BESCHLUSS 10 . Februar Rechtsstreit VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 10 . Februar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Richter Richter Prof. beschlossen : Klägerin wird Verteidigung Revision Beklagten Revision Urteil 10 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 30 . März insoweit ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt Abweisung Klage Höhe Betrages € nebst Zinsen hieraus Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 18 . Oktober gerichtet ist . Übrigen wird Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen . Umfang Bewilligung Prozesskostenhilfe wird Klägerin Wahrung Rechte Revisionsverfahren Rechtsanwalt Prof. Dr. beigeordnet . Gründe : Klägerin beauftragte Beklagte Folgenden : Beklagte Vertrag 14 . August Architektenleistungen Leistungsphasen § Abs. . Neubau Wohnund . Dezember traten Bereich Flachdachs Feuchtigkeitsbildungen Februar Schimmelpilzbefall . fristloser Kündigung Architektenvertrages nahm Klägerin Beklagte Vorprozess erfolgreich Ersatz Kosten Mängelbeseitigung Anspruch . Urteil 30 . März stellte Oberlandesgericht Beklagte Klägerin Aufwendungen Schäden ersetzen muss Beseitigung Feuchtigkeitsmängel Holzteilen Flachdachs entstehen . Oktober besorgte Beklagte Nachbesserung Flachdachs . Fertigstellung Innenausbaus bezog Klägerin Oktober Gebäude . vorliegenden Verfahren verlangt Klägerin Beklagten Schadensersatz Feuchtigkeitsbefall entstandenen Mangelfolgeschäden insgesamt 89.846,83 € beziffert hat . Beklagte hat u.a. Verjährung berufen hilfsweise Resthonorarforderung € aufgerechnet . Landgericht hat Schadensersatzansprüche Höhe insgesamt € gerechtfertigt gehalten Klägerin Abzug restlichen Architektenhonorars € Betrag € nebst Zinsen zugesprochen . Urteil hat Beklagte Ziel Klageabweisung Berufung eingelegt . Klägerin hat Anschlussberufung Verurteilung Beklagten Zahlung weiterer € Ansatz € € Versicherung Zinsen angetragen . Einzelnen hat folgende Forderungen geltend gemacht : Nutzungsausfall € Entgangene Eigenheimzulage € Zusätzliche Prämien Bauherrenhaftpflichtversicherung Gerüstmehrkosten Lichtbilder Beweiszwecke Setzungsschäden Terrasse Insgesamt € € € € 71.993,79 € Berufungsgericht hat Anschlussberufung zurückgewiesen Klägerin Übrigen unbegründet angesehene Berufung Beklagten Landgericht zuerkannten Nutzungsausfallschadens € Anspruch Erstattung zusätzlichen Aufwendungen Ersatzmietwohnung Höhe € zuerkannt ; Landgericht zugesprochenen Aufwendungen Lichtbilder € hat erstattungspflichtig erachtet . verbleibende Klageforderung € Mietaufwendungen € € Gerüstmehrkosten € Setzungsschäden Terrasse € hat Hilfsaufrechung Beklagten Honorarforderung erloschen angesehen Klage abgewiesen . Hinblick Nutzungsausfallschaden Verjährungseinwand Beklagten hat Berufungsgericht Revision grundsätzlicher Bedeutung Sache gemäß Abs. Nr. Abs. Nr. zugelassen . Urteil haben Parteien Revision eingelegt . Beklagte beruft weiterhin Verjährung meint lediglich Setzungsschaden Terrasse € zahlen müssen . Nur Insoweit sei Klageforderung Hilfsaufrechnung Honoraranspruch erloschen . Klägerin möchte Revision zuletzt Berufungsverfahren gestellten Anträge weiterverfolgen . Einwendungen Entscheidung Berufungsgerichts erhebt Mietaufwendungen zuerkannte Ersatzbetrag € Landgericht ausgeurteilten Nutzungsausfallschaden 33.137,24 € zurückbleibt Ersatzanspruch Verlust Eigenheimzulage € zugebilligt worden ist . hinaus rügt Berufungsgericht habe Klägerin rechtsfehlerhaft hilfsweise Aufrechnung gestellte Honorarforderung zuerkannt . Klägerin beantragt Bewilligung Prozesskostenhilfe Revision Verteidigung Revision Beklagten . II . Prozesskostenhilfeantrag ist Tenor ersichtlichen Umfang begründet ; Übrigen ist unbegründet . Klägerin ist persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen Lage Kosten Prozessführung ganz teilweise aufzubringen . ist gemäß § Abs. Satz weiteres Prozesskostenhilfe Verteidigung Revision Beklagten bewilligen . eigene Revision hat hinreichende Aussicht Erfolg nur insoweit Abweisung Klage Höhe Betrages € Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 18 . Oktober gerichtet ist . Übrigen ist Prozesskostenhilfegesuch Erfolgsaussicht zurückzuweisen § Satz . 1 . Revision Klägerin ist gemäß § § Abs. Abs. Satz unzulässig Berufungsgericht zugelassen hat . betrifft Einwendungen Klägerin Aberkennung Anspruchs Schadensersatz Höhe entgangenen Eigenheimzulage € Berücksichtigung hilfsweise Aufrechnung gestellten Honoraranspruchs Beklagten € . Berufungsgericht hat Entscheidungsgründen Berufungsurteils ergibt Revision zugelassen Sache Hinblick geltend gemachten Nutzungsausfallschaden Frage Verjährung Gewährleistungsansprüchen Abnahme grundsätzliche Bedeutung beimisst . liegt auch Parteien ausgehen Beschränkung Revisionszulassung . Beschränkung ist zulässig . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs kann Zulassung Revision tatsächlich rechtlich selbständigen Teil Gesamtstreitstoffes beschränkt werden Gegenstand Teilurteils sein könnte Revisionskläger selbst Revision beschränken könnte Urteil 20 . April 166 ; Urteil 3 . Juni IVa 278 ; Urteil 29 . Juni . kann auch abtrennbare Teile prozessualen Anspruchs betreffen Urteil 29 . Januar f. ; Urteil 25 . März . Unzulässig ist Revision nur bestimmten Rechtsfrage zuzulassen Urteil 3 . Juni IVa . kann dementsprechend Frage Verjährung beschränkt werden Beurteilung Verjährung wiederum materiell-rechtlichen Natur abhängt Urteil 21 . September 182 ; Urteil 4 . Dezember XI ZR . Ist Rechtsfrage derentwegen Berufungsgericht Revision zugelassen hat allerdings nur Teil entschiedenen Ansprüche Bedeutung so kann gebotene Auslegung Zulassungsentscheidung ergeben Angabe Zulassungsgrundes Beschränkung Zulassung Revision Ansprüche sehen ist Urteil 29 . Januar 362 ; Urteil 29 . Juni . Ansehung Grundsätze ist auszugehen Berufungsgericht Zulassung Revision zulässiger Weise Ansprüche Klägerin entgangenen Nutzung Geschäftshauses Forderungen beschränkt hat Beklagte entscheidungserheblicher Weise Verjährung berufen hat . Beklagten erhobene Einrede Verjährung ist Berufungsverfahren Berufungsgericht teilweise zuerkannten Ansprüche Mietaufwendungen € zusätzliche Haftpflichtversicherungsprämien € Gerüstmehrkosten € Erfolg geblieben . Berufungsgericht hat Nachteil Beklagten entschiedenen Frage Verjährung grundsätzliche Bedeutung beigemessen . unterliegt vernünftigen Zweifel begründete Zulassung Revision Beklagten hat Gelegenheit geben wollen Entscheidung Punkt Revisionsgericht überprüfen lassen . Dementsprechend kann Entscheidung Berufungsgerichts Zulassung Revision vernünftigerweise nur verstanden werden Revisionszulassung abgesehen Ansprüchen entgangener Nutzung Gebäudes Ansprüche beschränkt sein soll Beklagte Erfolg Verjährung berufen hat . Anspruch Klägerin Schadensersatz Verlust Eigenheimzulage hat Berufungsgericht gerechtfertigt erachtet Klägerin insoweit Schaden entstanden ist . Beklagten erhobene Verjährungseinrede kommt insoweit . Revision Klägerin Entscheidung Berufungsgerichts findet Punkt Zulassung folglich . Ebenfalls Revision Klägerin unterliegt Entscheidung Berufungsgerichts Wege Hilfsaufrechnung zuerkannten Honoraranspruchs Beklagten . Insoweit hat Berufungsgericht Revision ersichtlich zugelassen . 2 . Zulässig ist Revision Klägerin hingegen Anspruch Schadensersatz entgangene Nutzung weiterverfolgt . Punkt hat Rechtsmittel auch Sache hinreichende Aussicht Erfolg . Revisionsverfahren wird Berufungsgericht grundsätzlich angesehene Frage klären sein gegebenenfalls Höhe Klägerin entgangener Nutzung Gebäudes zustehen . 3 . stehen Klägerin erfolgreicher Durchführung Revision günstigsten Fall folgende Ansprüche : -9- Nutzungsausfall Zusätzliche Prämien Bauherrenhaftpflichtversicherung Gerüstmehrkosten Setzungsschäden Terrasse Insgesamt € € € € € abzuziehen ist Beklagten hilfsweise Aufrechnung gestellte Honorarforderung € . ist gesamte Honorarforderung Umstandes anzusetzen Berufungsgericht lediglich Höhe € Hilfsaufrechnung entschieden hat . Verteidigung Klägerin Aufrechnung gestellte Forderung auch Revisionsbegründung Ausdruck gebracht wird hat Aussicht Erfolg § . verbleibt Restforderung € nebst anteiligen Zinsen . Kuffer Halfmeier Vorinstanzen : Entscheidung 25.05.2009 Entscheidung