaltung Vorschrift § hat mieterschützenden Charakter . dort aber § aufgenommene Erfordernis vorherigen Abmahnung Mieters Vermieter soll Mieter letzte Gelegenheit vertragstreuem Verhalten gegeben werden Vermieter scharfen Rechtsbehelfen § § Abs. Nr. greifen darf Emmerich Miete 8 . Aufl . § . 1 ; Blank Schmidt-Futterer Mietrecht 9 . Aufl . § . 2 ; 12 . Aufl . . 2 ; BGB/Münch September § . . Rechtsprechung bisher § vergleichbaren Fällen angewendet hat wurde Problematik eingegangen Urteil 26 . Juni f. ; . 2 . Vorliegend ist wirksame Abmahnung Klägerin geerhebung erfolgt § Abs. entsprechend . Zwar rügt Klägerin Rechtsbeschwerde Landgericht habe Frage befasst Beklagte persönlich gerichtete schriftliche Abmahnung wirksam geworden ist Betreuerin zuging 13 . Dezember meldete " . Klägerin behauptet belegt Betreuerin nung wirksamer Klagezustellung zugegangen ist vgl. Erfordernis Abmahnung Klageerhebung Blank aaO . m.w . . Ball Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung 14.03.2006 Entscheidung