BESCHLUSS 22 Juli Rechtsstreit VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 22 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Richter Richter beschlossen : Beschwerde Klägers Nichtzulassung Revision wird teilweise stattgegeben . Urteil 9 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 3 . März wird gemäß § Abs. Kostenpunkt insoweit aufgehoben Widerklage Nachteil Klägers erkannt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Übrigen wird Beschwerde Klägers Nichtzulassung Revision zurückgewiesen . Streitwert : 112.359,75 € Stattgebender Teil : € Gründe : Parteien streiten gegenseitige Ansprüche vermeintlichen Vertrags schlüsselfertige Erstellung Fertigdoppelhaushälften Vertrages Keller Garage . Kläger verlangt Beklagten Schadensersatz Nichterfüllung Vertrages Fertigdoppelhaushälften Kellers . Beklagte begehrt widerklagend Entschädigung unberechtigter Kündigung Restwerklohn . Landgericht hat Klage abgewiesen Kläger Widerklage Zahlung € verurteilt . Berufungsgericht hat Berufung Klägers zurückgewiesen Kläger Anschlussberufung Beklagten Zahlung € verurteilt . hat Revision zugelassen . Hiergegen richtet Nichtzulassungsbeschwerde Klägers Zulassung Revision begehrt Nachteil erkannt worden ist . II . 1 . Berufungsgericht schließt nähere Begründung Beurteilung Landgerichts Beklagte Kläger unstreitiger Kündigung Vertrages " Doppelparker-Garage 15 November Anspruch Entschädigung Höhe € hat . Landgericht hat angenommen Ablehnung Mängelbeseitigung Kläger Kündigung seien unberechtigt gewesen . Kläger habe Frist Mängelbeseitigung Dachabdeckung gesetzt . habe jedoch damaligen Zeitpunkt noch fertig gestellt werden können geschuldete Haus noch errichtet gewesen sei . Grund habe Dachabdeckung fertig gestellt werden können . 2 . Nichtzulassungsbeschwerde Klägers beanstandet insofern Recht Berufungsgericht Anspruch Klägers rechtliches Gehör Art . Abs. GG BVerfG verletzt hat . Kläger hat Schriftsatz 5 . Dezember ausdrücklich Beweisantritt hingewiesen Dachabdeckung unabhängig Fertigstellung Hauses mangelhaft hergestellt worden seien . Vortrag hat Berufungsgericht befasst . hat ebenso Landgericht Kenntnis genommen Beseitigung Mängel Dachabdeckung Vortrag Klägers Fertigstellung Hauses abhing . 3 . Verfahrensverstoß kann Urteil Berufungsgerichts beruhen ; ist auszuschließen Berufungsgericht Berücksichtigung Vortrags anderen Beurteilung Fristsetzung Mängelbeseitigung verbundenen Kündigung gelangt wäre . Berufungsgericht wird gegebenenfalls auch weiteren schwerdeverfahren erhobenen Rügen befassen müssen Senat gerechtfertigt erscheinen . . Kläger Zulassung Revision weiterem Umfang begehrt war Beschwerde zurückzuweisen . Bedenken Ansicht Kaufvertrag Fertigdoppelhaushälften sei nur Angebot Antwortschreiben Beklagten sei Ablehnung Angebots gewesen verbunden neuen Antrag Kläger angenommen habe rechtfertigen Zulassung entscheidungserheblicher Zulassungsgrund vorliegt . weiteren Begründung Entscheidung Zulassung wird abgesehen geeignet wäre Klärung Voraussetzungen beizutragen Revision zuzulassen ist § Abs. Satz 2 . . Kuffer Halfmeier Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung