NAMEN Verkündet : 7 . Dezember Justizangestellte Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : EGBGB Art . Abs. Satz . Alt . maßgeblichen Umständen konkludenten Rechtswahl Architektenvertrag deutschen Rechts . § Abs. Erfüllungsort beiderseitigen Verpflichtungen Architektenvertrag ist regelmäßig Ort Bauwerkes Architekt verpflichtet hat Bauvorhaben Planung Bauaufsicht erbringen . Urteil 7 . Dezember VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 7 . Dezember Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 29 . September insoweit aufgehoben Klage Beklagten unzulässig abgewiesen worden ist . Sache wird insoweit erneuten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Landgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin verlangt abgetretenem Recht domizilierten Beklagten Gesamtschuldner Vorschuß Mängelbeseitigungskosten Schadensersatz . angeblichen Ansprüche hat N.-GmbH Klägerin abgetreten . Parteien streiten vorrangig internationale Zuständigkeit deutschen Gerichte . II . Jahre beauftragte Klägerin N.-GmbH Errichtung dreier Reihenhäuser Grundstück .. Parteien ist N.-GmbH Beklagten Vertrag Errichtung Rohbaus Beklagten Vertrag Bauplanung Bauüberwachung Rohbaus abgeschlossen hat . . 1 . Landgericht hat Klage Beklagten Begründung unzulässig abgewiesen deutschen Gerichte seien Klage international zuständig . 2 . Beklagten hatte Berufung Klägerin Erfolg . Berufungsgericht hat internationale Zuständigkeit deutschen Gerichte Klage Beklagte bejaht landgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben Sache Landgericht zurückverwiesen . Klage Beklagten hatte Berufung Erfolg . 3 . Revision wendet Klägerin Berufungsgericht internationale Zuständigkeit deutschen Gerichte Klage Beklagten verneint hat . Entscheidungsgründe : Revision Klägerin hat Erfolg führt Klage Beklagten Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Landgericht . II . 1 . Beurteilung internationalen Zuständigkeit deutschen Gerichte richtet Luganer Übereinkommen : Luganer Übereinkommen ist 1 . März . Bundesrepublik Verhältnis Kraft getreten . Art . LugÜ Verhältnis Luganer Übereinkommen Mitgliedsstaaten Europäischen Gemeinschaft regelt ist Luganer Übereinkommen anzuwenden Beklagte Wohnsitz Hoheitsgebiet Vertragsstaates Luganer Übereinkommens hat Mitglied Europäischen Gemeinschaft ist Art . Abs. lit . . Luganer Übereinkommen ist Art . Abs. nur Klagen anzuwenden Inkrafttreten erhoben worden sind . Voraussetzungen liegen . Beklagte hat Wohnsitz Vertragsstaat Luganer Übereinkommens Mitgliedsstaat Europäischen Gemeinschaft ist . Abtretung Forderung ist Frage internationalen Zuständigkeit deutschen Gerichte unerheblich . internationale Zuständigkeit kommt allein erhobenen Klage Prozeßpartei benannte Beklagte Wohnsitz anderen Staat hat . Abtretung Forderung ist Frage internationalen Zivilprozeßrechts materiell-rechtliche Frage internationalen Privatrechts Art . EGBGB . Klage ist Inkrafttreten Luganer Übereinkommens Verhältnis Vertragsstaat Bundesrepublik erhoben worden . 2 . sachliche Anwendungsbereich Luganer Übereinkommens Art . Abs. ist eröffnet Rechtsstreit Zivilsache Gegenstand hat . . internationale Zuständigkeit deutschen Gerichte Klage Beklagten ist nur eröffnet Voraussetzungen Gerichtsstands Erfüllungsort Art . Nr. LugÜ erfüllt sind . 1 . Art . Nr. LugÜ ist weiterhin Europäischen Gerichtshof Art . Nr. entwickelten Grundsätzen auszulegen : Luganer Übereinkommen gibt Auslegungszuständigkeit Europäischen Gerichtshofs Kropholler Europäisches Zivilprozeßrecht 6 . Aufl . Einleitung . 59 ; Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht Einleitung . . Maßgeblich Auslegung Luganer ist Protokoll Nr. Übereinkommen . S. abgedruckt Internationales Verfahrensrecht 10 . Aufl . S. . Präambel Protokolls Nr. müssen Vertragsparteien Übereinkommens 18 . September ergangenen Entscheidungen Europäischen Gerichtshofs authentische Interpretation inhaltlich übereinstimmenden Parallelnormen Luganer Übereinkommens akzeptieren vgl. Kropholler Europäisches Zivilprozeßrecht 6 . Aufl . Einleitung . . Entscheidung Europäischen Gerichtshofs Rechtssache Urteil 6 . Oktober . Slg . ist Erfüllungsort maßgebliche Recht Kollisionsnormen angerufenen Gerichts bestimmen . Entscheidung 18 . September ergangen ist sind Grundsätze Entscheidung authentische Interpretation Art . Nr. LugÜ. Europäische Gerichtshof hat sogenannte Tessili-Regel 18 . September weiteren Entscheidungen bestätigt : Urteil 29 . Juni . Slg . EuZW 763 ; Rechtssache IE : Urteil 28 . September . . Erfüllungsort primären Vertragspflicht Gegenstand Klage bildet begründet internationale Zuständigkeit . Macht Kläger Schadensersatzansprüche geltend ist verletzte Vertragspflicht maßgeblich Schadensersatzverpflichtung Kropholler Europäisches Zivilprozeßrecht 6 . Aufl . Art . Rdn . m . Rechtsprechung . Art . Nr. Luganer Übereinkommen ist auch dann anwendbar Parteien streiten Vertrag gekommen ist Kläger Anspruch stützt Kropholler aaO Rdn . . IV . Sachvortrag Klägerin ist Entscheidung internationale Zuständigkeit deutschen Gerichte ausreichend . Frage Anforderungen Vortrag Klägers internationalen Zuständigkeit stellen sind wird Luganer Übereinkommen geregelt ist autonomen internationalen Zivilprozeßrecht beurteilen . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs genügt Begründung internationalen Zuständigkeit schlüssiger Sachvortrag Klägers Urteil 25 November ZR ; Urteil 28 . Februar . 1 . Berufungsgericht hat internationale Zuständigkeit deutschen Gerichte streitige Forderung Beklagte folgender Erwägung verneint : -9- konkludente Rechtswahl fehle Unterschied Vertragsverhältnis Beklagten erforderlichen Anhaltspunkten . enge Verknüpfung Bauvertrages Architektenvertrages sei Indiz konkludente Rechtswahlunsten Bauvertrag maßgeblichen materiellen Rechts . weiterer Umstände genüge Anhaltspunkt allerdings . konkludente Rechtswahlvereinbarung deutschen Rechts spreche Umstand Parteien vereinbart hätten . fehle Einbeziehung typisch deutschen Regelung Vertrag . behauptete Vereinbarung DIN-Normen deutschen Rechts deutschen Baurechtsbestimmungen sei relevanter Anhaltspunkt konkludente Rechtswahl . handele lediglich Regeln technische Ausführung Leistung betreffen Rückschluß Vertragsgestaltung lasse Vereinbarung . Ausführungen Sachverständigen sei norwegischem Recht Erfüllungsort Wohnsitz Schuldners . 2 . Erwägungen halten revisionsrechtlichen Überprüfung stand . Art . Abs. Satz EGBGB konkludente Rechtswahl erheblichen Umstände lassen nur Schluß Parteien auch Architektenvertrag deutsches Recht gewählt haben . Berufungsgericht hat Auslegung konkludente Rechtswahl Vertragsparteien maßgebliche Umstände fehlerhaft gewürdigt gewichtigen Umstand enge wirtschaftliche Verknüpfung Verträge berücksichtigt . Art . Abs. Satz EGBGB ist konkludente Rechtswahl erforderlich Rechtswahl hinreichender Sicherheit Bestimmungen Vertrages Umständen Falles " ergibt . konkludente Rechtswahl Vertragsparteien Bauvertrages Klägerin Beklagten ist gewichtiges Indiz Parteien Architektenvertrages auch Vertrag deutschen Vertragsrecht unterstellen wollten Leistungen Verträge Bauvorhaben erbracht werden sollten . Berufungsgericht gewürdigten übrigen Anhaltspunkte sprechen konkludente Rechtswahl deutschen Rechts derartige Wahl : fehlende Vereinbarung ist allenfalls geringer indizieller Bedeutung Beurteilung konkludenten Rechtswahl Gegenstand Schuldstatuts Sinne Art . Abs. ist . gilt zwingendes Preisrecht öffentlichen Rechts unabhängig Rechtswahl Vertragsparteien Thode/Wenner Bauvertragsrecht Rdn . . Vereinbarung deutschen technischen Regeln ist weiteres maßgebliches Indiz Wahl deutschen Rechts . deutschen technischen Vorschriften betreffen Inhalt Architekten geschuldeten Leistung Reithmann/Thode Vertragsrecht 5 . Aufl . Rdn . Schuldstatut erfaßte Frage . untergeordneter Bedeutung sind Abschlußort vereinbarte Währung Vergütung Thode/Wenner aaO Rdn . . Indizien deuten allerdings übereinstimmend Wahl deutschen Rechts . . 1 . Erfüllungsort Primärforderung Sinne Art . Nr. LugÜ ist deutsche Kollisionsrecht Art . Abs. Satz berufene materielle deutsche Werkvertragsrecht Ort Baustelle . Maßgeblich Beurteilung Erfüllungsortes sind Klage geltend gemachten Ansprüche Mängelbeseitigungskosten Schadensersatz Klägerin behauptete Verletzung Beklagten geschuldeten Bauaufsichtsleistungen . 2 . Frage Ort Architekt Planung auch Bauaufsicht übertragen worden ist Leistung erbringen hat ist bisher Bundesgerichtshof entschieden worden . Architekten geschuldete Leistung genannten Umfang gelten gleichen Grundsätze Werkleistung Bauunternehmers Bauvertrages Urteil 5 . Dezember ZfBR . Verpflichtet Architekt Planung Bauaufsicht Bauvorhaben erbringen liegt Schwerpunkt Leistung Ort . Planung Bauaufsicht sind Architekten geschuldete einheitliche Werkleistung dient Umfang übernommenen Verpflichtung Errichtung mangelfreien Bauwerkes ermöglichen . Bestimmung Erfüllungsortes Architekten geschuldeten Leistung Ort Baustelle liegt Interesse Vertragsparteien . Schuldet Architekt Planung Bauaufsicht kann Auftraggeber Leistung Architekten Leistung sachgerecht überprüfen will nur Ort Bauwerkes abnehmen . Vertragsparteien Streit Vertragsgerechtigkeit Architektenleistung gerichtlich austragen ist sach gerecht Rechtsstreit Nähe Orts Baustelle durchgeführt wird Klärung behaupteter Mängel Architektenwerkes regelmäßig Beweisaufnahme etwaige Mängel Bauwerkes erfordert . Thode Haß Kuffer