NAMEN Verkündet : 1 . August Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § ; SchwarzArbG Abs. Nr. Abs. Nr. SchwarzArbG enthält Verbot Abschluss Werkvertrages Regelungen enthält dienen Vertragspartei Steuerpflichtige Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten erfüllt . Verbot führt jedenfalls dann Nichtigkeit Vertrages gemäß § Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt Besteller Verstoß Unternehmers kennt bewusst eigenen Vorteil ausnutzt . Mängelansprüche Bestellers bestehen Fall grundsätzlich . Urteil 1 . August VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 1 . August Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Halfmeier Prof. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin Urteil 1 . Zivilsenats Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 21 . Dezember wird zurückgewiesen . Klägerin trägt Kosten Revisionsverfahrens . Tatbestand : Klägerin begehrt eigenem vorsorglich Ehemann abgetretenem Recht Vorschuss Mängelbeseitigungsaufwendungen Feststellung Ersatzpflicht Beklagten weitergehenden Schaden . Klägerin ist Eigentümerin Grundstücks Ehemann Beklagte selben Ort wohnt vereinbarten Mai Beklagte große Auffahrt Grundstück neu pflastern sollte . Auffahrt sollte Belastung Befahren standhalten . Klägerin stellte Material Geräte Radlader Beklagten . Beklagte führte Arbeiten Mai Juni . Kurz traten Unebenheiten . Nacharbeiten Beklagten hatten Erfolg . Klägerin eingeleitetes selbständiges Beweisverfahren ergab Ursache Unebenheiten Beklagten dick ausgeführte Sandschicht Pflastersteine sei . Beseitigung sind voraussichtlich Aufwendungen Höhe € brutto notwendig . Klägerin behauptet Parteien hätten Werkvertrag geschlossen . sei Werklohn Höhe € vereinbart worden . habe geeinigt Bezahlung bar Rechnung Abführung erfolgen solle . habe Betrag Beklagten bezahlt . Beklagte behauptet habe nur Gefälligkeit Pflasterung Auffahrt geholfen Gegenzug nur Lieferung verbilligten Brennholzes Vermittlung Ehemanns Klägerin Aussicht gestellt worden sei . Landgericht hat Beklagten verurteilt Klägerin € Zinsen vorgerichtlich entstandene Kosten zahlen . hat Feststellungsantrag stattgegeben . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht Klage abgewiesen . zugelassenen Revision möchte Klägerin Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils erreichen . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . Berufungsgericht ist Beweisaufnahme Auffassung gelangt Parteien Werkvertrag geschlossen haben Beklagte Durchführung Pflasterarbeiten zusagte Klägerin Gegenzug Zahlung Werklohns Höhe € verpflichtete . Vertrag sei jedoch gemäß § nichtig . Parteien hätten § Abs. Nr. Gesetzes Bekämpfung Schwarzarbeit illegalen Beschäftigung Folgenden : Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz SchwarzArbG verstoßen Schwarzgeldabrede getroffen vereinbart hätten Werkleistung Rechnung erbracht werde entsprechende Umsatz Steuerbehörden verheimlicht werden könne Klägerin Preisvorteil erziele . stehe eigenen Angaben Klägerin Anhörung Berufungsgericht . Bestimmungen § Abs. SchwarzArbG seien Verbotsgesetze Sinne § . Verstießen Vertragsparteien so führe Nichtigkeit Werkvertrags . selbst Auffassung sei neue Vorschrift § Abs. Nr. SchwarzArbG habe schon bisher Verbotsgesetz existierenden § UStG nur ergänzt so rechtlichen Beurteilung Schwarzgeldabrede geändert habe komme Ergebnis Gesamtnichtigkeit Vertrages . da Abrede unmittelbar Höhe vereinbarten Werklohns auswirke bleibe Raum Annahme Nichtigkeit erfassten Vertragsteils . Gedanken führe zumindest Anwendung Gesamtnichtigkeit Vertrages . Nichtigkeit Vertrages bedeute Klägerin Beklagten Gewährleistungsansprüche zustünden . anders lautenden Entscheidungen Bundesgerichtshofs Urteile 24 . April NZBau seien überholt geltenden Rechtslage ergangen seien allein Steuervorschriften Verbotsgesetze hätten herangezogen werden können . sei zwischenzeitliche Änderung Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz Umsatzsteuergesetzes anders . Unabhängig begegne auch Anwendung § Bundesgerichtshof abweichende Beurteilung begründet habe grundsätzlichen Bedenken . etwaigen Bereicherungsanspruch mache Klägerin geltend . II . Beurteilung hält rechtlichen Überprüfung stand . 1 . Parteien geschlossene Werkvertrag ist gemäß . V.m . Abs. Nr. SchwarzArbG nichtig . Abs. Nr. SchwarzArbG enthält Verbot Abschluss Werkvertrages Regelungen enthält dienen Vertragspartei Steuerpflichtige Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten erfüllt . Verbot führt jedenfalls dann Nichtigkeit Vertrages Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt Besteller Verstoß Unternehmers kennt bewusst eigenen Vorteil ausnutzt . Bundesgerichtshof hat 1 . August geltenden Fassungen Gesetzes Bekämpfung Schwarzarbeit angenommen Verstöße Gesetz Nichtigkeit Werkverträge gemäß führen Vertragsparteien Gesetz verstoßen haben Urteil 23 . September m.w . ; Urteil 19 . Januar . hat früheren Fassungen ausschließlich vorhandenen Ordnungswidrigkeitstatbestände Verbotsgesetze Sinne § angesehen . damaligen Fassungen waren § " Schwarzarbeit " Ordnungswidrigkeitstatbestände aufgeführt Erbringer Werkleistungen Adressaten hatten . § " Beauftragung Schwarzarbeit " war Ordnungswidrigkeitstatbestand Auftraggeber enthalten Personen Ausführung Werkleistungen beauftragt Leistungen Verstoß § Abs. genannten Vorschriften erbringen . Auch Vorschrift ausdrücklich Erbringer Schwarzarbeitsleistungen Auftraggeber gerichtet hat Bundesgerichtshof herangezogen beiderseitigen Verstoß Gesetz Bekämpfung Schwarzarbeit anzunehmen vgl. Urteil 31 . Mai f. Verstoß Vorschriften 1 . Januar geltenden Fassung ; Urteil 23 . September aaO S. Fassung Gesetzes 31 . Mai . Gesetz Bekämpfung Schwarzarbeit Fassung 31 . Mai enthielt zwar ausdrückliches Verbot Schwarzarbeit . Sinn Zweck Gesetzes § § enthaltene Androhung Geldbuße sprachen jedoch Gesetz Verbotsgesetz Gesetz verstoßendes Rechtsgeschäft § nichtig anzusehen Urteil 23 . September aaO S. . Sinn Zweck Gesetzes gingen Interesse wirtschaftlichen Ordnung zugrunde liegenden Rechtsgeschäft rechtliche Wirkung versagen nur so Ziel Schwarzarbeit tatsächlich verhindern erreicht werden konnte Urteil 23 . September aaO S. . Gesetz Bekämpfung Schwarzarbeit wollte Schwarzarbeit schlechthin verbieten Leistungsaustausch " Vertragspartnern " verhindern Urteil 31 . Mai aaO S. . Ebenso wurden Fälle beurteilt Auftraggeber zwar selbst verbotswidrig handelte Gesetzesverstoß Vertragspartners kannte bewusst eigenen Vorteil ausnutzte Urteil 19 . Januar aaO S. ; vgl. auch Urteil 20 . Dezember ; Beschluss 25 . Januar NZBau . Beurteilung hält Senat auch 1 . geltende Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz grundsätzlich . Gesetz dient § Abs. SchwarzArbG Intensivierung Bekämpfung Schwarzarbeit . Schon ergibt Novellierung Vorgängergesetzes ausschließlich Verschärfung gesetzlichen Maßnahmen Bekämpfung Schwarzarbeit bewirken sollte . Zeitpunkt Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Übereinstimmung ganz herrschenden Meinung vgl. Nachweise Urteil 19 . Januar aaO S. schon frühere Fassung Gesetzes Bekämpfung Schwarzarbeit erforderte Verträge Ordnungswidrigkeitstatbeständen zugrunde lagen bestimmter Beteiligung Vertragspartner nichtig waren gibt Anhaltspunkt Rechtsfolge nunmehr neuen Gesetz eintreten sollte . Auch Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ist Verbotsgesetz . will nur tatsächlichen Vorgang Schwarzarbeit eindämmen Interesse wirtschaftlichen Ordnung zugrunde liegenden Rechtsgeschäften rechtliche Wirkung nehmen Armbrüster 6 . Aufl . . . ist unschädlich auch Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ausdrücklichen Verbote enthält . definiert erstmals Begriff Schwarzarbeit § Abs. SchwarzArbG übernimmt bisherigen Gesetz bestimmte Ordnungswidrigkeitstatbestände § SchwarzArbG . klare Beschreibung Schwarzarbeitsbegriffs sollte beitragen Unrechtsbewusstsein Bevölkerung stärken präventiv Schwarzarbeit entgegenzuwirken BT-Drucks . S. . hat Neufassung Gesetzes weitere Tatbestände Schwarzarbeit definiert . Insbesondere " leistet " § Abs. SchwarzArbG nunmehr auch Schwarzarbeit Werkleistungen " ausführen lässt " bestimmte Nummern normierte qualifizierte Merkmale erfüllt . zählt Schwarzarbeit nunmehr gemäß § Abs. Nr. SchwarzArbG auch Erbringung Ausführung Werkleistungen Steuerpflichtigen Dienstoder Werkleistungen ergebende steuerliche Pflicht erfüllt wird . Falle Entlohnung selbständigen Handwerkers Besteller Rechnungsstellung liegt jedenfalls objektiver Hinsicht regelmäßig Verstoß -9- Unternehmers Anmeldungspflichten gemäß § Abs. EStG § Abs. Abs. UStG Rechnungsstellungspflicht gemäß § Abs. Satz Nr. UStG vgl. Bosch . Gesetzgeber hat Tatbestand Verletzung steuerlicher Pflichten ausdrücklich Beschreibung Form Schwarzarbeit eingeführt Zusammenhang Schwarzarbeit regelmäßig Absicht verletzt werden Steuern hinterziehen BT-Drucks . S. . Regelung wurde bewusst auch Auftraggeber erfasst Schwarzarbeit erst ermöglicht unterstützt Schwarzarbeit gar vorkommen würde BT-Drucks . S. . Auch neue Tatbestand stellt Verbotsgesetz ; Fricke Zivilrechtliche Folgen Verstößen SchwarzArbG S. ; Stamm NZBau 86 ; . . Beklagte hat verbotene Schwarzarbeit § Abs. Nr. SchwarzArbG geleistet . ist Steuerpflichtiger gemäß § Abs. Erbringung Werkleistung schuldet Werklohn Einkommenssteuerpflicht unterliegt . hat § verstoßen Steuerhinterziehung begangen . hat steuerliche Pflicht § Abs. Satz Nr. UStG Fassung 13 . Dezember verstoßen Unternehmer sonstige Leistung Zusammenhang Grundstück ausgeführt hat Verpflichtung nachgekommen ist Monaten Ausführung Leistung Rechnung auszustellen . auch Klägerin verbotene Schwarzarbeit § Abs. Nr. SchwarzArbG " geleistet " hat Berufungsgericht nähere Begründung angenommen hat kann offen bleiben . auch Verhalten § Abs. Nr. SchwarzArbG fiele würde ausreichen men Verstoß Beklagten § Abs. Nr. SchwarzArbG Nichtigkeit Werkvertrages herbeizuführen . ergibt bereits bisherigen Rechtsprechung Senats Annahme Nichtigkeit ausreichen kann Besteller Gesetzesverstoß Unternehmers kennt bewusst eigenen Vorteil ausnutzt . Neufassung Gesetzes Bekämpfung Schwarzarbeit reicht Beteiligung Bestellers jedenfalls Fällen Nichtigkeit zugrunde liegenden Werkvertrages herbeizuführen Unternehmer Pflicht Erteilung Rechnung verletzt Besteller bewusst Vorteil ausnutzt . Gesetzgeber hat zusammen Neufassung Gesetzes Schwarzarbeit zugleich Umsatzsteuergesetz geändert Pflichten Rechnungserteilung -aufbewahrung erweitern umfassender sanktionieren vgl. Art . Gesetzes Intensivierung Bekämpfung Schwarzarbeit zusammenhängender Steuerhinterziehung 23 Juli . S. . hat gerade Notwendigkeit gesehen nur so Ziel Form Schwarzarbeit Gestalt " Ohne-Rechnung-Geschäften wirkungsvoll bekämpfen erreicht werden könne BT-Drucks . S. . Ziel war Ohne-RechnungGeschäfte " verhindern . enormen Ausmaßes Steuerausfälle seien derartige Verhaltensweisen hinnehmbar . müssten Unternehmer auch Leistungsempfänger entsprechende Pflichten bestehen . zusätzliche Rechnungsaufbewahrungspflicht privaten Leistungsempfängers § Abs. Satz UStG Fassung 23 Juli Rechnungsausstellungspflicht Unternehmers führe Seiten erhebliches Interesse hätten schäft legal Rechnung abgewickelt wird . werde entsprechende Bußgeldbewehrungen verstärkt BT-Drucks . S. . zeigt unabhängig systematischen Einordnung Umsatzsteuergesetz auch Gesetzesänderungen isoliert Steuererhebung dienen sollten erster Linie veranlasst waren zusammen Schaffung neuen Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Gesetzgeber missbilligte Form ganz verhindern . Adressat war ausdrücklich auch Besteller . entspricht Nichtigkeitsfolge Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz schon dann eintreten lassen Besteller entsprechenden Verstößen Unternehmers weiß bewusst Vorteil ausnutzt . So liegt Fall hier . Verstöße steuerlichen Vorschriften erfolgten vorsätzlich . waren ausdrücklich vereinbart . Klägerin ersparte Weise Teil Werklohns jedenfalls Höhe anfallenden . 2 . Nichtigkeit Werkvertrages führt Klägerin Mängelansprüche zustehen . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Mängelansprüchen Bauvertrag Ohne-Rechnung-Abrede enthält Urteile 24 . April NZBau betrifft Fälle Verstoß Gesetz Bekämpfung Schwarzarbeit Rede steht vgl. Urteil 24 . April aaO S. . . . Einwand unzulässigen Rechtsausübung § Bundesgerichtshof Fällen zugelassen hat überwand dort nur bestimmten Voraussetzungen § folgende Nichtigkeit Gesamtvertrages Nichtigkeit Ohne-Rechnung-Abrede Folge Mängelansprüche geltend gemacht werden konnten . Derartige Erwägungen kommen vorliegend Betracht . Schaffung Schwarzarbeitstatbestandes § Abs. Nr. SchwarzArbG führt dargelegt Verstöße steuerrechtliche Pflichten bereits Nichtigkeit gesamten zugrunde liegenden Werkvertrages führen . isolierte Prüfung nur Ohne-Rechnung-Abrede erfolgt . § öffentlichen Interesse Schutz allgemeinen Rechtsverkehrs angeordnete Nichtigkeit kann anders Nichtigkeitsfolge § allenfalls ganz engen Grenzen Berufung Treu Glauben überwunden werden vgl. Urteil 24 . April aaO S. m.w . ; Urteil 23 . September . ; ganz ablehnend etwa MünchKommBGB/Armbrüster 6 . Aufl . . . reicht jedenfalls widersprüchliches Verhalten Unternehmers liegt Bauvertrag geschuldeten Bauleistungen regelmäßig Grundstück Bestellers erbringt Inanspruchnahme Mängeln anschließend Nichtigkeit Bauvertrags beruft Besteller Schwierigkeiten Rückabwicklung Werk typischerweise behalten wird . Vielmehr bleibt Grundsatz Nichtigkeit Vertrages vornherein gegeben sind vgl. Urteil 31 . Mai aaO . besonderen Maße Grundsätzen Glauben beeinflussten Ansprüche ungerechtfertigter Bereicherung § . sind regelmäßig geeignet unerträgliche Ergebnisse auch Fällen verhindern nichtigen Werkvertrages erbrachten Leistungen mangelhaft sind vgl. Urteil 31 . Mai aaO . ; Armbrüster f. ; f. ; Lorenz : Festschrift Buchner . ; Pauly f. ; Ergebnis ebenso Stamm NZBau . . . Kostenentscheidung folgt § Abs. . Halfmeier Jurgeleit Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 21.12.2012