BESCHLUSS ZB 26 November Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 26 November Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beklagten wird Beschluß 5 . Zivilkammer Einzelrichter Landgerichts 5 . Februar aufgehoben . Gerichtskosten Rechtsbeschwerdeverfahren werden erhoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch weiteren Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Landgericht zurückverwiesen . : bis zu Gründe : Parteien schlossen Amtsgericht Bretten Prozeßvergleich Kosten Rechtsstreits " wettgeschlagen " wurden . Kostenfestsetzungsbeschluß 4 . Dezember hat Amtsgericht angeordnet Beklagten Klägerin   Hälfte angefallenen Gerichtskosten Klägerin Kostenvorschuß gezahlt hatte . Beklagten haben Kostenfestsetzungsbeschluß sofortige Beschwerde eingelegt Begründung Vergleich zuvor schon übrige Verfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt worden sei Gerichtskosten tragen hätten . Landgericht hat sofortige Beschwerde Beschluß Einzelrichters zurückgewiesen Rechtsbeschwerde zugelassen . wenden Beklagten weiter Lasten getroffene Kostenfestsetzung . II . Rechtsbeschwerde führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Sache Beschwerdegericht . Rechtsbeschwerde ist gemäß § Abs. Nr. statthaft . Zulassung Rechtsbeschwerde Einzelrichter ist unwirksam § Satz Nr. Kollegiums entschieden hat . Auch Zulassungsentscheidung Einzelrichter ist wirksam Rechtsbeschwerdegericht bindend Beschluß 13 . März IX ZB Veröff . best . . angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch fehlerhafter Besetzung Beschwerdegerichts Aufhebung Amts Beschluß 13 . März aaO . Einzelrichter durfte Satz Nr. selbst entscheiden hätte Verfahren bejahten grundsätzlichen Bedeutung Rechtssache gemäß § Satz Nr. Richtern besetzten Kammer gen müssen . Einzelrichter ist Entscheidung Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung versagt . Verstoß Verfassungsgebot gesetzlichen Richters Art . Abs. Satz GG ist Rechtsbeschwerdeverfahren Amts berücksichtigen ; § Satz steht Beschluß 13 . März aaO . . Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht Senat Möglichkeit § Gebrauch . weiteren Behandlung Sache wird Beschluß Bundesgerichtshofs 23 . Oktober ZB Veröffentlichung bestimmt hingewiesen . Dr. Dr. Dr. Dr. Dr.