BESCHLUSS ZB 9 . Januar Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Vermietung Wohnung Miteigentümer bleiben auch dann Vermieter ist Kündigung Mieter demgemäß Vermietern auszusprechen Miteigentumsanteil später veräußert . Eigentumserwerb findet § Abs. direkte analoge Anwendung . Beschluss 9 . Januar ZB AG Neumarkt ECLI : : VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 9 . Januar Vorsitzende Richterin Dr. Richterinnen Dr. Dr. Richter Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beklagten wird Beschluss 7 . Zivilkammer 20 . März aufgehoben . Klägerin hat Kosten Rechtsstreits tragen . Wert Beschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Klägerin Ehemann waren Miteigentümer Zweifamilienhauses . Vertrag 1 . Oktober vermieteten Wohnungen Beklagten 1 . Später wurde Klägerin andere Wohnung Haus bewohnt Übertragung Miteigentumsanteils Alleineigentümerin Anwesens . kündigte Mietverhältnis Schreiben 18 . Februar gemäß § Abs. nahm Beklagten volljährigen Sohn Beklagten Räumung Herausgabe Wohnung Anspruch . Auszug Beklagten streitgegenständlichen Wohnung haben Parteien Rechtsstreit Hauptsache übereinstimmend erledigt erklärt . Amtsgericht hat Kosten Rechtsstreits Beklagten auferlegt . hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben . Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehren Beklagten Klägerin Kosten Rechtsstreits aufzuerlegen . II . Rechtsbeschwerdegericht hat Begründung Entscheidung ausgeführt Kosten Rechtsstreits gemäß § Beklagten aufzuerlegen gewesen seien übereinstimmende Erledigungsklärung voraussichtlich unterlegen wären . Zwar habe Kündigung Vermietern grundsätzlich Vermieter erfolgen . Auch greife § Abs. Wortlaut Veräußerung Dritten erfolgen habe Veräußerung hier bisherigen Eigentümer Vermieter erfolgt sei . Allerdings komme § Abs. analog Anwendung Vermieter hälftigen Miteigentumsanteil anderen Vermieters erworben habe dergestalt Mietvertrag eintrete Kündigung allein Erwerber hälftigen Miteigentums wirksam sei . Zwar verliere Mieter Veräußerung Schuldner . Ausgleich sehe jedoch Regelung § Abs. . Rechtsbeschwerde sei gemäß § Abs. Nr. zuzulassen Frage analogen Anwendung § Abs. Fall Erwerbs Miteigentumsanteils bislang höchstrichterlich entschieden sei . . Rechtsbeschwerde hat Erfolg . 1 . Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist § Abs. Satz Nr. statthaft auch Übrigen zulässig . Entscheidung Beschwerdegerichts Rechtsbeschwerde zuzulassen ist Senat § Abs. Satz Nr. Abs. Satz unabhängig bindend Voraussetzungen § Abs. zutreffend beurteilt hat . . ; vgl. Beschlüsse 30 . Januar ZB . ; 8 . Mai ZB . ; 7 . Oktober XI ZB . . ist unschädlich Beschwerdegericht verkannt hat Kostenentscheidung Rechtsbeschwerde materiell-rechtlichen Gründen zugelassen werden darf Zweck Kostenverfahrens ist Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung klären Recht fortzubilden Streitfall Fragen materiellen Rechts geht . . ; vgl. Senatsbeschlüsse 30 . Januar ZB aaO ; 8 . März ZB . 7 ; 8 . Mai ZB aaO . 7 ; jeweils . Ebenso ist Wirksamkeit Zulassung Rechtsbeschwerde Bedeutung Berufungsgericht irrig Vorliegen Zulassungsgrundes angenommen hat Grund Zulassung genannte Frage vorliegenden Fallgestaltung allerdings berücksichtigten Rechtsprechung Bundesgerichtshofs beantwortet vereinzelte entgegenstehende Literaturmeinung Bedürfnis höchstrichterlichen Klärung begründen vermag . 2 . Rechtsbeschwerde ist auch begründet . übereinstimmenden Erledigterklärung Parteien waren Kosten Rechtsstreits gemäß § Abs. Satz Klägerin aufzuerlegen . Klägerin wäre Fortführung Rechtsstreits voraussichtlich Sache unterlegen Mietverhältnis allein ausgesprochene Kündigung 18 . Februar wirksam beendet worden ist geltend gemachte Anspruch Räumung Herausgabe Wohnung zustand . Kündigung hätte vielmehr auch früheren Ehemann Klägerin erklärt werden müssen Wohnung zusammen Beklagten vermietet hatte . Beschwerdegericht vorgenommene analoge Anwendung § Abs. kommt vorliegenden Konstellation Miteigentümern Wohnung vermietet haben später Alleineigentümer wird Betracht . § Abs. tritt Veräußerung vermieteten Wohnraums Überlassung Mieter Vermieter Dritten Erwerber Vermieters Dauer Eigentums Mietverhältnis ergebenden Rechte Pflichten . Wortlaut § Abs. muss Veräußerung Dritten erfolgen heißt veräußernde Eigentümer Erwerber müssen personenverschieden sein Erwerber darf Erwerb Vermieter gewesen sein vgl. Senatsbeschluss [ Rechtsentscheid 6 Juli f. noch Vorgängerregelung . direkte Anwendung § kommt Beschwerdegericht Ansatz noch zutreffend gesehen hat Betracht . Analogie ist Berufungsgericht rechtsfehlerhaft geprüft hat zulässig Gesetz planwidrige Regelungslücke aufweist beurteilende Sachverhalt rechtlicher Hinsicht soweit Tatbestand Gesetzgeber geregelt hat vergleichbar ist angenommen werden kann Gesetzgeber wäre Interessenabwägung gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen Erlass herangezogenen Gesetzesvorschrift gleichen Abwägungsergebnis gekommen . Lücke muss also unbeabsichtigten Abweichen Gesetzgebers konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden Regelungsplan ergeben . . ; siehe nur Senatsurteil 14 . Dezember . . ist hier jedoch Fall . Sinn Zweck § ist Schutz Mieters Verlust Besitzes Wohnung neuem Erwerber Falle Veräußerung Mietsache Urteil 12 Juli . . Schutzzweck ist vornherein berührt hier vermietenden Miteigentümern Eigentumsanteil überträgt so Alleineigentümer Mietsache wird . nunmehrige Alleineigentümer ist weiter Mietvertrag gebunden Verlust Besitzes Seiten Mieters Veräußerungsvorgangs ist somit besorgen . scheidet analoge Anwendung § Fall . Berufungsgericht herangezogenen Kommentarstelle allgemeine Erwägungen angestellt werden sei auch Hinblick mögliche weitere Veräußerungsvorgänge " praktikabler Ausscheiden veräußernden Miteigentümers Vermieterstellung sogleich vollziehen " so Mietrecht 13 . Aufl . § . 77 ; zutreffend MünchKommBGB/Häublein 7 . Aufl . . ergibt offensichtlich tragfähige Grundlage Analogie . Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Neumarkt Entscheidung Entscheidung