BESCHLUSS 30 Juli Rechtsstreit VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 30 Juli Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Richterinnen Graßnack Sacher Wimmer beschlossen : Beschwerden Beklagten Nichtzulassung Revision wird stattgegeben . Urteil 10 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 21 . März wird Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten entschieden worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Streitwert : € Gründe : Klägerin macht Beklagten Mängelansprüche abgetretenem Recht geltend . Anfang beauftragte Grundbesitzgesellschaft Beklagte Errichtung Außenanlagen Supermarkt . Gegenstand Auftragserteilung war Anlage Parkplatzes pflasterten Stellflächen Fahrspuren . Vertragsparteien vereinbarten Anwendung Grundbesitzgesellschaft beauftragte Beklagte Planungsarbeiten Bauleitung genannte Bauvorhaben . Rahmen Pflasterarbeiten verwendete Beklagte Leistungsverzeichnis vorgesehenen Kieses Körnung Kies Körnung heißt Kies besonders feinkörnige Anteile Durchmesser mm . 15 . Mai nahm Grundbesitzgesellschaft Werk Beklagten . notariell beurkundetem Vertrag 6 . September verkaufte Grundbesitzgesellschaft betreffende Objekt Klägerin . Gleichzeitig trat Grundbesitzgesellschaft Gewährleistungsansprüche Klägerin . Jahr zeigten Bereich Pflasterarbeiten besonders belasteten Stellen Fahrspuren Mangelsymptome Form loser . umfassende Mangelbeseitigung nahm Beklagte auch erfolgter Mangelrüge Fristsetzung Klägerin . Klägerin hat vorliegenden Rechtsstreit zunächst Beklagte Kostenvorschuss Beklagte Schadensersatz Anspruch genommen Feststellung Ersatzpflicht Beklagter weitergehender Aufwendungen Schäden begehrt . laufenden Verfahrens hat Jahr Fahrspuren hingegen Stellplätze Drittunternehmer sanieren versuche durchführen lassen . entstanden Kosten Höhe insgesamt € netto . Klageänderung teilweiser Klagerücknahme begehrt Klägerin Beklagten Ausgleich Rahmen Sanierung tatsächlich getätigten Aufwendungen € Erstattung Privatgutachten aufgewandten Kosten € Ersatz Nettokosten noch vorgenommene Sanierung Stellplätze 55.419 € . Landgericht hat Klage Beklagte Beweisaufnahme Höhe € Zinsen stattgegeben Beklagte Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten Höhe € verurteilt Klage Übrigen abgewiesen . Urteil Landgerichts haben Beklagte auch Klägerin Berufung eingelegt . Berufungsgericht hat Verurteilung Beklagten bestätigt Beklagte gleichen Umfang Beklagte Gesamtschuldnerin zusammen verurteilt . Revision hat Berufungsgericht zugelassen . Hiergegen richten Nichtzulassungsbeschwerden Beklagten 2 . II . Berufungsgericht führt Wesentlichen Beklagten hafteten gesamtschuldnerisch Klägerin Schadensersatz Landgericht allein Beklagten zuerkannten Höhe . Klägerin insoweit Beklagten werkvertraglicher Schadensersatzanspruch . Zutreffend habe Landgericht festgestellt Beklagten erstellte Werk mangelhaft sei . sei auch Haftung Beklagten anzunehmen Kenntnis eingesetzten Beklagte Leistungsverzeichnis ausgeschriebene Sand-Kies-Gemisch verwandt habe vertragsgemäße Ausführung geschuldeten Leistung gesorgt habe . Werk Beklagten sei mangelhaft gewesen Rahmen Pflasterarbeiten anders vertraglich vereinbart Kies Körnung Körnung verwandt habe . Berufungsgericht teile Auffassung Landgerichts Abweichung tatsächlichen IstBeschaffenheit geschuldeten Soll-Beschaffenheit Sachmangel begründe weiter ankomme tatsächlich ausgeführte Leistung möglicherweise wirtschaftlich technisch besser sei vereinbarte wesentliche unwesentliche Abweichung vereinbarten Leistung handele . Vorliegend hätten Beklagten vorgenommene Abweichung betroffenen Fläche gravierende Fehler gezeigt so ausgegangen werden könne Materialien gleicher Weise angestrebten Verwendungszweck geeignet gewesen seien . Geltendmachung Gewährleistungsansprüche vorliegenden Fall ausnahmsweise treuwidrig wäre könne festgestellt werden . Tatsachen sprechen könnten seien Beklagten vorgetragen worden noch sonst Umständen ersichtlich . Auch Beklagte hafte gleicher Höhe Beklagte gesamtschuldnerisch Kenntnis Umstände zugestimmt habe vertraglichen Vereinbarung entsprechendes Material Pflasterbettung eingebaut worden sei . Beklagten gelte leistende Schadensersatz unverhältnismäßig sei . Beklagte geltend mache eingeholten Sachverständigengutachten nur kleinere Teilflächen nachzuarbeiten seien berücksichtige Fahrbahnen bereits saniert seien Betrag € gekostet habe . Bezüglich Stellplatzflächen könne Klägerin angesonnen werden abzuwarten Mangelsymptome jeweils Erscheinung träten Sanierung dann stückweise durchzuführen . . Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision führt Aufhebung angefochtenen Urteils Nachteil entschieden worden ist Umfang Aufhebung Zurückverweisung Sache Berufungsgericht § Abs. . Berufungsurteil verletzt Anspruch Beklagten rechtliches Gehör entscheidungserheblicher Weise Art . Abs. GG . 1 . revisionsrechtlich beanstandender Weise hat Berufungsgericht Ausgangspunkt Mangel Werks Beklagten Verwendung Kies Körnung Bauwerkvertrag vereinbarten Kieses Körnung angenommen . Ferner hat Berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandender Weise angenommen nachträgliche Änderung Beschaffenheitsvereinbarung erfolgt ist . Zusammenhang Beklagten erhobenen Gehörsrügen hat Senat geprüft durchgreifend erachtet § Satz . Sachmangel liegt § Abs. Satz Entsprechendes gilt § Nr. VOB/B auch dann Abweichung vereinbarten Beschaffenheit Beeinträchtigung Werts Gebrauchstauglichkeit Werks führt vgl. Kommentar Bauvertragsrecht Stand : 28 Juli § . ; Stand : 3 November § . . Einschränkung Fehlerbegriffs § Abs. letzter Halbsatz . enthalten ist ist § Abs. Satz entfallen . Wirkt Abweichung vereinbarten Beschaffenheit nur geringem Maße nachteilig kann zwar Prüfung veranlassen Mängelansprüchen Bestellers Einwand entgegensteht sei unverhältnismäßig so schon Urteil 1 . August . § Abs. . . Vorliegen Mangels derartigen Fällen ändert allerdings . 2 . Indes beruht Würdigung Berufungsgerichts Beklagten leistende Schadensersatz unverhältnismäßig sei Verletzung Anspruchs Beklagten rechtliches Gehör . Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet Gericht Ausführungen Prozessbeteiligten Kenntnis nehmen Erwägung ziehen . Verstoß Art . Abs. GG setzt Einzelfall besondere Umstände deutlich machen tatsächliches Vorbringen Beteiligten überhaupt Kenntnis genommen doch Entscheidung erwogen worden ist . Geht Berufungsgericht Gründen Berufungsurteils wesentlichen Kern trags Partei Frage Verfahren zentraler Bedeutung ist so lässt Nichtberücksichtigung Vortrags schließen Rechtsstandpunkt Gerichts unerheblich offensichtlich unsubstantiiert war vgl. Beschluss 20 . Mai juris . ; Beschluss 16 . März . 3 ; 6 . Februar . Variable Bildmarke ; . m.w . . Nichtberücksichtigung erheblichen Beweisangebots verstößt Art . Abs. GG Prozessrecht Stütze findet vgl. 16 . September VersR . m.w . . Berücksichtigung Grundsätze liegt Streitfall Verletzung Anspruchs Beklagten rechtliches Gehör . Beklagte hat behauptet Ursache aufgetretenen Klägerin gerügten Mangelsymptome sei allein Unterlassen Auftraggeberseite obliegenden späteren Nachsandung . liegt zugleich Behauptung Verwendung Kieses Körnung vereinbarten Kieses Körnung aufgetretenen Klägerin gerügten Mangelsymptome ursächlich gewesen sei nachteilig ausgewirkt habe . Sache macht geltend nachteiliger Auswirkungen allein vertraglichen Abweichung begründeten Mangels Beseitigungsaufwand unverhältnismäßig sei vgl. Urteil 11 . Oktober . f. NZBau ; Stand : 28 Juli . . V.m . . . erheblichen Einwand hat beweispflichtige Beklagte vgl. Urteil 6 . Dezember . NZBau 338 ; Stand : -9- 28 Juli § . Sachverständigenbeweis angeboten . Berufungsurteil ist Verbescheidung genannten Vorbringens entnehmen . genannte Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich . ist auszuschließen Berufungsgericht anderen Beurteilung Unverhältnismäßigkeitseinwands gelangt wäre übergangene Vorbringen Beklagten berücksichtigt hierzu angebotenen Sachverständigenbeweis erhoben hätte . IV . Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision führt ebenfalls Aufhebung angefochtenen Urteils Nachteil entschieden worden ist Umfang Aufhebung Zurückverweisung Sache Berufungsgericht § Abs. . Berufungsurteil verletzt Anspruch Beklagten rechtliches Gehör entscheidungserheblicher Weise Art . Abs. GG . 1 . revisionsrechtlich beanstandender Weise hat Berufungsgericht Prozessrechtsverhältnis Beklagten Ausgangspunkt Mangel Werks Beklagten Verwendung Kies Körnung Bauwerkvertrag vereinbarten Kieses Körnung angenommen . Ferner hat Berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandender Weise angenommen nachträgliche Änderung Beschaffenheitsvereinbarung erfolgt ist . Weiteren hat Berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandender Weise angenommen Beklagten Vertragspflichtverletzung Rahmen Bauüberwachung Last fällt Bauleiter B. Umstände zugestimmt hat vertraglichen Vereinbarung entsprechendes Material Pflasterbettung eingebaut wurde . Zusammenhang Beklagten erhobenen Gehörsrügen hat Senat geprüft durchgreifend erachtet § Satz . 2 . Indes beruht Würdigung Berufungsgerichts Beklagten leistende Schadensersatz unverhältnismäßig sei Verletzung Anspruchs Beklagten rechtliches Gehör . Beklagte hat Behauptung eingetretene Schaden mangelhafte Leistung Beklagten Unterlassen Auftraggeberseite obliegenden Nachsorge regelmäßiges späteres Nachsanden zurückzuführen sei Schäden auch dann aufgetreten wären vereinbarungsgemäßes Bettungsmaterial eingebracht worden wäre Sachverständigenbeweis angeboten Schriftsatz 13 . März Seite . Beweis gestellte Vorbringen zugleich behauptet wird Rahmen Bauüberwachung erfolgte Zustimmung Verwendung Kies Körnung sei aufgetretenen Mangelsymptome Fahrbahnspuren Stellplatzflächen ursächlich ist Hinblick Einwand Unverhältnismäßigkeit Mängelbeseitigungsaufwands erheblich vgl. Urteil 11 . Oktober . f. NZBau ; Bauvertragsrecht Stand : 28 Juli . . V.m . . . Berufungsurteil ist Verbescheidung genannten Sachverständigenbeweis gestellten Vorbringens entnehmen . Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich . ist auszuschließen Berufungsgericht anderen Beurteilung Unverhältnismäßigkeitseinwands gelangt wäre übergangene Vorbringen Beklagten berücksichtigt hierzu angebotenen Sachverständigenbeweis erhoben hätte . Sacher Wimmer Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung