NAMEN Verkündet : 27 November Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja § Abs. prüffähige Rechnung Sinne § Abs. muß Angaben enthalten geschlossenen Vertrag objektiv unverzichtbar sind sachliche rechnerische Überprüfung Honorars ermöglichen . Auftraggeber kann Glauben fehlende Prüffähigkeit berufen Rechnung auch objektiv unverzichtbaren Angaben Informationsinteressen genügt . Auftraggeber ist Glauben Einwendungen Prüffähigkeit Schlußrechnung ausgeschlossen spätestens Frist Monaten Zugang Rechnung vorgebracht hat . Fall Rechnung nur Teilen prüffähig ist kann Architekt Zahlung Guthabens verlangen Berücksichtigung eventueller Abschlagszahlungen bereits feststeht . § . Abs. Nr. . Verjährung Honorarforderung beginnt grundsätzlich Erteilung prüffähigen Schlußrechnung . Kann Auftraggeber fehlende Prüffähigkeit berufen Rechnung Informationsinteressen genügt beginnt Verjährung Umstand Architekten erkennbar außen zutage tritt . Verjährung prüffähige Honorarschlußrechnung gestützten Forderung beginnt spätestens Frist Monaten abgelaufen ist Auftraggeber substantiierte Einwendungen Prüffähigkeit vorgebracht hat . Ist Rechnung nur teilweise prüffähig beginnt Verjährung Honorarschlußforderung grundsätzlich erst Erteilung insgesamt prüffähigen Schlußrechnung . Urteil 27 November OLG VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 27 November Vorsitzenden Richter Dr. Richter Hausmann Dr. Dr. Prof. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 12 Juli aufgehoben . Sache wird erneuten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger verlangt Architektenhonorar Höhe 709.568,83 DM Feststellung Beklagte verpflichtet ist Umsatzsteuer gesetzlicher Höhe zahlen . Beklagte hat Einrede Verjährung erhoben sachlich u.a. Aufrechnung hilfsweise Widerklage verteidigt . Beklagte beauftragte Kläger Planungsleistungen u.a. Erweiterung Paketumschlaghalle Kläger verwendete Einheitsarchitektenvertrag enthielt Klausel Abrechnung Beendigung Vertrages : " . Fällen behält Architekt Anspruch vertragliche Honorar jedoch Abzug ersparter Aufwendungen . Sofern Bauherr Einzelfall höheren Anteil ersparten Aufwendungen nachweist wird % Honorars Architekten noch erbrachten Leistungen vereinbart . " Kläger erbrachte Planungsleistungen Unterbrechung Vorhabens Jahre . Gesprächen Jahre Fortsetzung Arbeiten überreichte Kläger Honorarschlußrechnung 27 . Juni . ersparten Aufwendungen hat % Honorars angesetzt . Beklagte teilte August habe Rechnung geprüft bemängelte u.a. Kläger habe Verkehrsanlagen Außenanlagen abgerechnet . bat Zuleitung korrigierten Schlußrechnung . Beklagte kündigte Architektenvertrag Schreiben 24 . August wichtigem Grund hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung . Kläger wies außerordentliche Kündigung erstellte 18 . Januar neue Schlußrechnung ersparten Aufwendungen ebenfalls % bezifferte Teil Leistungen mehr Freianlagen Verkehrsanlagen abrechnete . hat 30 . Dezember zugestellten Mahnbescheid Klageforderung erwirkt Beklagte Widerspruch eingelegt hat . Landgericht hat Klage Verjährung Honorarforderung abgewiesen . Berufung ist erfolglos geblieben . richtet Revision Klägers Senat zugelassen hat . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Schuldverhältnis sind 31 . Dezember geltenden Gesetze anwendbar Art . § Satz . Berufungsgericht meint Honorarforderung Klägers sei Jahre fällig geworden Ablauf 31 . Dezember Zeitpunkt Zustellung Mahnbescheids 30 . Dezember verjährt . Rechnung 27 . Juni sei Schlußrechnung Leistungen . sei prüffähig . Beklagte habe niemals fehlende Prüffähigkeit berufen . habe vielmehr Überprüfung vorgenommen lediglich Richtigkeit gerügt . Beanstandungen zeigten Beklagte Rechnung habe nachvollziehen können . Beklagte habe Unwirksamkeit Klausel zwischenzeitlich Kenntnis erlangt habe auch pauschalen Ansatz % Honorars ersparte Aufwendungen beanstandet . Kläger könne Verwender Klausel auch Unwirksamkeit berufen Verjährung hinausschieben . II . hält rechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Zutreffend geht Berufungsgericht Verjährung grundsätzlich beginnt Honorarforderung Architekten fällig wird . ständiger Rechtsprechung Senats kann Honorarforderung Architekten gemäß § Abs. grundsätzlich erst fällig werden prüffähige Schlußrechnung erteilt . gilt auch Vertragsverhältnis vorzeitig beendet worden ist Urteil 11 November NZBau . 2 . Fehlerhaft ist jedoch Auffassung Berufungsgerichts Rechnung sei prüffähig Auftraggeber Prüffähigkeit gerügt habe . Rechtsprechung Senats kann Auftraggeber fehlende Prüffähigkeit berufen Rechnung Informationsinteressen genügt . bedeutet Prüffähigkeit Disposition Auftraggebers steht . prüffähige Rechnung Sinne § Abs. muß vielmehr Angaben enthalten geschlossenen Vertrag objektiv unverzichtbar sind sachliche rechnerische Überprüfung Honorars ermöglichen Koeble . Anknüpfung objektive Kriterien ist notwendig materiellrechtliche Einordnung Prüffähigkeit Fälligkeitsvoraussetzung . könnten Vertragsparteien verläßlich beurteilen Anforderungen Rechnung stellen sind Forderung durchsetzbar ist . könnte auch Schlüssigkeit Klagevorbringens Versäumnisverfahren Regel zuverlässig beurteilt werden . Auch gesetzliche Beginn Verjährung wäre objektive Kriterien sicher . bisherigen Senatsrechtsprechung entnommen könnte vgl. Urteil 26 . Oktober hält Senat . Demgemäß ist Rechnung abzurechnende Architektenleistung grundsätzlich nur dann prüffähig Angaben enthält notwendig sind Vergütung berechnen . sind Honorar Grundleistungen Gebäuden Freianlagen raumbildenden Ausbauten § Angaben Zugrundelegung Kostenermittlungsarten Fassung April ermittelten anrechenbaren Kosten Objekts Umfang Leistung Bewertung Honorarzone Objekt angehört anwendbaren Honorarsatz berechneten Tafelwert § § . Bundesgerichtshof hat Einzelheiten objektiven Anforderungen Prüffähigkeit Reihe Entscheidungen Stellung genommen vgl. Urteil 18 . Juni ; Urteil 22 . Januar 91 ; Beschluß 6 Juli ZfBR . gehören auch Entscheidungen Anforderungen Prüffähigkeit Architektenhonorarschlußrechnung vorzeitigen Beendigung Vertrages vgl. Urteil 9 . Juni ZfBR . Architekt muß Schlußrechnung Bestimmungen Weise aufschlüsseln Auftraggeber Schlußrechnung rechtliche rechnerische Richtigkeit überprüfen kann . Verlangt Architekt vorzeitigen Beendigung Vertrages Honorar erbrachte Leistungen genügt Schlußrechnung Prüffähigkeit entwickelten Grundsätzen Regelfall nur Schlußrechnung Honorarforderungen chitekten bereits erbrachten auch erbrachten Leistungen prüffähig ausgewiesen sind Urteil 9 . Juni aaO . Architekt muß angeben erbrachten Leistungen konkret erspart anderweitig erworben hat . Anforderungen prüffähige Rechnung gelten auch Fällen Parteien Architekten verwendeten Einheitsarchitektenvertrag vereinbart haben Architekten freien Kündigung Anspruch vertragliche Honorar Abzug ersparten Aufwendungen zusteht Anspruch % Honorars pauschaliert wird Bauherr Einzelfall höheren Anteil ersparten Aufwendungen nachweist . Klausel ist unwirksam . Architekt muß Ersparnis anderweitigen Erwerb konkret abrechnen . Abrechnung ist Bestandteil Schlußrechnung Urteil 8 . Februar ZfBR ; Urteil 4 . Dezember ZfBR 142 ; Urteil 30 . September NZBau 47 ; Urteil 28 . Oktober . . konkrete Abrechnung ist Rechnung prüffähig Auftraggeber Lage versetzen kann Richtigkeit Anspruchs überprüfen . Maßstab ist Honorarschlußrechnung 27 . Juni prüffähig . Kläger macht Anspruch § Satz geltend . Schlußrechnung 27 . Juni weist Ersparnis lediglich pauschal % . genügt dargestellten Senatsrechtsprechung Prüffähigkeit . Revision weist zutreffend Rechnung 27 . Juni Revision unterstellenden -9- Sachverhalt teilweise noch anderen Grund prüffähig ist . Kläger hat Rechnung erheblichen Teil Forderung Leistungen Freianlagen geltend gemacht Honorar § berechnet . richtig unterstellenden Behauptung Beklagten handelt Leistungen Verkehrsanlagen § § . berechnet werden müssen . Abrechnung § hat Kläger erbrachten Leistungen vorgeschriebene Abrechnungssystem eingehalten . Abrechnung Planung Verkehrsanlagen erfolgt anderer Weise Abrechnung Planung Freianlagen führt anderen Honorar . Auffassung Berufungsgerichts ist Schlußrechnung insoweit lediglich unrichtig prüffähig . fehlen vertragsgemäße Abrechnung notwendigen Angaben ergeben . Beklagte erkannt gerügt hat belegt Auffassung Berufungsgerichts Prüffähigkeit . Rüge Beklagten ist vielmehr Hinweis Fehlen verstehen . . Urteil ist auch anderen Gründen richtig . Fälligkeit Honorarschlußrechnung Architekten kann auch dann eintreten Auftraggeber Glauben gehindert ist fehlende Prüffähigkeit berufen . Fall kann Verjährung auch Vorlage prüffähigen Schlußrechnung beginnen . derartiger Fall liegt . 1 . Bundesgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben Erfordernis Prüffähigkeit Prüfbarkeit vergleichbaren vertraglichen Regelungen Selbstzweck ist . Auftraggeber darf fehlende Prüffähigkeit Rechnung berufen Informationsinteressen auch Vorlage prüffähigen Rechnung gewahrt sind . Auftraggeber handelt rechtsmißbräuchlich fehlende Prüffähigkeit Schlußrechnung beruft Prüffähigkeit garantierten Schutzes bedarf . ist z.B. dann Fall Auftraggeber Rechnung geprüft hat Urteil 11 November NZBau ZfBR sachliche rechnerische Richtigkeit Schlußrechnung bestreitet Urteil 18 . September Angaben anrechenbaren Kosten fehlen Auftraggeber Kosten jedoch Zweifel zieht Urteil 25 November NZBau ZfBR 173 ; Urteil 30 . September NZBau ZfBR Überprüfung einzelner fehlender Angaben möglich war Urteil 8 . Oktober 37 ; Urteil 22 November NZBau ZfBR . gehören auch Fälle Auftraggeber notwendigen Kenntnisse Berechnung Honorars bereits anderweitig erlangt hat ergänzende Aufnahme Schlußrechnung reine Förmelei wäre . Ausschluß Einwendungen Prüffähigkeit führt Rechnung prüffähig ist . führt vielmehr Auftraggeber Glauben gegebene Fälligkeit berufen kann bejahen ist . 2 . erschöpft Anwendung Glauben Frage Auftraggeber fehlende Prüffähigkeit berufen kann . Vielmehr liegt Verstoß Treu Glauben auch dann Auftraggeber Einwand fehlender Prüffähigkeit verspätet erhebt . ist dann Einwand ausgeschlossen Folge Honorarforderung fällig wird . gestellten Anforderungen Prüffähigkeit auch vergleichbaren vertraglichen Regelungen Prüfbarkeit gestellt werden sollen Auftraggeber schützen Abrechnung hinnehmen müssen vornherein Lage versetzt Berechtigung geltend gemachten Forderung überprüfen . Erfordernis prüffähigen Rechnung dient Interessen Parteien . Rechnung eröffnet Auftragnehmer Möglichkeit erbrachten Leistungen prüfen Anspruch zusteht Gefahr läuft Verjährung Forderung könne beginnen Urteil 20 . Oktober . Rechnung ermöglicht Auftraggeber Frage Forderung materiellrechtlich berechtigt ist Kontrolle Prüfung Rechnung wesentlichen Angaben enthalten sind . ist Sache Auftraggebers Kontrolle vorzunehmen beurteilen Rechnung ausreichend ist noch weitere Angaben benötigt . Auftraggeber ist gehalten Beurteilung alsbald Erhalt Rechnung vorzunehmen Bedenken Prüffähigkeit mitzuteilen . ist Treu Glauben auch Erbringung Vorleistung Werkunternehmers fortwirkenden Kooperationsgebot vereinbaren Auftraggeber Beurteilung Prüffähigkeit Rechnung hinausschiebt später Frage stellen . Fälligkeitsvoraussetzung geregelte Prüffähigkeit hat auch Zweck Verfahren Abrechnung vereinfachen beschleunigen vgl. Urteil 20 . Oktober aaO . Ergibt bereits Kontrolle Abrechnung ausreichenden Angaben Prüffähigkeit enthält kann Auftraggeber Rechnung zurückweisen . Auftragnehmer ist dann gehalten Herbeiführung Fälligkeit Forderung neue Schlußrechnung übergeben Anforderungen erfüllt . Zweck ist vereinbaren Auftraggeber Rüge fehlenden Prüffähigkeit zurückstellt Senat Fällen beobachtet worden ist erst dann erhebt Auftragnehmer Werklohnforderung gerichtlich durchsetzt . Auftragnehmer kann vielmehr Treu Glauben ausgehen Auftraggeber Einwände Prüffähigkeit Rechnung alsbald vorbringt ordnungsgemäße Abrechnung seinerseits fördert . Geschieht darf Auftragnehmer Verhalten verstehen Auftraggeber erteilte Schlußrechnung geeignete Grundlage Abrechnung akzeptiert mehr Frage stellen will . bedeutet Auftraggeber Ausgestaltung Prüffähigkeit Fälligkeitsvoraussetzung eingeräumten Schutz verliert Einwendungen Prüffähigkeit angemessener Frist erhebt . Auftraggeber wird Anforderung unverhältnismäßig belastet . ist regelmäßig Lage Prüffähigkeit rasch zuverlässig beurteilen Bedenken vorzubringen . Erhebt alsbald Bedenken Prüffähigkeit verliert sachlichen Einwendungen Rechnung . ist also uneingeschränkt Lage sachliche Berechtigung berechneten Forderung anzugreifen auch Gründen gleichzeitig fehlende Prüffähigkeit belegen . Beweislast Forderung ändert . Rechtslage entspricht dann Bürgerlichen Erteilung prüffähigen Rechnung Fälligkeitsvoraussetzung ist rung auch Rechnungserteilung verjähren kann Urteil 18 . Dezember . Einwand fehlenden Prüffähigkeit Rechnung ist dann rechtzeitig angemessenen Frist erfolgt . Verschulden Auftraggebers kommt insoweit . Einwand geht also Fällen verloren Auftraggeber fehlende Prüffähigkeit erkennt reagiert auch Fällen häufig ebenso Auftragnehmer Prüffähigkeit ausgeht . Auftraggeber ist Erhalt Rechnung ausreichend angemessene Zeit Verfügung stellen Prüffähigkeit Rechnung beurteilen regelmäßig gleichzeitig einhergehende Prüfung vornehmen kann . Zeitraum angemessen ist hängt Umfang Rechnung Schwierigkeitsgrad . Gründen Rechtsklarheit ist Zeitraum festzulegen Einwand fehlenden Prüffähigkeit Glauben erfolgen hat . Zeitraum erscheint insoweit gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise auch § Nr. Abs. VOB/B geregelten Zeitraum Monaten Zugang Schlußrechnung angemessen . Ist angemessene Zeitraum abgelaufen Auftraggeber Stellung genommen hat ist Einwand fehlender Prüffähigkeit ausgeschlossen . Hat Auftraggeber Rechnung geprüft objektiv fehlende Prüffähigkeit beanstandet nur Richtigkeit gerichtete sachliche überhaupt Einwendungen erhoben so ist Einwand fehlenden Prüffähigkeit ebenfalls ausgeschlossen . Fälligkeit Forderung Grundlage prüffähigen Rechnung erhoben wird tritt Prüfungszeitraum Beanstandungen Prüffähigkeit abgelaufen ist Ergebnis Prüfung mitgeteilt wird Beanstandungen Prüffähigkeit erhoben werden . Hat Rechnung Prüffähigkeit zurückgewiesen so wird Forderung fällig materiell prüffähig ist Auftraggeber ausnahmsweise gehindert ist Glauben fehlende Prüffähigkeit berufen . Ausreichend ist allerdings allein Rüge Rechnung sei prüffähig vgl. Urteil 14 . Januar . Vielmehr muß Rüge Auftragnehmer Lage versetzen fehlenden Anforderungen Prüffähigkeit nachzuholen . Erforderlich ist Rüge Teile Rechnung Gründe bezeichnet werden Auffassung Auftraggebers Mangel fehlenden Prüffähigkeit führen . 3 . Tritt Fälligkeit dargestellten Grundsätzen auch dann prüffähige Rechnung vorliegt so ist Gegenzug geboten Verjährung auch Vorlage prüffähigen Rechnung beginnen lassen . Insoweit ist objektive Anknüpfung notwendig . kann Interesse Klarheit Berechenbarkeit Verjährungsfristen nur ankommen Tatbestand außen getreten ist also Auftragnehmer erkennbar wird . Ungeeignet ist Beklagten gewünschte Anknüpfung Erteilung prüffähigen Schlußrechnung . dann würde Verjährung beginnen können Forderung fällig ist . könnte Auftraggeber notwendige Informationen Abrechnung nachträglich verzichtet Eintritt Verjährung manipulieren . Geboten ist vielmehr Anknüpfung Zeitpunkt Auftraggeber Recht verliert fehlende Prüffähigkeit berufen . Zeitpunkt tritt Fälligkeit . Verjährung prüffähigen Rechnung beginnt Frist Monaten richtig ausgeführte Rüge fehlenden Prüffähigkeit abgelaufen ist . Hat Auftraggeber Rechnung geprüft Auftragnehmer Ergebnis Prüfung mitgeteilt Prüffähigkeit beanstanden beginnt Verjährung Mitteilung . Hat hingegen Auftraggeber Frist Monaten ausreichende Prüffähigkeit erhoben beginnt Verjährung Rechnung materiell prüffähig ist Auftraggeber ausnahmsweise Treu Glauben gehindert ist fehlende Prüffähigkeit berufen . Fällen Auftraggeber ausnahmsweise gehindert ist Glauben fehlende Prüffähigkeit berufen aber gleichwohl Frist Monaten fehlende Prüffähigkeit berufen hat beginnt Verjährung Umstände Verstoß Treu Glauben begründen außen treten so auch Architekten erkennbar ist Forderung durchsetzen kann Verjährung beginnt . 4 . Auch Grundlage ist Honorarforderung Klägers verjährt . Zutreffend ist allerdings Beklagte Frist Monaten pauschale Abrechnung Ersparnis gerügt hat . Wäre Fehler Abrechnung einzige Punkt fehlende Prüffähigkeit begründen würde wäre Forderung verjährt . Beklagte hat Rechnung Frist Monaten anderen Gründen fehlender Prüffähigkeit ungeeignete Abrechnungsgrundlage zurückgewiesen Vorlage korrigierten Schlußrechnung verlangt . hat Abrechnung Leistung Freianlagen beanstandet . Beanstandung Recht erfolgt ist hat Berufungsgericht aufgeklärt . kommt Verjährung auch . Kläger rechnet nach Leistungen Verkehrsanlagen Verlangen Beklagten entspricht . Beklagte könnte Glauben Verjährungseinrede berufen Abrechnung Leistungen Freianlagen sei richtig ursprüngliche Rechnung prüffähig gewesen . Rechnung ist Veranlassung Beklagten zurückgezogen worden so Fälligkeit ausnahmsweise selbst dann begründen könnte Leistungen zutreffend abgerechnet sein sollten . ist Verjährung eingetreten . neue Rechnung ist Jahr erteilt worden . Vorher konnte Verjährung beginnen . Zustellung Mahnbescheides 30 . Dezember hat Schluß Jahres beginnende zweijährige Verjährungsfrist rechtzeitig unterbrochen . 5 . Beurteilung ändert Prüffähigkeit nur Teil Rechnung fehlte . Architekt hat zwar Anspruch Auszahlung Guthabens Berücksichtigung Abschlagszahlungen bereits prüffähigen Teil ergibt . Anspruch Honorarschlußforderung verjährt jedoch erst Erteilung vollständig prüffähigen Rechnung . Ist Rechnung nur Teilen prüffähig kann Architekt grundsätzlich Zahlung Guthabens verlangen Berücksichtigung eventueller Abschlagszahlungen bereits feststeht vgl. Urteil 9 . Januar . Senat hat entschieden Abrechnung prüffähig zurückgewiesen werden kann Architekt erbrachten Leistungen prüffähig abgerechnet hat erbrachten Leistungen jedoch Urteil 17 . September ZfBR . Auch hat entschieden Begründetheit Klage insgesamt verneint werden kann lediglich unklar ist erbrachte Leistungen geltend gemachten Werklohnanteil Gewinn allgemeine Geschäftskosten Mehrwertsteuer Unrecht enthalten ist Urteil 8 Juli . Entscheidungen liegt zugrunde Auftraggeber schutzwürdiges Interesse hat Teil Forderung bezahlen müssen prüffähig abgerechnet ist unabhängig prüffähig abgerechneten Teil geprüft werden kann . Rechnung prüffähig ist ist Auftraggeber zuzumuten Prüfung vorzunehmen eventuell bereits feststehendes Guthaben auszuzahlen . Rechtsgedanke liegt auch Regelung § Nr. Abs. VOB/B zugrunde Auftraggeber unbestrittenes Guthaben Abschlagszahlung sofort auszuzahlen hat Prüfung Schlußrechnung verzögert vgl. Ingenstau/Korbion 15 . Aufl . § Nr. Rdn . . leitet allgemein Treu Glauben Unternehmer Vorleistung bereits erbracht hat hat anerkanntes Interesse beschleunigten Zahlung auch Gesetz Beschleunigung fälliger Zahlungen 30 . März . S. Entwürfen Forderungssicherungsgesetz vgl. BR-Drucks . Bericht Bund-Länder-Arbeitsgruppe " Verbesserung Zahlungsmoral " 3 . September Ausdruck kommt . Senat muß entscheiden Anspruch Bezahlung prüffähig abgerechneten Teils VOB/B Anspruch Abschlagszahlung werten ist Anspruch Teilzahlung teilweise fällige Schlußzahlungsforderung . Verjährung Schlußzahlungsforderung kann auch zweiten Fall erst dann beginnen insgesamt fällig wird . Anknüpfung Verjährung unterschiedliche Fälligkeitstermine wäre Gebot Rechtsklarheit Rechtssicherheit . ist zwar auch Gesetz ausgeschlossen Werklohnforderung verschiedene Teile aufgespalten wird unterschiedlichen Terminen verjähren kann . ist so Parteien Teilabnahme vereinbart haben auch Recht Auftragnehmers knüpft abgenommenen Teil abzurechnen . Fall ist Parteien vornherein erkennbar Teil Forderung gesondert fällig wird . ist gerechtfertigt Teil auch gesondert verjähren lassen . Anders ist Beurteilung Prüffähigkeit Rechnung geht Leistung insgesamt abgerechnet wird . Rüge fehlenden Prüffähigkeit ganze Rechnung auswirkt gesondert prüffähiger Teil verbleibt Auftraggeber berechtigten Rüge Zahlung Guthabens verpflichtet ist ist häufig zuverlässig beurteilen . Parteien wäre Beginn Verjährung eindeutig bestimmbar so Anknüpfung Rechnung letztlich insgesamt prüffähig ist geboten ist . bedeutet Honorarforderung Architekten grundsätzlich erst dann verjähren kann insgesamt prüffähig abgerechnet hat . Ist Rechnung teilweise prüffähig rügt Auftraggeber Frist Monaten Glauben gehindert ist so beginnt Verjährung ebenfalls . Auch Fall kann Verjährung grundsätzlich erst dann beginnen insgesamt prüffähige Rechnung vorliegt . Unberührt bleibt Verjährung Vergütungsansprüche vergütungsgleichen Ansprüche grundsätzlich einheitlich beurteilen ist so Rechnung eingestellte Forderungen verjähren können vgl. Urteil 12 . Februar 940 ; Urteil 21 . März . 6 . Kläger ist Gesichtspunkt Verwirkung gehindert verjährte Forderung durchzusetzen . Auch dargelegten Grundsätzen Fälligkeit Honorarforderung eintritt Verjährung beginnt kann Architekt ausnahmsweise Treu Glauben verstoßen verjährte Forderung noch durchsetzt Urteil 11 November NZBau ZfBR . Grundsatz ist Ausdruck allgemeinen Gedankens Verwirkung . Architektenforderung ist verwirkt Auftraggeber Erteilung prüffähigen Schlußrechnung gewissen Zeitraum objektiver Betrachtung einrichten durfte eingerichtet hat werde Recht mehr geltend machen . Zeitablauf müssen besondere Verhalten Architekten beruhende Umstände hinzutreten Vertrauen Auftraggebers rechtfertigen Architekt werde Anspruch mehr geltend machen vgl. Urteil 14 November NZBau ZfBR . Senat hat hervorgehoben Umstand allein liegt Architekt prüffähige Schlußrechnung vorgelegt hat . müssen vielmehr zusätzliche Umstände gegeben sein Gründen Glauben Durchsetzbarkeit Honorarforderung verneinen noch verjährt ist . Umstand kann beispielsweise Fristsetzung Auftraggeber sein Urteil 11 November aaO . Auftraggeber kann Architekten auffordern angemessener Frist prüffähige Rechnung erstellen . Ablauf Frist kann Architekt gewissen Zeitraum mehr Fälligkeit eingetretene Verjährung berufen . wird Interesse Auftraggebers Rechnung getragen fehlende Prüffähigkeit rügt Architekt jedoch neue Rechnung erstellt . derartiger vergleichbarer Fall liegt . Beklagte konnte Vertrauen entwickeln Kläger Forderung Verjährungsfrist geltend macht . 7 . Forderung ist Auffassung Beklagten auch verjährt Antrag Erlaß Mahnbescheids Abgabe Sache Landgericht fast Jahre lagen . Verjährung ist Zustellung Mahnbescheids unterbrochen worden § Abs. Nr. . ändert Sache alsbald Landgericht abgegeben worden ist Urteil 8 . Mai . Verfahren ist Stillstand rechtzeitig Eintritt Verjährung aufgenommen worden . IV . Berufungsurteil ist aufzuheben Sache ist neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen . Berufungsgericht wird klären haben geltend gemachte Forderung besteht . Hausmann Kuffer Wiebel