NAMEN Verkündet : 26 . Oktober Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja ja § § gewährt Unternehmer angemessene Entschädigung Dauer Annahmeverzugs Bestellers Unterlassens obliegenden Mitwirkungshandlung Personal Geräte Kapital also Produktionsmittel Herstellung Werkleistung bereithält . Mehrkosten gestiegene Materialkosten zwar Annahmeverzugs Bestellers erst Beendigung anfallen nämlich Ausführung verschobenen Werkleistung sind Entschädigungsanspruch § erfasst . Versäumnisurteil 26 . Oktober KG LG ECLI : : VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 26 . Oktober Vorsitzenden Richter Dr. Richterinnen Graßnack Sacher Borris Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 21 . Zivilsenats Kammergerichts 10 . Januar Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Berufung Klägerin Urteil Landgerichts 22 . Dezember wird insgesamt zurückgewiesen . Kosten Rechtsmittelverfahren trägt Klägerin . Tatbestand : Klägerin ist Herstellung Brandschutzsystemen spezialisiertes Unternehmen . Jahr plante Beklagte Umbau zweier Bestandsgebäude Neuerrichtung Magazingebäudes Ausschreibung Sprinkleranlage unterbreitete Klägerin Angebot Beklagte Zuschlag erteilte . erste Bauabschnitt Vorhabens betraf Wesentlichen Magazinneubau zweite Bauabschnitt Umbau Bestandsgebäude . Vertrag wurden VOB/B besondere Vertragsbedingungen Beklagten einbezogen . besonderen Vertragsbedingungen sahen " verbindliche Vertragsfristen " Fertigstellung ersten Bauabschnitts Ende 50 . Kalenderwoche zweiten Bauabschnitts Ende 40 . Kalenderwoche . Bauarbeiten gingen Insolvenz Rohbauunternehmens verzögerten Planung Architekten Beklagten wesentlich langsamer vorgesehen . Februar konnte Klägerin weiteren Leistungen erbringen stagnierende Baufortschritt zuließ . Zeitpunkt hatte Leistungsstand etwa % geschuldeten Gesamtleistungen erreicht . zweiten Bauabschnitt hatte noch begonnen . Beklagte kündigte Vertrag Schreiben 27 November . Klägerin sprach ihrerseits 3 . Dezember Kündigung . 17 . Dezember erklärte Beklagte Abnahme Klägerin erbrachten Leistungen . Schlussrechnung Klägerin 4 . Februar wies Betrag € brutto Nachtrag " Preiserhöhung Bauzeitverlängerung Zeitraum " Folgenden : Nachtrag . Nachtrag macht Klägerin gestiegene Materialkosten geltend entstanden sein sollen Teile ersten Bauabschnitts erst Jahr durchführen konnte . Gesamtbetrag Schlussrechnung 223.373,44 € brutto zahlte Beklagte insgesamt € . Differenz Höhe 123.318,56 € hat Klägerin Klage geltend gemacht . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägerin hat Berufungsgericht Klage Höhe € Zinsen stattgegeben Berufung Übrigen zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt Beklagte Aufhebung angefochtenen Urteils Nachteil erkannt worden ist vollständige Zurückweisung Berufung Klägerin . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Rechtsmittel ist antragsgemäß Versäumnisurteil entscheiden Klägerin mündlichen Verhandlung ordnungsgemäßer Ladung anwaltlich vertreten war . beruht Urteil indessen Säumnis Sachprüfung vgl. Versäumnisurteil 22 . Januar . 8 ; Urteil 4 . April . . Berufungsgericht Urteil veröffentlicht ist hat Entscheidung Revisionsverfahren Bedeutung Wesentlichen folgt begründet : zulässige Berufung habe nur geringen Teil Erfolg . Klägerin habe Beklagte Vergütungsanspruchs Höhe insgesamt 102.335,07 € brutto Bauvertrag Berücksichtigung Zahlungen Höhe € noch offenen Zahlungsanspruch € . Vergütung erbrachte Leistungen sei entsprechend Schlussrechnung Klägerin € brutto anzusetzen . Vergütung erbrachte Leistungen stehe Klägerin . Positionen Klägerin Nachtrag abrechne stehe § Betrag € brutto . Beklagte sei Durchführung Bauvertrags zentralen Mitwirkungsobliegenheit nachgekommen vertraglich vorgesehenen Ausführungszeitraum Klägerin Grundstück so überlassen Leistungen habe ausführen können . Klägerin sei Vertrag verpflichtet gewesen vertraglichen Leistungen ersten Bauabschnitts Ende 50 . Kalenderwoche abzuschließen . habe Beklagten oblegen jedenfalls so weit Vertragsdurchführung mitzuwirken Klägerin Frist habe einhalten können . sei Klägerin Lage gewesen Baugrundstück habe arbeiten können . Tatsächlich habe Klägerin Nachtrag zusammengestellten Leistungen ersten Bauabschnitts noch Jahr ausführen müssen . zeitliche Verschiebung sei somit Mitwirkungsverzug Beklagten verursacht worden . Klägerin wirtschaftliche Nachteile entstanden seien habe Beklagte § entschädigen . Verschiebung Arbeiten ersten Bauabschnitts Jahr Jahr habe Klägerin geführt Mitarbeitern Lohnsteigerungen höhere Löhne habe zahlen müssen . habe Klägerin unwidersprochen tabellarischen Übersicht dargelegt Mittellohn Betrieb € € angestiegen sei . Arbeitskräfte Jahr Planungen noch Abarbeiten vorliegenden Altauftrags gebunden gewesen seien sei Kostennachteil entstanden Entschädigung § kompensieren sei . weitere Darlegung Bauablaufs sei Begründung Anspruchs § Stelle erforderlich . Anspruch sei dann dargelegt nachvollzogen werden könne Vermögensnachteil Unternehmer Entschädigung begehre Annahmeverzug Bestellers verursacht worden sei . II . hält rechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Revision Beklagten ist vollumfänglich zulässig . Zulassung Revision Berufungsgericht umfasst noch Streit stehenden Entschädigung § nur Höhe Anspruchs auch Grund . Entscheidungssatz angegriffenen Urteils enthält Einschränkung Revisionszulassung . derartige Beschränkung kann Gründen ergeben Urteil 22 . September . NZBau 35 ; Urteil 24 . März . jeweils m.w . . Beschränkung Anspruchshöhe grundsätzlich möglich wäre Urteil 27 . September . 18 ; Urteil 8 . Dezember juris . jeweils m.w . ist Streitfall auszugehen . Berufungsgericht hat Differenz begründet erachteten Einzelpositionen Schlussrechnung Beklagten geleisteten Zahlungen zugesprochen . Saldo lässt tatsächlich rechtlich selbständigen Teil Klage geltend gemachten Anspruchs zuordnen Beklagte Revision beschränken könnte vgl. Beschluss 9 Juli . . entspricht insbesondere Revisionsverfahren noch bedeutsamen Anspruch Nachtrag verzögerungsbedingte Mehrkosten . 2 . Revision Beklagten ist auch begründet . Klägerin steht Beklagte Anspruch Zahlung Höhe € . Berufungsgericht hat Klägerin Vergütungsanspruch Höhe € brutto erbrachte Leistungen Höhe € brutto Verzögerung Bauvorhabens aufgewendete Lohnmehrkosten gerechtfertigt gehalten Klägerin Abzug Zahlungen Beklagten Höhe € ergebenden Differenzbetrag Höhe € gemäß § zugesprochen . ist rechtsfehlerhaft . Mehrkosten gestiegene Materialkosten zwar Annahmeverzugs Bestellers Unterlassens obliegenden Mitwirkungshandlung erst Beendigung anfallen nämlich Ausführung verschobenen Werkleistung sind Entschädigungsanspruch § erfasst vgl. Sienz . regelt verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch Unternehmers Besteller obliegende Mitwirkungshandlung unterlässt Herstellung Werks erforderlich ist Besteller Annahmeverzug gerät . Voraussetzung ist erforderliche Mitwirkungshandlung Bestellers Herstellung Werks . Mitwirkungshandlungen Bestellers sind weiten Sinn verstehen können Tun auch Unterlassen bestehen . Maßgebend ist Mitwirkung Bestellers Herstellung Werks erfolgen kann vgl. Urteil 20 . April . NZBau Veröffentlichung vorgesehen . Revision angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts ist Beklagte vertraglichen Obliegenheit so Vertragsdurchführung mitzuwirken Klägerin Vertrag vereinbarten Fertigstellungsfristen einhalten konnte nachgekommen . hatte Folge Klägerin Nachtrag zusammengestellten Leistungen ersten Bauabschnitts vereinbarten Frist erst Jahr ausführen konnte . kann dahinstehen Auffassung Berufungsgerichts zutrifft bauablaufbezogene Darstellung vorliegend entbehrlich war Berufungsgericht hinreichende Feststellungen weiteren Voraussetzungen § getroffen hat . fehlenden rechtzeitigen Mitwirkungshandlung Bestellers ist erforderlich Unternehmer Leistung bereit imstande ist § Leistung geschuldet Besteller angeboten § Parteien Einbeziehung VOB/B vereinbart haben ordnungsgemäß Behinderung offenkundig ist § Abs. VOB/B angezeigt hat vgl. Urteil 19 . Dezember . NZBau 325 ; Urteil 21 . Oktober f. . . Auffassung Berufungsgerichts umfasst Entschädigungsanspruch § Mehrkosten gestiegene -9- rialkosten zwar Annahmeverzugs Bestellers Unterlassens obliegenden Mitwirkungshandlung erst Beendigung anfallen nämlich Ausführung verschobenen Werkleistung . instanzgerichtlichen Rechtsprechung baurechtlichen Literatur ist allerdings umstritten Anspruch § auch Lohnmehrkosten Unternehmers umfasst Annahmeverzugs Bestellers bedingte Verzögerung Ausführung vertraglich geschuldeten Leistung Beendigung Annahmeverzugs entstehen . Teilweise wird Auffassung vertreten Annahmeverzugs Bestellers eintretende Kostensteigerungen Löhnen Material Anspruch § erfasst werden vgl. OLG 475 ; Kapellmann/Messerschmidt/Markus B 5 . Aufl . VOB/B . ; Glöckner/v . Architektenrecht 2 . Aufl . . 56 ; Kniffka Kompendium Baurechts 4 . Aufl . 8 . Teil . ; Handbuch Bauzeit 3 . Aufl . 2 . Teil . ; NZBau ; Festschrift Quack S. . ; Schilder . anderen ebenfalls vielfach vertretenen Auffassung kann Unternehmer § gestiegene Materialkosten Entschädigung beanspruchen vgl. OLG NZBau juris . . ; Stand : 1 . Februar juris . 14 ; . 14 ; Ingenstau/ B 20 . Aufl . Abs. VOB/B . ; VOB/B-Kommentar/Berger 3 . Aufl . Abs. . ; Vygen/Joussen Vygen/Joussen/Lang/Rasch Bauverzögerung tungsänderung 7 . Aufl . . ; Sonntag NZBau f. ; Althaus NZBau 71 ; ; Sienz ; 389 ; Glöckner ; Roskosny/Bolz f. ; . zuletzt genannte Ansicht ist zutreffend . Wortlaut Systematik Sinn Zweck historischen Auslegung § folgt Unternehmer Besteller § Ausgleich gestiegene Materialkosten verlangen kann zwar Annahmeverzugs Bestellers Unterlassens obliegenden Mitwirkungshandlung erst Beendigung anfallen . Wortlaut § spricht Anspruch angemessene Entschädigung Dauer Annahmeverzugs begrenzen gestiegene Materialkosten Unternehmers erfassen Annahmeverzugs Bestellers bedingten Verzögerung Leistungserbringung entstehen . Begriff " angemessene Entschädigung § Abs. macht deutlich Anspruch § umfassenden Schadensersatzanspruch handelt verschuldensunabhängigen Anspruch generis Vorschriften § § . Berechnung Schadensersatz anwendbar sind vgl. Urteil 24 . Januar . 11 ; Sinne auch : Althaus NZBau 71 ; ; Roskosny/Bolz ; . . Zeitliches Kriterium Berechnung Entschädigungshöhe ist Wortlaut § Abs. nur Dauer Verzugs jedoch Auswirkung weiteren Bauablauf vgl. Sonntag NZBau ; Althaus NZBau 71 ; ; Roskosny/Bolz . Umstand bildet gewichtiges Indiz Entschädigung § auch nur Dauer Annahmeverzugs beansprucht werden kann . bedeutet angemessene Entschädigung § Wartezeiten Unternehmers gezahlt werden Kompensation Bereithaltung Personal Geräte Kapital darstellen soll vgl. § . 25 ; MünchKommBGB/Busche 6 . Aufl . . 16 ; Vygen/Joussen Vygen/Joussen/Lang/Rasch Bauverzögerung Leistungsänderung 7 . Aufl . . ; f. ; OLG NZBau juris . 59 ; OLG . . Mehrkosten anfallen Ausführung Leistung Unternehmers etwa Materialkostensteigerungen verteuert Annahmeverzugs Bestellers Unterlassens obliegenden Mitwirkungshandlung späteren Zeitraum ausgeführt wird sind Gegenstand Unternehmer beanspruchenden Entschädigung . systematische Auslegung bestätigt ebenfalls Annahme Annahmeverzugs bewirkten Verzögerung Leistungserbringung aufzuwendende höhere Materialkosten erfasst sind . ergänzt Gefahrtragungsregeln § § betrifft ebenso § Verteilung vertraglichen Risikos Besteller erbringenden Mitwirkungshandlung Ausführung Leistung Unternehmer gestört wird Parteien Verschulden trifft Sonntag NZBau ; Sienz ; . Unternehmer § Fall Werk Abnahme Mangels Besteller gelieferten Stoffes Besteller Ausführung erteilten Anweisung untergegangen verschlechtert unausführbar geworden ist geleisteten Arbeit entsprechenden Teil Vergütung verlangen kann wird § Entschädigungsanspruch Annahmeverzugs Bestellers geleistete Arbeit verschafft vgl. Glöckner . Entschädigung umfasst Unternehmer Annahmeverzugs Bestellers entstehenden Nachteile . ergibt mittelbar Unternehmer § Fall Besteller obliegende Mitwirkungshandlung gesetzten Frist nachholt Kündigungsrecht zusteht . Regelung wäre entbehrlich Unternehmer ohnehin § nahezu vollständige Entschädigung Annahmeverzugs Bestellers entstandenen Mehrkosten erhalten sollte vgl. Sienz . Anders § Schuldner Gläubiger angebotene Leistung annimmt Anspruch Ersatz Mehraufwendungen gewährt erfolglose Angebot Aufbewahrung Erhaltung geschuldeten Gegenstands machen musste wird § Entschädigungsanspruch geregelt Nachteil Unternehmers ausgeglichen werden soll fehlenden Mitwirkung Bestellers Dauer eintretenden Annahmeverzugs weiter leistungsbereit halten muss . Anspruch wird anderes Interesse Unternehmers abgedeckt Vorschrift § lediglich bestimmte Annahmeverzugs Gläubigers Leistung anfallende Mehrkosten erstattungsfähig sind . Hinblick unterschiedlichen Regelungsbereiche kann angenommen werden Unternehmer § umfassten Mehrkosten auszugleichen sind Annahmeverzug Bestellers Unterlassens obliegenden Mitwirkungshandlung verursacht werden vgl. Hartwig . . Auslegungsergebnis entspricht auch Sinn Zweck Entschädigungsanspruchs § . ratio legis will § Unternehmer angemessene Entschädigung gewähren Annahmeverzugs Bestellers Unterlassens obliegenden Mitwirkungshandlung Personal Geräte Kapital also Produktionsmittel Herstellung Werkleistung bereithält vgl. Urteil 24 . Januar . 11 ; Urteil 7 Juli juris . . Anders Schuldnerverzug setzt Rahmen § relevante Annahmeverzug Bestellers Verschulden auch Regel Ereignisse geht Sphäre Bestellers zuzurechnen sind . besteht Gegensatz Schadensersatzanspruch auch Rechtfertigung Unternehmer jedweden Nachteil ersetzen Annahmeverzug Bestellers entsteht Sonntag NZBau 527 ; Sienz . stellt auch unbillig Unternehmer § Ersatz Materialkostensteigerungen gewähren Annahmeverzugs Bestellers Unterlassens obliegenden Mitwirkungshandlung bedingten Verzögerung Leistungserbringung entstehen . Unternehmer kann Mitwirkungsverpflichtung Bestellers selbständige Nebenpflicht auszulegen ist entstehenden Mehrkosten § § ersetzt verlangen vgl. 387 ; Roskosny/Bolz . Liegen Voraussetzungen Schadensersatzanspruch kann Unternehmer Festhalten unveränderten Vertrag zumutbar ist verlangen Vergütung § angepasst wird . steht Vertragsparteien grundsätzlich Stoffpreisgleitklausel Vertrag aufzunehmen Risiko Materialkostensteigerungen Besteller verlagern . Unternehmer kann Übrigen Vertrag § Annahmeverzugs Bestellers kündigen erwarteten Materialpreissteigerung ergebenden Nachteile vermeiden Sienz . Schließlich führt auch historische Auslegung anderen Ergebnis . Gesetzesmaterialien ist entnehmen Gesetzgeber Vorschrift § geschaffen hat einerseits bloßen Aufwendungsersatz § ausreichend ansah andererseits Schadensersatzanspruch weitreichend erachtete Besteller Leistung vollen Schadenersatzes verpflichtende Bestimmung Interesse Teile angemessener Weise gewahrt würde vgl. Motive S. f. gesammten Materialien Bürgerlichen Gesetzbuch Deutsche Reich II . Band S. f. ; . Unterlassung erforderlichen Mitwirkungshandlung Bestellers begründete Annahmeverzug wird vorübergehendes Unvermögen Bestellers betrachtet vgl. Motive aaO Unternehmer Entschädigung zuzugestehen ist . Anhaltspunkte Besteller Unternehmer Annahmeverzugs bewirkten Verzögerung Leistungserbringung entstehenden Mehrkosten erstatten müsse finden Gesetzesmaterialien . Klägerin steht Berufungsgericht zugesprochene Betrag Höhe € anderen rechtlichen Gesichtspunkt . Schadensersatzanspruch Klägerin § Nr. Satz VOB/B gemäß § Abs. § auch Materialpreissteigerungen Schadensposten erfasste besteht Berufungsgericht getroffenen Feststellungen Pflichtverletzung Beklagten fehlt . nimmt Revision günstig . Klägerin kann Ersatz Bauverzögerung verursachten Lohnmehrkosten zudem § erstattet verlangen . Anspruch § wird § zwar verdrängt vgl. Urteil 21 . Oktober f. . 26 ; MünchKommBGB/Busche 6 . Aufl . . 5 ; . ; Roskosny/Bolz . gewährt jedoch lediglich Ersatz Mehraufwendungen erfolglose Angebot Aufbewahrung Erhaltung geschuldeten Gegenstandes entstehen . gehören Lohnmehrkosten Unternehmer aufwenden muss Ausführung Leistung Annahmeverzugs Bestellers Unterlassens obliegenden Mitwirkungshandlung verzögert vgl. . Anspruch Erstattung Nachtrag abgerechneten Lohnmehrkosten ergibt Anordnung Beklagten auch Nr. VOB/B . Allein Umstand Störung Vertrags Verzögerung Bauausführung vorlag kann Anordnung gewertet werden Ansprüchen § Nr. VOB/B führen vgl. witterungsbedingten Behinderungen Urteil 20 . April . NZBau Veröffentlichung vorgesehen . Anspruch Klägerin Entschädigung gestiegenen Lohnkosten Grundlage ergänzenden Vertragsauslegung Gesichtspunkt Wegfalls Geschäftsgrundlage § kommt ebenfalls Betracht . Parteien geschlossenen Vertrag kann Berücksichtigung einbezogenen Regelungen besonderen VOB/B beiderseitigen Interessenlage Umstände entnommen werden Parteien Verwirklichung zugrunde liegenden ergänzende Vertragsbestimmung getroffen hätten Klägerin Beklagten vertretenden Behinderung Bauausführung Verletzung bloßen Mitwirkungsobliegenheit hängiger Anspruch Ersatz entstehenden Mehrkosten eingeräumt worden wäre . Übrigen ist festgestellt sonst ersichtlich vorliegenden Fall eingetretene zeitliche Verzögerung Bauausführung so schwerwiegende Änderung Grundlage Vertrags gewordenen Umstände Sinne § Abs. darstellt Klägerin Festhalten Vertrag entsprechende Anpassung vereinbarten Vergütung zugemutet werden kann . 3 . Berufungsgericht ausführlich erörterte Problematik Ermittlung Höhe Entschädigungsanspruchs § Hinblick vertraglich vereinbarten Vergütung Unternehmers enthaltenen Gewinnanteil Beitrag Deckung Allgemeinen Geschäftskosten entsprechende Zuschläge vorzunehmen sind ist entscheidungserheblich . Berufungsgericht ausdrücklich Widerspruch früheren Entscheidung Senats setzt ausgeführt wird Anspruch § umfasse entgangenen Gewinn Wagnis Urteil 21 . Oktober f. . 26 ; vgl. kritisch auch : Kompendium Baurechts 4 . Aufl . 8 . Teil . f. ; BeckOGK/Kögl Stand : 1 . Februar § . ; Handbuch Bauzeit 3 . Aufl . 2 . Teil . ; Beck'scher VOB/B-Kommentar/Berger 3 . Aufl . Abs. . besteht Veranlassung Klarstellung Bemessung Entschädigung gemäß § Abs. " Höhe vereinbarten Vergütung " berücksichtigen ist auch Vergütung enthaltenen Anteil Gewinn Wagnis Allgemeine Geschäftskosten einschließen kann . Gerade Ermittlung Entschädigungshöhe ist Schätzung § Abs. möglich vgl. B 20 . Aufl . Abs. VOB/B . ; Althaus NZBau f. ; . unterscheiden ist Anspruch gemäß § umfasste anderweitig " entgangene Gewinn " nur Rahmen Schadensersatzanspruchs erstattet verlangt werden kann . 4 . Berufungsurteil kann Berufungsgericht Nachteil Beklagten entschieden hat Bestand haben ist insoweit aufzuheben . Senat hat gemäß § Abs. Sache selbst entscheiden Aufhebung Urteils nur Rechtsverletzung Anwendung Gesetzes festgestellte Sachverhältnis erfolgt letzterem Sache Endentscheidung reif ist . führt vollständigen Zurückweisung Berufung Klägerin Wiederherstellung klageabweisenden Entscheidung Landgerichts . Klägerin vorstehenden Ausführungen Anspruch Zahlung € brutto verzögerungsbedingt gestiegene Lohnkosten zusteht verbleibt Gunsten Berücksichtigung Zahlungen Beklagten Schlussrechnung positiver Saldo so Klage insgesamt abzuweisen ist . . Kostenentscheidung beruht § Abs. § Abs. . Rechtsbehelfsbelehrung zugestellte Versäumnisurteil Bundesgerichtshofes kann säumige Partei Notfrist Wochen Zustellung Bundesgerichtshof einlegen . Einspruch muss Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Einreichung Einspruchsschrift eingelegt werden . Einspruchsschrift muss enthalten : 1 . Bezeichnung Urteils Einspruch gerichtet wird ; 2 . Erklärung Urteil Einspruch eingelegt werde . Soll Urteil nur Teil angefochten werden so ist Umfang Anfechtung bezeichnen . Sacher Brenneisen Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung