NAMEN Verkündet : 11 . März Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 11 . März Vorsitzenden Richter Dr. Richter Hausmann Dr. Prof. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 8 . Zivilsenats Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts Schleswig 2 . September aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger macht restlichen Werklohn geltend . Bauvorhaben Sanitärarbeiten erbracht hat umfaßt Wohnungen . Beklagte Bauingenieur war Bauherren Anteil Wohnungen . Landgericht hat Beklagten folgenden : Beklagter Teilurteil entschieden insoweit Klage Ablaufs zweijährigen Verjährungsfrist abgewiesen . Berufungsgericht hat Grundlage vierjährigen Verjährungsfrist angenommen geltend machte Anspruch sei verjährt . hat Aufhebung landgerichtlichen Urteils Sache Landgericht zurückverwiesen . richtet Berufungsgericht zugelassene Revision Beklagten . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . maßgebliche Recht richtet 31 . Dezember geltenden Gesetzen Art . § Satz EGBGB ; § Nr. . 1 . Berufungsgericht hat Revision zugelassen Unterscheidung vierjährigen Verjährungsfrist erforderliche Abgrenzung gewerblichen Tätigkeit Sinne § Abs. privaten Nutzung Grundeigentums grundsätzlicher Bedeutung sei . 2 . Zulassung ist gerechtfertigt . Zulassungsgrund ist gegeben . bisher Vorinstanzen allein erörterte Verjährung wirft grundsätzliche Frage . fragliche Abgrenzung ist Gegenstand umfangreichen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs . Anwendung Einzelfall führt auch dann Grundsätzlichkeit Sinne Zulassungsgrundes Fall entscheidender Bedeutung ist . Senat ist gleichwohl Zulassung gebunden § Abs. . . II . Recht rügt Revision Berufungsgericht Sache weiteren Verhandlung Entscheidung Landgericht zurückverwiesen hat zunächst Grund Anspruchs entscheiden . Landgericht Klage Verjährung abgewiesen hat Berufungsgericht eingeklagten Anspruch unverjährt hält durfte insgesamt zurückverwiesen werden vgl. Urteil 21 . März . Vielmehr hätte Berufungsgericht Grund Betrag streitigen Klage Verhandlung Grund ganz erledigen müssen gegebenenfalls Erlaß Grundurteils vgl. Urteil 19 . April . . Berufungsurteil kann Bestand haben . erneuten Verhandlung Entscheidung wird Berufungsgericht zumindest Grund insgesamt entscheiden haben . Revision Beurteilung Berufungsgerichts wendet Werkleistung sei vorliegend Gewerbebetrieb Beklagten Sinne § erfolgt greifen Rügen . Abgrenzung gewerblichen Tätigkeit Sinne privaten Nutzung Grundeigentums ist Grundlage Berufungsgericht zutreffend herangezogenen Rechtsprechungsgrundsätze Sache tatrichterlichen Würdigung Einzelfall . insoweit Berufungsgericht angestellten Erwägungen sind revisionsrechtlicher Sicht beanstanden . Hausmann Wiebel