NAMEN Verkündet : 7 . März Justizangestellte Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : Art . § Satz Vertragsstrafenklausel Allgemeinen Geschäftsbedingungen Auftragnehmer Arbeitstag Verspätung Vertragsstrafe % zahlen hat übt wirtschaftlich mehr vertretbaren Druck Auftragnehmer . ist Obergrenze unwirksam . § § Art . § Satz Frage Abschluß Vergleichs Parallelprozeß Zurechnungszusammenhang unterbricht wirksam vereinbarte Vertragsstrafe Verzugsschaden geltend gemacht wird . Urteil 7 . März VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 7 . März Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Prof. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 2 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 14 . Dezember Kostenpunkt insoweit aufgehoben DM übersteigenden Betrages % Zinsen hieraus Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Revisionsverfahren geht Streit Parteien nur noch Beklagte zuerkannte Restwerklohnforderung Klägerin DM Vertragsstrafe Höhe DM Parteien geschlossenen Vertrag Schadensersatzanspruch Verzug Vertrag Beklagten Auftraggeberin Höhe DM aufrechnen kann . Klägerin war Beklagten Montagearbeiten Heizkraftwerk Vertragspreis DM beauftragt . Beklagte ihrerseits war nachfolgend : Hauptunternehmerin beauftragt war . Vertragsgrundlage war jeweils Beklagten war Beklagten gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsstrafe Überschreitung Endtermins Höhe DM Tag Fristüberschreitung Vertragspreis Mio. DM vereinbart . Parteien untereinander vereinbarten Fertigstellungstermin " Wochen Übergabe Montagepläne " . Arbeiten hätten 15 Juli fertiggestellt sein müssen . wurden erst 5 . Dezember fertiggestellt Gründen Parteien streitig sind . Parteien war Überschreitung Fertigstellungstermins Allgemeinen Geschäftsbedingungen Beklagten Vertragsstrafe DM Werktag vereinbart . Beklagte rechnet Überschreitung Fertigstellungstermins Klägerin Anspruch Schadensersatz Höhe DM . habe Prozeß Auftraggeberin Wege Vergleichs Abschlag DM Werklohn Vertragsstrafe Klägerin veranlaßten Verzögerung hingenommen . Höhe Abschlags entfallenden Kosten Vorprozesses DM sei Aufrechnung berechtigt . eigenen Vertrag Klägerin stehe Überschreitung Fertigstellungstermins Vertragsstrafenanspruch Höhe DM . Berufungsgericht hat Klägerin Höhe DM zuerkannt . Revision Beklagten richtet Berufungsgericht Beklagten Aufrechnung hiergegen versagt hat also Höhe DM übersteigenden Betrages Nachteil erkannt ist . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . führt Umfang Anfechtung Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Schuldverhältnis Parteien findet Bürgerliche Gesetzbuch 31 . Dezember geltenden Fassung Anwendung Art . § Satz . Berufungsgericht ist Ansicht Beklagte könne etwaigen Vertragsstrafe Parteien geschlossenen Vertrag Höhe DM aufrechnen . Vertragsstrafenklausel sei ebenso Vertragsstrafenvereinbarung Beklagten verschuldensunabhängig angelegt weiteren Hinweis § VOB/B vereinbart sei . sei ergänzenden Geltung VOB/B unwirksam . Beklagte könne auch Vergleich berücksichtigte Vertragsstrafe verzögerter Bauwerkserstellung Klägerin Verzugsschaden § § weiterreichen . Vertragsstrafenklausel unwirksam sei fehle zurechenbaren ersatzfähigen konkreten Vermögensschaden . Vertragsstrafe sei Klägerin Schaden ebensowenig zurechenbar angefallenen anteiligen Prozeßkosten Höhe DM . II . hält rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand . Erfolg wendet Revision Berufungsgericht Beklagten Aufrechnung Vertragsstrafe Vertrag Klägerin Höhe DM versagt 1 . . Recht beanstandet indes auch Aufrechnung Anspruch Ersatz Verzugsschadens Höhe DM abgelehnt wird 2 . . 1 . Ergebnis zutreffend lehnt Berufungsgericht Aufrechnung Beklagten Vertragsstrafe Klägerin vereinbart worden ist . Verfehlt ist Ansicht Berufungsgerichts Vertragsstrafenklausel Beklagten gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei unwirksam verschuldensunabhängig ausgestaltet sei . Parteien haben Einbeziehung VOB/B verschuldensabhängige Vertragsstrafe vereinbart . Ergibt Vertrag Gegenteiliges ergänzt Regelung § Nr. VOB/B Sinn Zweck Vertrag anderer Stelle getroffene Vereinbarung . ist erforderlich § Nr. VOB/B Vertragsstrafe selbst regelnden Vertragsklausel aufgeführt wird genügt VOB/B Vertrag einbezogen wird . Vertragsstrafe wird gemäß § Nr. VOB/B nur fällig Auftragnehmer Verzug kommt . ist verschuldensabhängig Urteil 13 . Dezember ; Veröffentlichung bestimmt . Grundsätzen ist Belang § Parteien geschlossenen Vertrages § VOB/B Bezug nimmt . reicht Parteien ergänzende Geltung VOB/B vereinbart haben . Vertragsstrafenklausel ist jedoch unwirksam Höhe Tagessatzes Klägerin unangemessen benachteiligt Abs. . Vertragsstrafenklausel Allgemeinen Geschäftsbedingungen Auftragnehmer Arbeitstag Verspätung Vertragsstrafe % zahlen hat ist Obergrenze unangemessen Sinne § Abs. Urteil 20 . Januar ZfBR . Tagessatz % Auftragssumme übt wirtschaftlich mehr vertretbaren Druck Auftragnehmer . Allein Verwirkung Vertragsstrafensatzes Tagen schöpft unangemessener Höhe erheblichen Teil typischerweise erwartenden Gewinns Urteil 17 . Januar Veröffentlichung bestimmt . hier vereinbarte Tagesatz DM Werktag Vertragspreis DM entspricht Tagessatz % . ist deutlich überhöht unwirksam . 2 . Recht beanstandet Revision Berufungsgericht Beklagten auch Aufrechnung Ersatzanspruch § § versagt . Berufungsgericht geht Ergebnis aber Begründung zutreffend Beklagten vereinbarte Vertragsstrafe unwirksam ist . Rechtsirrtum beeinflußt ist Ansicht Berufungsgerichts zurechenbarer Verzögerungsschaden liege Vergleichsabschluß Vertragsstrafenanspruch Grunde bestanden habe . Beklagten vereinbarte Vertragsstrafe ist unwirksam verschuldensunabhängig gestaltet ist . Berufungsgericht nimmt auch hier rechtsfehlerhaft verschuldensunabhängige Vertragsstrafe vereinbart ist . Beklagten gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird ergänzend VOB/B Bezug genommen . Vertragsstrafe ist vorstehend aufgeführten Gründen auch Vertragsverhältnis verschuldensabhängig gestaltet auch Ziffer Verhandlungsprotokolls 7 . März Ausdruck gebracht wird . -9- Vertragsstrafenklausel ist jedoch unwirksam vereinbarte Tagessatz Beklagte unangemessen benachteiligt Abs. . oben ausgeführten Grundsätzen ist Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Tagessatz DM Tag fristgerechte Fertigstellung Vertragspreis Mio. DM unwirksam unangemessene Grenze % Auftragssumme überschritten ist . Revision weist indes Recht Klägerin ersetzender Verzugsschaden auch vorliegen kann Vertragsstrafe Beklagten wirksam vereinbart worden jedoch Vergleich Lasten Beklagten berücksichtigt worden ist . revisionsrechtliche Beurteilung ist Unterstellung Berufungsgerichts auszugehen Klägerin Fertigstellung Vertragsleistung Verzug befand . fristgerechte Fertigstellung Klägerin befand Beklagte Behauptung Verzug Vertragsleistung . Geltendmachung Vertragsstrafe beruhte Bauverzögerung Klägerin . Vertragsstrafenklausel unwirksam ist Beklagten geschuldet ist ist beanstanden Berufungsgericht Unterbrechung Zurechnungszusammenhangs Erwägung zieht ; erforderliche haftungsrechtliche Zusammenhang kann fehlen Geschädigte selbst völlig ungewöhnlicher unsachgemäßer Weise schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift weitere Ursache setzt Schaden endgültig herbeiführt . Voraussetzung Haftung ist dann Zweithandlung Geschädigten rechtfertigender Anlaß bestand haftungsbegründende E reignis herausgefordert wurde ungewöhnliche Reaktion Ereignis darstellt . Abschluß Vergleichs Schaden erst herbeiführt rechtlichen Zusammenhang unterbricht hängt Umständen Einzelfalls . sind Erfolgsaussichten Geschädigten Falle gerichtlichen Entscheidung Interesse raschen Streitbeendigung berücksichtigen Urteile 19 . Mai 7 . Januar ZR . Berufungsgericht beurteilt Unterbrechung Haftungszusammenhangs allein angenommenen Unwirksamkeit Vertragsstrafe läßt weitere wesentliche Umstände Acht . Beklagte hat vorgetr agen habe Vergleichsschluß eingelassen Gericht Ausdruck gebracht habe Vertragsstrafenregelung könne rechtsbeständig angesehen werden . Revision weist weiter Zeugen hätten Behauptung bestätigt . Vorsitzende habe Vorprozeß erklärt Vertragsstrafe könne " " sein . Grundlage kann Zurechnungszusammenhang verneint werden . . Berufungsgericht Zusammenhang Feststellungen getroffen hat kann Senat selbst entscheiden . Urteil ist aufzuheben . Sache ist Berufungsgericht weiteren Verhandlung Entscheidung zurückzuverweisen . Thode Kuffer Haß