NAMEN Verkündet : 27 November Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja A Cb ; § Abs. Inhalt Gestaltung Bauvertrag verwendeten Bedingungen kann Verwender widerlegender Anschein ergeben Mehrfachverwendung vorformuliert worden sind Anschluß Urteil 14 . Mai . Auftraggeber gestellte Klausel Bauvertrag Nachforderungen ausgeschlossen sind schriftlichen Nachtragsaufträgen Auftraggebers beruhen benachteiligt Auftragnehmer unangemessen ist gemäß § Abs. unwirksam . Zahlungsplan Bauvertrag 12 . Rate Fertigstellung Leistung 13 . letzte Rate Beseitigung Mängel Abnahme Vorlage Gewährleistungsbürgschaft zahlen ist ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen verstehen 13 . Rate fällig wird Abnahme vorhandener Mängel erfolgt . Auftraggeber steht dann Höhe mindestens Dreifachen Mängelbeseitigungskosten Leistungsverweigerungsrecht . Urteil 27 November VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 27 November Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Prof. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 16 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 23 . Januar aufgehoben . Sache wird erneuten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision anderen Senat Berufungsgerichts zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin verlangt Werklohn Höhe  DM abgenommene Bauleistungen Pauschalpreisvertrag 18 November Beklagten Rechtsvorgängerin Klägerin Errichtung " Boddenpassage " beauftragt haben . Parteien streiten verschiedene Nachforderungen Höhe DM . Nachforderungen sind schriftlich beauftragt worden . Beklagten vertreten Auffassung müßten bezahlt werden berufen verwendete Vertragswerk . enthält folgende Regelungen : Bauwerkvertrages " Vergütung vereinbarten Bauleistungen gemäß § erhält Auftragnehmer pauschalen Festpreis DM Mehrwertsteuer Pauschalfestpreis versteht auch Lieferungen Leistungen Vertragsunterlagen aufgeführt jedoch vollständigen ordnungsgemäßen Leistungsumfang erforderlich sind . übrigen sind Nachforderungen Fall auch Fall außergewöhnlicher Steigerungen Materialpreisen Lohnkosten Bauindustrie ausgeschlossen . Ausgenommen sind ausdrückliche schriftliche Nachtragsaufträge Auftraggebers " Zusätzlichen Bedingungen Bauleistungen " vereinbarte Preis ist Festpreis Nachforderungen sind ausgeschlossen " " Werden Mehrleistungen vertraglich erteilten Auftrag erforderlich so hat Auftragnehmer unaufgefordert Nachtragsangebot einzureichen . Vergütung bestimmt Grundlagen Preisermittlung vertragliche Leistung . legt Auftragnehmer entsprechende Angebote Subunternehmern Auswahl Auftraggeber Zuschlag % abgerechnet . Anspruch Vergütung besteht erst Auftraggeber Nachtragsangebot angenommen schriftlich bestätigt hat " Ferner streiten Parteien Beklagten 13 . Zahlungsrate DM schulden . Beklagten verweigern Zahlung Rate Werkleistung mangelhaft sei . Zahlungsplan sollte 13 . letzte Rate Höhe DM Mehrwertsteuer fällig werden " Beseitigung Mängel erfolgter Abnahme Vorlage Gewährleistungsbürgschaft " . enthält folgende Regelung : " Besteht Bauzeit Bauabnahme Gewährleistungsfrist Meinungsverschiedenheit Vertragspartnern Mängel vorhanden sind ist Frage öffentlich bestellten vereidigten Sachverständigen verbindlicher Wirkung Parteien entscheiden . Sachverständige ist benennen Feststellungen Sachverständigen sind Fall Parteien Frage Bestehens Mängel Bewertung verbindlich " . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung ist zurückgewiesen worden . Berufungsgericht hat Revision zugelassen . Auslegung streitgegenständlichen Klauseln weise grundsätzliche Bedeutung . Zulassung sei auch Sicherung einheitlichen Rechtsprechung angezeigt . Revision verfolgt Klägerin Ansprüche . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache anderen Senat Berufungsgerichts . Schuldverhältnis finden Gesetze 31 . Dezember geltenden Fassung Anwendung Art . § Satz . Nachforderungen Berufungsgericht läßt dahinstehen VOB/B wirksam Vertrag einbezogen ist . Ansprüche § Nr. Nr. VOB/B scheiterten vertraglichen Regeln Bauwerkvertrag . seien wirksam . Zweifelhaft sei schon Regeln Allgemeine Geschäftsbedingungen seien . Absicht Mehrfachverwendung dürfte Beklagten fehlen . sei hinreichend geklärt gebräuchliche Vertragsmuster Beklagten verwendet hätten auch gewisse Lebenserfahrung spreche verwendeten Klauseln mehrfache Verwendung entworfen worden seien . Berücksichtigung § zusätzlichen Bedingungen Bauleistungen Einheit Bauwerkvertrag bildeten individuell ausgehandelt seien liege so sei Klägerin größten deutschen Bauunternehmen Regelungszusammenhang schutzbedürftig erscheine . Selbst Allgemeine Geschäftsbedingungen vorlägen wären unwirksam . Auftraggeber verfolge Schriftformklauseln legitimerweise Interesse Eindeutigkeit Beweissicherheit Rechtssicherheit . Indirekt führten Vollmachtsbeschränkung Mitarbeiter Beklagten Architekten Bauleiter . Schriftform schütze auch Auftragnehmer großes Interesse habe nur beweisbaren Anordnungen Folge leisten . II . hält rechtlichen Nachprüfung stand . Sind Klauseln BV § § Allgemeine Geschäftsbedingungen so sind unwirksam . Vergütungsanspruch Klägerin kann dann Begründung versagt werden habe Voraussetzungen § dargelegt . 1 . Revision ist auszugehen § BV Zusätzlichen Bedingungen Bauvertrages Beklagten verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen sind . Parteien ist streitig Vertrag Beklagten gestellt worden ist . Streitig ist lediglich Vertrag Mehrfachverwendung entworfen worden Parteien Einzelnen ausgehandelt worden ist . Berufungsgericht läßt Vertrag entscheidungsrelevanten Klauseln Vertrages Einzelnen ausgehandelt worden sind . Revision ist auszugehen geschehen ist . Berufungsgericht äußert Zweifel Allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen Klägerin Absicht Mehrfachverwendung Beklagten dargetan habe . Zweifel lassen Begründung Berufungsgerichts aufrecht erhalten . Inhalt Gestaltung Bauvertrag verwendeten Bedingungen kann Verwender widerlegender Anschein ergeben Mehrfachverwendung vorformuliert worden sind Urteil 14 . Mai . kann z.B. Fall sein Vertrag zahlreiche formelhafte Klauseln enthält individuelle Vertragssituation abgestimmt ist . hat Senat Bauträgervertrag ausgeführt . gilt gleichermaßen Bauvertrag . Vertragsklauseln sind Anschein Mehrfachverwendung vorformuliert . bestehen Vielzahl formelhaften Wendungen Regelung typischen konfliktgefährdeten Sachverhalte . enthalten fast ausschließlich Auftragnehmer belastende Regelungen . Jedenfalls beklagten Gesellschafter ist Immobiliengewerbe tätig vgl. Urteil 4 . Mai NZBau ZfBR . Vertragsklauseln sind Bauvorhaben Beklagten Beauftragung Klägerin zugeschnitten u.a. auch erkennbar ist § allgemein Fall geregelt ist Auftragnehmer Arbeitsgemeinschaft organisiert ist . Anschein Mehrfachverwendung entworfenen Bedingungen gilt nur Zusätzlichen Bedingungen Bauleistungen . gilt auch § BV Berufungsgericht auch stützt . § BV enthält jedenfalls Frage Pauschalpreis abgeändert werden kann formelhafte konkrete Bauvorhaben zugeschnittene Wendungen engen Zusammenhang § stehen . Unerheblich ist § Satz BV zunächst Pauschalpreis enthält individuell vereinbart ist . Anschein Mehrfachverwendung entwickelten Vertrages wird widerlegt Teilen individuelle Vereinbarungen enthält Urteil 14 . Mai aaO . Unerheblich ist Zusammenhang Vertrag § Regelung enthält Bedingungen bildeten Bauvertrag rechtliche Einheit seien individuell ausgehandelt stellten Geschäftsbedingungen . Regelung verdeutlicht vielmehr Anschein Vielfachverwendung entwickelten Vertrages formelhafter Wendung Tatbestand § Abs. manifestieren will . Regelung vermittelt auch Anschein Vertrag tatsächlich individuell ausgehandelt worden ist . Unrecht meint Revisionserwiderung Grundlage wären bauvertragliche Regelungen Individualvereinbarungen praktisch ausgeschlossen . Nutzung ganz überwiegend formelhaften Klauseln Verträgen schließt Individualvereinbarungen getroffen sind . Sind formelhafte Klauseln individuelle Gestaltung Vertrages eingebettet kann Anschein Mehrfachverwendung fehlen . Ergibt Vertragsgestaltung Anschein Mehrfachverwendung bleibt Verwender Möglichkeit Anschein widerlegen . Kann Verwender Anschein widerlegen bleibt Nachweis Klauseln Einzelnen ausgehandelt worden sind . Ist Fall ist interessengerecht Regelungen AGB-Gesetzes anzuwenden . Berufungsgericht Frage Mehrfachverwendung entwickelte Geschäftsbedingungen vorliegen wiederholt eingeschränkte Schutzbedürftigkeit Klägerin große Bauunternehmung abstellt ist hinzuweisen -9- AGB-Gesetz insoweit Einschränkungen vorsieht . Auch großes Bauunternehmen kann Regelungen § Abs. § berufen . Berufungsgericht hat Feststellungen getroffen Beklagten Anschein Mehrfachverwendung entworfenen Vertrages widerlegt haben . Revision ist auszugehen AGBGesetz Lasten Beklagten anwendbar ist . 2 . Unzutreffend ist Auffassung Berufungsgerichts Bestimmungen Vertrages Nachforderungen ausgeschlossen sind schriftlichen Beauftragung Beklagten beruhen hielten Inhaltskontrolle stand . Vertragswerk § BV § vorgesehenen Regelung können Ansprüche vertraglich zunächst geschuldete Leistungen nur vertraglicher Grundlage entstehen zwar Maßgabe § nur dann Auftragnehmer Nachtragsangebot Subunternehmer eingereicht Auftraggeber angenommen schriftlich bestätigt hat . sind § BV auch § hervorheben Nachforderungen vereinbarten Festpreis ausgeschlossen derartigen schriftlich bestätigten Vereinbarung beruhen . Ausschluß betrifft denkbaren Forderungen vertraglich zunächst vereinbarte Leistungen . sind nur vertragliche auch eventuelle Ansprüche § Nr. Abs. VOB/B Ansprüche Geschäftsführung Auftrag Bereicherung ausgeschlossen . geht auch Berufungsgericht ergibt Anwendung gesetzlichen Vorschriften " gegebenen Umständen " verneint " übrigen " Voraussetzungen gegeben hielte . derartiger Ausschluß Erbringung vertraglich vorgesehenen Leistungen ergebenden Ansprüchen benachteiligt Auftragnehmer unangemessen . Senat hat bereits hingewiesen Regelung Bauvertrag Auftragnehmer unangemessen benachteiligt gesetzlichen Ansprüche notwendige Leistungen ausgeschlossen sind unverzüglich angezeigt wurden isolierte Inhaltskontrolle § Nr. Abs. Abs. Satz VOB/B . Interesse Auftraggebers frühzeitigen Information rechtfertige zwar Anzeigepflicht jedoch Ausschluß Ansprüche Urteil 31 . Januar 315 . Erst recht liegt unangemessene Benachteiligung gesetzlichen Ansprüche zusätzlichen geänderten Leistungen insgesamt ausgeschlossen werden . gesetzlichen Ansprüche stellen regelmäßig angemessenen Interessenausgleich Fall vertragliche Ansprüche gegeben sind . uneingeschränkte Abbedingung ist wesentlichen Grundgedanken gesetzlichen Regelung vereinbaren Abs. Nr. . gilt auch Bauvertrag . gesetzlichen Ansprüche Geschäftsführung Auftrag Bereicherung kommen dann Geltung Auftragnehmer Bauvorhaben notwendige Auftraggeber gewollte später genutzte Leistungen erbracht hat wirksam beauftragt worden sind vgl. Urteil 26 . April 455 ; Urteil 4 . April NZBau . Interesse Auftraggebers Kostenklarheit Kostensicherheit Vermeidung unliebsamer Überraschungen Auseinandersetzungen häufig umstrittenen Nachforderungen vermag reichend begründen Auftraggeber Leistungen geldwerten Ausgleich behalten nutzen kann . letztlich sind Nachforderungen so denn berechtigt sind Fällen nachträgliche Sonderwünsche Auftraggebers Änderungen öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen unzureichende Ausschreibung Beauftragung Nutzerwünschen geänderte Planung zurückzuführen Auftraggeber häufig eigen macht . haben Ursache regelmäßig Verantwortungsbereich Auftraggebers . Insbesondere läßt Angemessenheit derartigen Klausel begründen liege auch Interesse Auftragnehmers habe Leistungsverweigerungsrecht Nachträge schriftlich beauftragt seien Vergütung Nachträge Behinderungsfolgen Bauvertrag 4 . Aufl . Band Rdn . . Klausel nimmt Auftragnehmer gesetzliche Ansprüche ist Interesse . Auftragnehmer Geltung Klausel Zurückbehaltungsrecht ausstehender schriftlicher Beauftragung hat kann stehen . Umstand ausgeübt hat auch Beauftragung gekommen ist ist dann Ursache vertraglichen Ansprüche durchsetzen kann rechtfertigt jedoch Beschränkung gesetzlichen Ansprüche . Beurteilung liegt auch Beklagten herangezogene Entscheidung Senats zugrunde Urteil 14 Juli ZfBR . Senat hat Entscheidung beurteilende Klausel so verstanden Ansprüche § Nr. Abs. VOB/B auch eventuellen gesetzlichen Ansprüche ausgeschlossen sein sollten . übrigen hat offen gelassen Schriftformklausel Inhaltskontrolle stand hält jedoch hingewiesen formularmäßige Beschränkung Vertretungsmacht Auftraggeber tätigen Bauleiters gesetzeskonform ist . Unwirksamkeit Beklagten verwendeten Klauseln beschränkt Ausschluß gesetzlichen Ansprüche . Auch soweit vertragliche Ansprüche Schriftform abhängig gemacht werden sind Klauseln unwirksam . differenzieren verschiedenen Ansprüchen . Vielmehr erheben schriftliche Vereinbarung einzigen Möglichkeit Anspruch durchzusetzen . liegende unangemessene Benachteiligung kann geltungserhaltende Reduktion ausgeglichen werden . kann stehen Schriftformklausel § auch unangemessen ist Vergütungspflicht abhängig macht Auftragnehmer " unaufgefordert Nachtragsangebot " erforderliche Mehrleistungen einzureichen hat seinerseits Nachtragsangebot Subunternehmers zugrunde liegt . stehen kann auch Klauseln auch unwirksam sind Gestaltung Nachforderungen auch dann ausschließen sollen Schriftformklausel wirksame mündliche Vereinbarungen Beklagten Bevollmächtigten getroffen worden sind . 3 . Berufungsurteil kann insoweit Bestand haben . ist anderen Gründen richtig . Berufungsgericht hat abschließend geäußert Ansprüche Klägerin hätte Klausel nichtig ist . hat zwar Erwägungen angestellt Bedenken Schlüssigkeit Klage bestehen könnten . Letztlich hat Berechtigung Bedenken jedoch stehen lassen . Berufungsgericht wird tracht kommenden Ansprüche abschließend prüfen bewerten haben . eigene Entscheidung ist Senat möglich notwendigen Feststellungen fehlen . Vorsorglich weist Senat folgendes : Berufungsgericht läßt dahinstehen VOB/B überhaupt wirksam Vertrag einbezogen worden ist Regelungen VOB/B zurückgegriffen werden könnte Schriftformklausel unwirksam wäre . sind Fragen Vertragsauslegung Berufungsgericht nachzuholen hat . Berufungsgericht spricht VOB/B nachrangig Vertragsbedingungen Vertrag einbezogen sein sollte . Unwirksamkeit Schriftformklausel führt automatisch Geltung nachrangig etwa vereinbarten Vielmehr gilt grundsätzlich gesetzliche Regelung § Abs. . Parteien können jedoch vereinbaren Regelungen VOB/B gelten sollen vertragliche Regelungen unwirksam sind . Berufungsgericht erhält Gelegenheit Feststellungen treffen . Ersatzgeltung VOB/B könnte sprechen Regelungen zahlreichen Klauseln abgeändert wurde insbesondere auch Vergütungsregelungen betrifft . Kommt Berufungsgericht gleichwohl Auffassung Unwirksamkeit Schriftformklauseln Regelungen VOB/B Anwendung finden sollen ist beachten VOB/B Ganzes Vertrag einbezogen worden ist . Vertragswerk sieht Vielzahl Klauseln VOB/B abändern . hat Folge Regelungen § Nr. Abs. Abs. VOB/B eingreifen würden gesetzlichen Ansprüche ausschließen Urteil 31 . Januar . Regelungen § Nr. § Nr. VOB/B Senat entwickelten Verständnis anwendbar Urteil 25 . Januar 400 ; Urteil 23 . Mai . ; Urteil 27 . Juni ZfBR . Zutreffend ist Auffassung Berufungsgerichts Beauftragung Klägerin Architekten Beklagten Mitarbeiter Übersendung Vertrag abweichender Pläne grundsätzlich vertraglichen Ansprüche begründen kann Vertretungsmacht hatten sei rechtsgeschäftliche Vollmacht Tatbestände Anscheinsvollmacht begründet Urteil 14 Juli . Allein Veranlassung geänderten zusätzlichen Leistungen Personen reicht Vergütungstatbestand auszulösen . Entscheidung Zivilsenats Urteil 8 . Januar NZBau ZfBR Fall Auftragnehmer Entwicklung Software beauftragt war ergeben sollte kann Bauvertragsrecht gefolgt werden . Preisanpassungsanspruch Klägerin scheitert Mehraufwand % " Zumutbarkeitsgrenze " liege . Klägerin stützt Ansprüche Leistungsänderungen zusätzliche Leistungen . Insoweit wäre Geltung VOB/B § Nr. Abs. Satz heranzuziehen . ist § Nr. Nr. VOB/B anwendbar Frage Mehraufwendungen erheblich sind Beschluß 12 . September NZBau ZfBR . Maßgeblich ist allein geänderten zusätzlichen Leistungen Kalkulationsgrundlagen auswirken . Geltung gesetzlichen Vertragsrechts käme ebenfalls grundsätzlich Mehraufwendungen erheblich sind . Einigen Parteien Pauschalvertrag zusätzliche geänderte Leistungen treffen Vergütungsvereinbarung so ergibt Vergütungsanspruch vorbehaltlich abweichender vertraglicher Regelungen § . Nur Fällen Mehraufwendungen so gering sind üblicherweise Entgelt verlangt wird kann zusätzliche Vergütung verlangt werden . " Zumutbarkeitsgrenze " kann dann Rolle spielen Fall § Nr. Abs. Satz VOB/B § vorliegt . Anwendungsbereich Regelung sind Mengenabweichungen erheblichem Gewicht Leistungsänderung zusätzliche Leistung zugrunde liegt . ist hinzuweisen Senat abgelehnt hat insoweit starre Grenze % entwickeln Urteil 2 November ZfBR . Anspruch Klägerin scheitert teilweise Subunternehmerangebote vorgelegt hat . Teil Klausel ist Bestandteil nichtigen Regelung . Ansprüche Geschäftsführung Auftrag können Begründung zurückgewiesen werden fehle schon wirklichen mutmaßlichen Willen Beklagten hätten ausgehen dürfen Ansprüche nur geregelten vertraglichen Voraussetzungen entstehen . Liegen ausgehandelte Allgemeine Geschäftsbedingungen ist schon richtig Beklagten Vertrauen nichtigen Klauseln entwickeln konnten . prüfen ist Leistungen Klägerin wirklichen mutmaßlichen Willen entsprachen maßgeblich ist Beklagten Kostensicherheit haben wollten . Gleiches gilt entsprechende Erwägung Berufungsgerichts Anspruch § Nr. Abs. Berufungsgericht Bereicherungsanspruch möglich hält überzeugender Weise üblichen Vergütung berechnet werden könnte ist Rechtsprechung Senats hinzuweisen vgl. Urteil 26 . April 455 ; Urteil 4 . April NZBau ZfBR . Klägerin Vergütung Kalkulation ableitet kann Klage abgewiesen werden möglicherweise übliche Vergütung zusteht . Klägerin muß Gelegenheit erhalten darzutun Berechnung üblichen Vergütung entspricht gesondert berechnen . Verletzung Kooperationspflicht kann Ausschluß Nachforderungen gestützt werden Kooperationspflicht begründenden Regelungen Vertrages unwirksam sind . B. Anspruch Zahlung 13 . Rate Berufungsgericht meint Klägerin stehe Anspruch Zahlung 13 . Rate DM . Rate sei fällig noch Abnahme festgestellten Mängel Bauwerks beseitigt seien . ergebe Schiedsgutachten auch Frage verbindlich seien zunächst festgestellten Mängel beseitigt sind . Wirksamkeit Schiedsgutachterklausel bestünden Bedenken . verstoße Treu Glauben Werklohnanspruch Höhe 13 . Rate relativ geringfügiger Mängel zurückbehalten würde . sei auch restriktive Auslegung Regelung angezeigt . II . Auffassung Beklagten hat Berufungsgericht Revision auch Teil Klage zugelassen . Beschränkung Zulassung Teil Nachforderungen betrifft ist Begründung Berufungsgerichts Zulassung entnehmen . Zulassung erfolgte Auslegung streitgegenständlichen Klauseln grundsätzliche Bedeutung habe . Streitgegenständlich ist auch Klausel § Schiedsgutachtervereinbarung . ist nur Zusammenhang 13 . Rate erheblich . . Revision hat auch insoweit Erfolg . 1 . Berufungsgericht legt Vereinbarung Fälligkeit 13 . Rate Beseitigung jedenfalls Abnahme festgestellten Mängel abhängt . hält Überprüfung stand . Auslegung verstößt vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen Berufungsgericht Feststellungen getroffen hat Grundsatz interessengerechten Auslegung . Bereits Landgericht hat Vereinbarung 13 . Rate so verstanden erst dann fällig werde Abnahme festgestellten Mängel beseitigt sind . hat hingewiesen Behebung Voraussetzung Fälligkeit Vergütungsanspruchs ist . ist richtig . Abnahme wird Vergütungsanspruch § Abs. Satz insgesamt fällig . gilt auch dann Auftraggeber Abnahme Rechte Mängeln vorbehält . Mängel steht Höhe mindestens Dreifachen Mängelbeseitigungskosten Leistungsverweigerungsrecht § Abs. . Gesetz Beschleunigung fälliger Zahlungen eingebrachte Regelung ist auch Verträge anwendbar 1 . Mai geschlossen worden sind Art . § Abs. Satz EGBGB . Bereits Gesetzesänderung bestand Leistungsverweigerungsrecht allerdings Einzelfall Rechtsprechung Regel Dreifachen Mängelbeseitigungskosten bewertet wurde . Vereinbarung 13 . Rate läßt erkennen gesetzliche Regelung abbedungen worden ist . Berufungsgericht läßt Auslegung systematischen Zusammenhang Zahlungsplans Interessenlage Parteien unberücksichtigt . Zahlungsplan wird 12 . Rate Fertigstellung Leistungen fällig . Ersichtlich ist mängelfreie Fertigstellung gemeint . Vielmehr ist Auftraggeber berechtigt zunächst 13 . Rate zurückzuhalten Voraussetzungen vorliegen . Aufzählung Voraussetzungen erweckt Eindruck chronologischen Reihenfolge abzuwikkelnde Fortgang Fertigstellung Bauleistung geregelt Fälligkeitsvoraussetzung erhoben wird . hat Auftragnehmer Mängel fertiggestellten Leistung beseitigen Abnahme fordern kann . Sind Mängel beseitigt hat Auftraggeber Abnahme erklären kann Gewährleistungsbürgschaft verlangen . Vereinbarung geht Abnahme Mängelbeseitigung erklärt wird entsprechend gesetzlichen Regel Restwerklohn Abnahme fällig wird . betrifft Fall Abnahme vorhandener Mängel erklärt wird . Insoweit gilt interessengerechter Auslegung gesetzliche Regelung . 13 . Rate wird fällig . Beklagten steht jedoch vorbehaltenen anderer Mängel Leistungsverweigerungsrecht gesetzlicher Höhe . haben Anspruch Absicherung Gewährleistungsbürgschaft . andere Auslegung verbietet schon Auffassung Berufungsgerichts unangemessenen Treu Glauben verstoßenden Benachteiligung Klägerin führen würde . würde führen Beklagten Abnahme auch sehr geringfügiger Mängel noch ganz erheblichen Teil Werklohns zurückhalten dürften . Verständnis konnte Klägerin rechnen vgl. § . gibt anerkennenswertes Interesse Beklagten derart umfassendes Leistungsverweigerungsrecht rechtfertigen könnte . Interesse Mängelbeseitigung wird gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht ausreichend geschützt . 2 . Berufungsurteil kann auch insoweit Bestand haben . Senat kann entscheiden Berufungsurteil anderen Gründen richtig ist . Feststellungen Berufungsgerichts Klägerin vertraglichen Anforderungen entsprechende Bürgschaft gestellt hat fehlen . 3 . Frage vertraglichen Vereinbarungen berücksichtigende Mängel noch bestehen weist Senat vorsorglich folgendes : Unbedenklich ist Auffassung Berufungsgerichts Schiedsgutachterklausel benachteilige Klägerin unangemessen . Grundsätze Senat Schiedsgutachterklausel Fertighausvertrag Lasten Unternehmers vorzunehmende Inhaltskontrolle entwickelt hat Urteil 10 . Oktober 2/91 . sind Inhaltskontrolle Lasten Auftraggebers Vertrages Erstellung Geschäftshauses anwendbar . Ebensowenig ist Meinung Berufungsgerichts beanstanden allein Schiedsgutachter sei befugt Vorhandensein entscheiden . gilt Abnahme gerügte angeblich beseitigte Mängel auch neu aufgetretene Mängel . Vereinbarung ist verstehen Sachverständige auch Bewertung Mängel vorzunehmen hat letzten Satz Klausel ergibt . Bewertung ist Grundlage eventuelles stungsverweigerungsrecht Höhe mindestens Dreifachen Mängelbeseitigungskosten . Mängelbeseitigung unmöglich ist unverhältnismäßig hoher Kosten verweigert werden kann Beklagten Mängelbeseitigung mehr fordern kann Leistungsverweigerungsrecht geltend gemacht werden . Insoweit findet Abrechnung Urteil 10 . Oktober NZBau . Thode Kuffer