NAMEN Verkündet : 11 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Nr. ; § Abs. Honorarrecht Architekten unerfahrenen Auftraggeber abgerechnetes gezahltes Architektenhonorar teilweise zurückverlangt zugrunde liegende Zeithonorarvereinbarung Höchstsatzüberschreitung unwirksam ist kann grob fahrlässige Unkenntnis Rückforderungsanspruch begründenden Tatsachen angelastet werden Bezahlung Zeithonorarrechnungen Ermittlungen zulässigen Höhe Honorars anstellt konkreten Hinweise hatte abgerechnete Honorar zulässige Honorar überschreitet . Urteil 11 . Oktober VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 11 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. Richter Prof. Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 3 . Zivilsenats 8 . Dezember aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin fordert Beklagten Rückzahlung angeblich überzahlten Architektenhonorars . Landgericht hat Klage Begründung abgewiesen etwaige Rückzahlungsansprüche Klägerin seien verjährt verwirkt . Berufung Klägerin ist erfolglos geblieben . Senat zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Rückzahlungsbegehren . Entscheidungsgründe : Revision führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . 1 . Berufungsurteil genügt Anforderungen § Abs. Satz Nr. . bedarf zwar Tatbestandes . Stelle muss jedoch Bezugnahme tatsächlichen Feststellungen angefochtenen Urteil Darstellung etwaiger Änderungen Ergänzungen enthalten Abs. Satz Nr. . Mangelt fehlt Berufungsurteil revisionsrechtliche Nachprüfung § § erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage Urteil 11 . Januar ZR . . Fall ist Berufungsurteil grundsätzlich Amts aufzuheben Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen Urteil 22 . Dezember m.w . . Gleiches gilt Berufungsurteil Berufungsanträge wiedergibt Urteil 26 . Februar . Aufhebung Zurückverweisung kann Fällen ausnahmsweise dann abgesehen werden notwendigen tatsächlichen Grundlagen Entscheidung hinreichend deutlich Gründen Berufungsurteils ergeben Urteil 11 . Januar ZR aaO . m.w . wenigstens sinngemäß erkennen lässt Berufungskläger Rechtsmittel erstrebt hat Urteil 16 . März . Ausnahmefall liegt hier . Seiten umfassenden Gründen Berufungsurteils lässt ausreichendes Bild Streitstand gewinnen . Berufungsgericht Gründen Berufungsurteils ausgeführt hat Landgericht habe Klage Recht abgewiesen beinhalten Rechtsausführungen Auffassung Revisionserwiderung zugleich hinreichende Bezugnahme tatsächlichen Feststellungen erstinstanzlichen Urteils . Übrigen wird Gründen Berufungsurteils Darstellung ausdrücklich abgesehen . ist auch Berufungsantrag Klägerin Gründen Berufungsurteils hinreichend erkennbar . Zwar ist Gründen entnehmen Klägerin zweiter Instanz Rückforderung angeblich überzahlten Honorars geltend gemacht hat . Gründen Berufungsurteils lässt jedoch entnehmen Höhe Klägerin Rückzahlung begehrt Klägerin Berufungsinstanz Rückzahlungsbegehren ersten Instanz ermäßigt erhöht unverändert weiterverfolgt hat . Berufungsurteil Vorschrift § Abs. Satz Nr. genügende Darstellung enthält leidet Amts berücksichtigenden Verfahrensmangel vgl. Urteil 16 . März aaO . Urteil ist aufzuheben Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen . 2 . weitere Verfahren weist Senat Folgendes : Rechtsverhältnis Parteien findet Honorarordnung Architekten Ingenieure 17 . August gültigen Fassung Anwendung . Berufungsgericht gegebene Begründung Rückzahlungsansprüche bezüglich 31 . Dezember bezahlter Abschlagsrechnungen bezeichneter Rechnungen verjährt seien ist mehrfacher Hinsicht tragfähig . Berufungsgericht Abschlagsrechnungen bezeichnete Rechnungen Teilhonorarrechnungen qualifiziert hat wird Würdigung hinreichenden Feststellungen getragen . Teilschlussrechnung kommt Anwendungsbereich Honorarordnung Architekten Ingenieure nur Betracht Parteien entsprechende Vereinbarung getroffen haben Urteil 12 . Oktober ZfBR . hat Berufungsgericht Feststellungen getroffen . Sollte Vereinbarung getroffen worden sein kann Annahme Verjährung möglicherweise bereits Überzahlung entstandenen Anspruchs Rückzahlung gegebenen Begründung aufrecht erhalten bleiben . fehlen Feststellungen Kenntnis grob fahrlässigen Unkenntnis Klägerin anspruchsbegründenden Tatsachen . § Abs. Nr. ist Kenntnis anspruchsbegründenden Umstände abzustellen notwendig ist Klage Erfolg versprechend auch risikolos erheben können vgl. Urteil 14 . Januar . NZBau m.w . . Erforderlich ist Klägerin Kenntnis Tatsachen Überzahlung begründen . Überzahlung ist regelmäßig Vergleich Zeithonorars Honorar ermitteln Honorarordnung Architekten Ingenieure ergibt . ist Regelfall jedenfalls Kenntnis Honorarberechnung notwendigen Parameter : anrechenbare Kosten § Abs. Leistungsumfang notwendig . Feststellungen entsprechenden Kenntnis Klägerin liegen . Hinweis Berufungsgerichts Verjährungsbeginn werde Rechtsirrtum gehindert ist zwar grundsätzlich richtig vgl. Urteil 29 . Januar XI . jedoch unbehelflich Anspruch begründenden Tatsachen geht . kann dahinstehen Kenntnis Sinne § Abs. Nr. angenommen werden kann Zahlungsanspruch gründet Architekten getroffene Honorarvereinbarung unwirksam ist Unwirksamkeit komplexen Weiteres nachvollziehbaren Rechtslage hergeleitet wird vgl. Palandt/Ellenberger 71 . Aufl . . m.w . . fahrlässige Unkenntnis Sinne § Abs. Nr. liegt Verkehr erforderliche Sorgfalt besonders schwerem Maße verletzt worden ist Gläubiger auch ganz naheliegende Überlegungen angestellt beachtet hat gegebenen Fall hätte einleuchten müssen vgl. Urteil 14 . Januar aaO . m.w . . Gläubiger Vermeidung groben Fahrlässigkeit aktiven Ermittlung gehalten ist hängt Umständen Einzelfalls . Unterlassen Ermittlung ist nur dann grob fahrlässig einzustufen weitere Umstände hinzutreten Unterlassen Sicht verständigen Interessen bedachten Gläubigers unverständlich erscheinen lassen vgl. Urteil 10 November . . Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte Bestehen Anspruchs ersichtlich sein so verständiger Sicht gehalten ist Voraussetzungen Anspruchs aufzuklären ohnehin bekannt sind . Grundsätzen kann grob fahrlässige Unkenntnis allein hergeleitet werden Klägerin Verwalter Wohnungseigentümergemeinschaft Prüfung Stundenabrechnungen erkannt haben Zeithonorar Höchstsätze Honorarordnung Architekten Ingenieure übersteigt . Revision auszugehen ist Honorarrecht unerfahrene Klägerin Verwalter konkreten Hinweis hatten Honorarordnung berechnende Honorar geringer ist geleisteten Zahlungen fällt grob fahrlässige Unkenntnis Last insoweit Ermittlungen anstellten . grob fahrlässige Unkenntnis kann auch angenommen werden Baukosten Gegenstand Beschlusses Wohnungseigentümerversammlung waren . Allein Kenntnis Baukosten versetzte Klägerin Lage gesetzliche Honorar ermitteln . Sind Ende bezahlten Rechnungen Abschlagsrechnungen so handelt Anspruch Klägerin Rückzahlung überzahlten Architektenhonorars Bereicherungsanspruch vertraglichen Anspruch vgl. Urteil 22 November . NZBau ZfBR . Anspruch Rückzahlung überzahlten Architektenhonorars verjährt vorbehaltlich § Abs. regelmäßigen Verjährungsfrist § vgl. Praxishandbuch Architektenrecht § . . dreijährige Frist beginnt Schluss Jahres Anspruch entstanden ist subjektiven Voraussetzungen § Abs. Nr. vorliegen . Grundsätzlich kann vertraglicher Anspruch Überzahlung Architektenvertrages Zeitpunkt fällig werden Vertrag beendet wird so Schlussrechnung abgerechnet werden kann vgl. Urteil 11 . Februar 373 ; Urteil 19 . März NZBau ZfBR 558 ; Urteil 30 . September NZBau 63 ; Urteil 22 November NZBau 266 ; Urteil 23 . Mai . . Feststellungen Berufungsgerichts erlauben abweichende Beurteilung . Selbst Anspruch bereits Jahr fällig geworden sein sollte fehlten Feststellungen Kenntnis grob fahrlässigen Unkenntnis Überzahlung begründenden Tatsachen . Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ferner Verwirkung Rückzahlungsansprüche bezüglich Jahr bezahlten Rechnungen angenommen werden . Recht ist verwirkt Schuldner Untätigkeit Gläubigers gewissen Zeitraum hin objektiver Beurteilung einrichten darf eingerichtet hat werde Recht mehr geltend machen so verspätete Geltendmachung Glauben verstößt Urteil 14 November NZBau ZfBR m.w . . Zeitablauf müssen besondere Verhalten Berechtigten beruhende -9- Umstände hinzutreten Vertrauen Verpflichteten rechtfertigen Berechtigte werde Anspruch mehr geltend machen Urteil 18 . Januar NZBau m.w . . Unterliegt Rückforderungsanspruch kurzen regelmäßigen Verjährung Jahren kann weitere Abkürzung Verjährungsfrist Verwirkung nur ganz besonderen Umständen angenommen werden vgl. Urteil 20 Juli . . Unabhängig verstrichene Zeit Annahme Verwirkung überhaupt ausreichend sein könnte hat Berufungsgericht hinreichenden Umstände festgestellt Würdigung tragen Beklagte einrichten durfte eingerichtet hat Klägerin werde gezahltes Honorar zurückverlangen . Vorinstanzen : Entscheidung 29.01.2010 OLG Entscheidung