NAMEN Verkündet : 8 . Januar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § § Satz Haben Parteien BGB-Werkvertrages Abschlagszahlungen vereinbart folgt etwaiger Rückzahlungsanspruch Abrechnung ergebenden Überschusses Vertrag Anschluss Urteil 22 November NZBau 256 ; Urteil 24 . Januar NZBau . Darlegung Anspruchs § Satz Erbringung Leistungen gekündigten " Internet-System-Vertrag . Urteil 8 . Januar VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 8 . Januar Richter Dr. Halfmeier Dr. Prof. Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Klägerin Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 5 . Dezember wird zurückgewiesen . Klägerin hat Kosten Revisionsverfahrens tragen . Tatbestand : Klägerin begehrt Beklagten Rückzahlung Vergütung vorzeitiger Beendigung " Internet-System-Vertrages " . Parteien streiten gegebenenfalls Höhe Beklagten Anspruch § Satz zusteht . Klägerin betreibt Ingenieurbüro . Beklagte bietet gewerblich Internetdienstleistungen . 9 . September schlossen Parteien sogenannten " Internet-System-Vertrag " Typs " Erstellung Nutzungsüberlassung Hosting Betreuung Internetpräsenz Laufzeit Monaten . waren " Anschlusskosten " Höhe € zahlen . Sodann war jährlich Voraus monatliches Entgelt Höhe € entrichten . Beträgen war gesetzliche Umsatzsteuer % hinzuzurechnen . 10 . September bat Klägerin Beklagte Internetpräsenz geplanten Umfirmierung März/April verschieben . erklärte Beklagte einverstanden forderte aber gleichwohl Entgelt ersten Berechnungszeitraum . Klägerin zahlte Folgezeit Entgelt ersten Vertragsjahre " vorbehaltlich nachträglichen Leistungserbringung " . 2 . Dezember erklärte Klägerin Kündigung Begründung beabsichtigte Umfirmierung erfolge absehbarer Zeit Internetauftritt bisherigen Firma mache Sinn . Landgericht hat Beklagte Abweisung weitergehender Nebenforderungen verurteilt Klägerin insgesamt geleisteten 5.806,01 € Zinsen zahlen . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht Klage Ausnahme Beklagten anerkannten Betrages € Zinsen abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt Klägerin Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Revision Klägerin hat Erfolg . Berufungsgericht meint Klägerin habe anerkannten Betrag Rückzahlungsanspruch § . weiteren Leistungen seien Rechtsgrund erfolgt . Beklagte habe gemäß Satz Vergütungsanspruch Höhe 5.774,77 € Klägerin Vertrag Schreiben 2 . Dezember frei gekündigt habe . Unternehmer müsse Begründung Anspruchs § Satz grundsätzlich vortragen Anteil vertraglichen Vergütung erbrachten erbrachten Leistungen entfalle vertragsbezogen darlegen Kosten erbrachten Leistungen erspart habe . Erst Anforderungen genügende Abrechnung vorgelegt habe sei Sache Bestellers beweisen Unternehmer höhere Ersparnisse erzielt habe anrechnen lassen wolle . Unternehmer müsse kalkulatorischen Abrechnung so vortragen höhere ersparte Aufwendungen beweisbelasteten Besteller sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht werde . Anforderungen genüge Abrechnung Beklagten . habe Vertrag so abgerechnet hätte Beendigung Vertrages Leistung erbracht . Abrechnung sei jedenfalls dann zulässig nur kleiner Teil geschuldeten Leistung erbracht worden sei . Beklagte habe hier erkennbaren Leistungen Klägerin erbracht . Geschäftsbetrieb Beklagten ausgerichtet sei Vielzahl Verträgen ähnlichen Inhalts schließen sei gerechtfertigt Abrechnung verlangen speziell Klägerin geschuldete Leistung beziehe . Beklagte individuellen Belange Bedürfnisse Kunden Voraus kenne könne nur durchschnittliche Kalkulation Vertrag erstellen . sei gerecht geworden . habe kalkulierten Ablauf Vertragsverhältnisses skizziert voraussichtlich ersparten Aufwendungen € Fahrtkosten Registrierungskosten Kosten Büromaterial dargelegt . lasse ersparten Einsatz freier Mitarbeiter € ersparte Hostingkosten € anrechnen . Partei sei gehindert Beklagte Vorbringen Laufe Rechtsstreits ändern insbesondere auch berichtigen . Widersprüchlichkeiten Zweifel inhaltlichen Richtigkeit Kalkulation weckten lägen . Klägerin habe ergänzenden Vortrag Beklagten angemahnt benötige Ausführungen Beklagten kritisch hinterfragen höhere Ersparnis Füllaufträge darzulegen beweisen . reiche Vorbringen Beklagten Nichtwissen bestreiten . Beklagte habe Jahresabschluss vorgelegt Personalkosten Kosten freien Mitarbeiter Anzahl abgeschlossenen Verträge Jahr vorgetragen . Weitere Informationen geeignet wären vorgelegte Abrechnung hinterfragen seien Klägerin angemahnt worden . Klägerin habe dargelegt bewiesen Beklagte höhere ersparte Aufwendungen und/oder Möglichkeit anderweitigen Erwerbs gehabt habe . Vergütungsanspruch Beklagten setze monatlichen Zahlungen je € Anschlusskosten Höhe € also insgesamt € netto ersparter Aufwendungen € . verbleibe somit Rückzahlungsanspruch Klägerin Höhe € . II . hält revisionsrechtlichen Überprüfung stand . 1 . Unrecht prüft Berufungsgericht allerdings Rückzahlungsanspruch Klägerin Gesichtspunkt ungerechtfertigten Bereicherung . Haben Parteien BGB-Werkvertrages hier handelt vgl. Urteil 27 . Januar . 9 ; Urteil 4 . März . Abschlagszahlungen vereinbart folgt etwaiger Rückzahlungsanspruch Abrechnung ergebenden Überschusses Vertrag vgl. Urteil 11 . Oktober . NZBau . Vereinbaren Vertragsparteien Abschlagszahlungen dann hat Besteller berechtigtes Interesse Unternehmer Kündigung Vertrages Abnahme zustehende endgültige Vergütung Berücksichtigung geleisteter schlagszahlungen endgültigen Rechnung abrechnet . Verpflichtung Unternehmers Besteller genannten Rechnungen erteilen folgt vorläufigen Charakter Abschlagszahlungen vgl. Urteil 24 . Januar NZBau 329 ; Urteil 11 . Februar f. VOB/B-Vertrag . Besteller hat schlüssig Voraussetzungen Anspruch Auszahlung Saldoüberschusses Schlussabrechnung vorzutragen . kann vorhandene Abrechnung Unternehmers beziehen darlegen Überschuss ergibt Korrektur etwaiger Fehler ergeben müsste . Ausreichend ist Abrechnung ergibt Höhe Besteller Abschlagszahlungen geleistet hat Zahlungen entsprechender endgültiger Vergütungsanspruch Unternehmers gegenübersteht . kann Vortrag beschränken zumutbarer Ausschöpfung Verfügung stehenden Quellen Kenntnisstand entspricht . Hat Besteller Grundsätzen ausreichend vorgetragen muss Unternehmer darlegen beweisen berechtigt ist Abschlagszahlungen endgültig behalten Urteile 22 November NZBau 256 ; 30 . September NZBau ; 24 . Januar NZBau . vertraglichen Anspruch finden Vorschriften Bereicherungsrechts dort geltenden Beweislastgrundsätze Anwendung . Einwand Revisionserwiderung geltend macht Darlegungslast Werkunternehmers Anspruch § Satz einklage automatisch folge gleichlaufende sekundäre Darlegungslast auch zulasten Werkunternehmers gelte freien Kündigung Werkvertrags Bereicherungsschuldner Anspruch genommen werde läuft Leere . Berufungsgericht hat Ergebnis zutreffend Verteilung Darlegungsund Beweislast angenommen besteht Unternehmer Anspruch § Satz einklagt . 2 . Parteien mehr Frage gestellt ist Feststellung Klägerin Vertrag Schreiben 2 . Dezember wirksam gemäß § Satz frei gekündigt hat . Zutreffend ebenfalls mehr angegriffen ist Berufungsgericht ausgegangen Beklagte Vertrag so abrechnen durfte hätte Beendigung Vertrags Leistung erbracht vgl. Urteil 25 November NZBau . 3 . Berufungsgericht ist Rechtsfehler Einklang Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ausgegangen Fall insgesamt vereinbarten Vergütung kündigungsbedingt erbrachten Leistungen ersparten Aufwendungen anderweitiger Erwerb abzuziehen sind . Erfolg rügt Revision Beklagte habe berechnete vertraglich vereinbarte Netto-Gesamtvergütung Höhe € unzulässigerweise einmalige Anschlusskosten Höhe € einbezogen . -9- Unrecht bezieht Senatsurteil 24 . März . 18 . Senat hat dort entschieden hierbei Entgelt vertraglichen Leistungen Werkunternehmerin handele . hat Gegenteil hingewiesen Umstand Betrag Voraus fällig werde folge Entgelt vertraglichen Leistungen damaligen Klägerin jetzigen Beklagten ist . Umstände Anschlusskosten Vergütung § Satz maßgeblichen vertraglichen Äquivalenzgefüges zahlende Beträge handelt sind vorgetragen sonst ersichtlich vgl. Urteil 24 . März aaO . Anforderungen Abrechnung gekündigten Werkvertrages stellen sind hängt Vertrag Abschluss Abwicklung zugrunde liegenden Umständen . ergeben Angaben Besteller Wahrung Interesses sachgerechter Verteidigung benötigt . Unternehmer muss kalkulatorischen Grundlagen Abrechnung so vortragen höhere ersparte Aufwendungen beweisbelasteten Besteller sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht wird Urteil 24 . März ZfbR m.w . . Anforderungen lassen schematisch festlegen ; ergeben Vertragsgegenstand Einzelfall . werden bestimmt begrenzt . sind auch Vertragsgestaltung Vertragsinhalt Bedeutung Urteil 14 . Januar . Unternehmer hat Vortrag gegebenenfalls allgemeinen Grundsätzen näher substantiieren Stellungnahme seite relevant unklar ergänzungsbedürftig wird . erfordert allerdings Hinweis Gegenseite Vortrag Unternehmers sei schlüssig Urteil 14 . Januar aaO S. . Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei ausgegangen Beklagte Darlegungslast genügt hat . Unrecht rügt Revision Beklagte habe wesentlichen Punkten widersprüchlich vorgetragen . Berufungsgericht hat zuletzt Berufungsinstanz gehaltenen Vortrag zugrunde gelegt . ist zutreffend ausgegangen Partei gehindert ist Vorbringen Laufe Rechtsstreits ändern insbesondere auch berichtigen Beschluss 21 Juli VersR . . tatrichterliche Würdigung Widersprüchlichkeiten Zweifel inhaltlichen Richtigkeit Kalkulation weckten vorlägen ist revisionsrechtlich beanstanden . Erhebliche bringt Revision lediglich älteren überholten Vortrag verweist hiergegen . Unerheblich ist Einwand Revision Beklagte überhaupt Aufwendungen hätte tätigen müssen % gewöhnlich Vertragserfüllung erforderlichen Aufwendungen erspart habe . speziellen Aufwendungen Vertrag getätigt hat ist auch Beklagte Abrechnung ausgegangen . hat Einzelnen dargelegt zusätzlichen Aufwendungen hätte tätigen müssen Kündigung nunmehr erspart dementsprechend Vergütung Abzug gebracht hat . übrigen Aufwendungen Vertragserfüllung erforderlich gewesen wären bestanden Darstellung Kosten fest angestellte Personal erspart habe . Auffassung Revision fehlt Abrechnung Beklagten Bezug Parteien geschlossenen Vertrag konkreten Klägerin ursprünglich beauftragten Leistungen so vertragsbezogene Angaben Sinne Rechtsprechung Bundesgerichtshofs vgl. nur Urteil 24 . März . handele . Dort hat Bundesgerichtshof ausgeführt pauschale Vortrag Unternehmers Aufwendungen erspart haben ausreiche Besteller Hinweis Darlegungslast Unternehmers Kalkulation erbrachten erbrachten Leistungen hinreichend deutlich Ausdruck gebracht hat Klage geltend gemachten Vergütungsanspruch nachvollziehbaren vertragsbezogenen Abrechnung überprüfen wollen Urteil 24 . März aaO . . abstrakte Darstellung Geschäftsbetrieb durchschnittlich angefallenen Zahl Bearbeitung Verträge beschäftigten Mitarbeiter geknüpfte Behauptung Kündigung Vertrages würden Aufwendungen erspart Kapazitäten anderweitigen Erwerb Mitarbeiter durchgehend voll beschäftigt seien reiche schlüssige Darlegung Vergütungsanspruchs § Satz . Fall liegt hier . Berufungsgericht hat Revision Verfahrensrüge angegriffen worden ist festgestellt Beklagte kalkulierten Ablauf Vertragsverhältnisses Klägerin skizziert voraussichtlich ersparten Aufwendungen nämlich Fahrtkosten Medienberater Registrierungskosten Kosten Büromaterial ersparte Hosting-Kosten ersparten Einsatz freier Mitarbeiter dargelegt habe . ist nachvollziehbare vertragsbezogene Abrechnung . beanstanden ist Auffassung Berufungsgerichts Beklagte durchschnittliche Kalkulation Vertrag abstellen dürfe da individuellen Belange Bedürfnisse Kunden Voraus kenne . ist erinnern Durchschnitt hinausgehende anfallende Betreuungsleistungen Kunden gerade kalkuliert werden können . Unternehmer muss zwar grundsätzlich konkrete Entwicklung Kosten vortragen Durchführung Auftrages tatsächlich entstanden wären erspart hat . Anhaltspunkte andere Kostenentwicklung ergeben reicht jedoch Ersparnis Grundlage ursprünglichen Kalkulation berechnet Urteil 22 . September NZBau m.w . . Anhaltspunkte besondere Entwicklung sind ersichtlich . Unrecht vermisst Revision Angaben Mitarbeiter Kostensätzen Arbeitsschritte hätten erbringen müssen Gemeinkosten andere Kostenpositionen hierbei veranschlagen gewesen wären . Beklagte hat Abrechnung dargelegt Einzelnen beschriebenen Arbeitsschritten Ersparnisse anrechnen lässt Vertragsdurchführung fest angestellten Mitarbeitern erledigen Kündigung Mitarbeiter entlassen haben . habe anderweitigen Erwerb gehabt entsprechende dauerhafte Vorhaltung materiellen personellen Ressourcen auch unabhängig Kündigung einzelner Verträge Lage sei neue Vertragsverhältnisse abzuschließen . Darlegungslast Frage anderweitiger Erwerb vorliegt gelten Weiteres prüffähigen Darlegung ersparten Aufwendungen geltenden Anforderungen . nur konkret vertragsbezogen ermitteln lassen auch nachvollziehbar Vertrag ableiten lassen müssen kommt anderweitigen Erwerb zunächst Füllauftrag erlangt worden ist Unternehmer böswillig unterlassen hat erlangen . reicht grundsätzlich Unternehmer wahrheitsgemäß nachvollziehbar Widerspruch Vertragsumständen ausdrücklich auch konkludent erklärt . Je wahrscheinlicher anderweitiger Erwerb ist umso ausführlicher müssen Angaben sein . Besteller kann jedoch grundsätzlich verlangen Unternehmer vornherein gesamte Geschäftsstruktur offenlegt Beurteilung ermöglichen Aufträge auch Kündigung akquiriert worden wären Urteil 28 . Oktober . entspricht Grundsatz Umfang sekundären Darlegungslast einerseits Intensität Sachvortrags beweisbelasteten Partei richtet andererseits Grenzen Zumutbarkeit Prozessgegner treffenden Offenbarungspflicht findet . hier Parteivortrag sekundären Darlegungslast genügt ist hat Tatsachengericht Einzelfall beurteilen . insoweit gebotene tatrichterliche Würdigung Umstände konkreten Einzelfalls kann Revisionsinstanz nur beschränkt überprüft werden Denkgesetze verstößt verfahrensfehlerhafter Tatsachenfeststellung beruht Beschluss 17 . Januar XI . m.w . . Berufungsgericht hat festgestellt Klägerin auch Hinweis Gerichts ergänzenden Vortrag Beklagten angemahnt habe benötigte Ausführungen Beklagten kritisch hinterfragen höhere Ersparnis Füllaufträge darzulegen beweisen ; reiche Vorbringen Beklagten einfach Nichtwissen bestreiten . habe Beklagte Darlegung Jahresabschlusses Vortrag Personalkosten Kosten freien Mitarbeiter Anzahl abgeschlossenen Verträge Jahr Darlegungslast genügt . Ausführungen lassen Verstoß Denkgesetze erkennen noch wird Revision gerügt verfahrensfehlerhafter Tatsachenfeststellung beruhen . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Halfmeier Jurgeleit Sacher Vorinstanzen : Entscheidung 15.03.2013 OLG Entscheidung 05.12.2013 I-5