BESCHLUSS 17 . September Rechtsstreit VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 17 . September Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Prof. Dr. Richterin beschlossen : Antrag Kläger Beiordnung Notanwalts wird zurückgewiesen . Beschwerde Kläger Nichtzulassung Revision Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts Naumburg 17 . Februar wird Kosten verworfen . Gegenstandswert : bis zu € Gründe : Rechtsanwälte Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hatten haben Differenzen Erfolgsaussicht Rechtsmittels Begründung abgesehen Mandat niedergelegt Kläger Bedingung Einreichung Beschwerdebegründung Benennung Einarbeitung " nachgewiesenen Fakten " gemacht hatten . Kläger haben Beiordnung Notanwalts weiteren Durchführung Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beantragt . II . Voraussetzungen Beiordnung Notanwalts Kläger gemäß § Abs. sind erfüllt . Klägern angestrebten Ziel kann Bestellung § gerechtfertigt werden . Nichtzulassungsbeschwerde darf gesetzlichen Vorschriften nur Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden ; trägt Verantwortung Fassung . Beiordnung Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts allein Zweck eingelegte Rechtsmittel Rat bisherigen Prozessbevollmächtigten durchzuführen hierbei rechtlichen Überlegungen Kläger Grundlage Begründungsschriftsatzes machen würde Sinn Zweck Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen besteht Rechtspflege leistungsfähige Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft stärken Rechtsuchenden kompetent beraten Bundesgerichtshof unzulässigen Rechtsmitteln entlasten . Auch stünde Beiordnung Widerspruch Eigenverantwortung Rechtsanwalts vgl. Beschlüsse 20 . Februar juris . 3 ; 22 November XI ; 20 . Juni VersR . 3 ; . 2 ; 20 November 18 . Dezember . . . Nichtzulassungsbeschwerde ist Kosten Kläger unzulässig verwerfen zuletzt 21 . August längerten Frist Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist . Jurgeleit Vorinstanzen : Entscheidung 29.08.2013 Naumburg Entscheidung