BESCHLUSS 25 November Rechtsstreit VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 25 November Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision Urteil 24 . Zivilsenats Kammergerichts 22 . März wird zurückgewiesen . Vorbringen Nichtzulassungsbeschwerde ist Zulassung Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Hinblick Verletzung Art . GG geboten Berufungsgericht Zeugen Finken vernommen hat Beklagten bevollmächtigt war . kommt rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen Berufungsgerichts Beklagten Auftreten Zeugen Grundsätzen Duldungsvollmacht zuzurechnen ist . weiteren Begründung wird abgesehen geeignet wäre Klärung Voraussetzungen beizutragen Revision zuzulassen ist § Abs. Satz 2 . . Beklagte trägt Kosten Beschwerdeverfahrens § Abs. . Gegenstandswert : € Thode Wiebel Haß Kuffer