NAMEN Verkündet : 24 . Januar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja ja UStG Abs. Nr. § Abs. ; § ; VOB/B Nr. § Nr. gemäß § zahlenden Entschädigung liegt steuerbare Leistung Unternehmers zugrunde . Entschädigung ist Entgelt Sinne Abs. UStG Bemessungsgrundlage Umsatz . gemäß § Nr. VOB/B zahlende geänderte Vergütung ist Entgelt Sinne § Abs. UStG geänderte Leistung Auftragnehmers Bemessungsgrundlage Umsatz . § Nr. VOB/B gewährt Auftragnehmer Schadensersatzanspruch steuerbare Leistung zugrunde liegt so Umsatzsteuerpflicht ausscheidet . Urteil 24 . Januar KG LG VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 24 . Januar Vorsitzenden Richter Dr. Richter Richterin Richter Dr. Halfmeier Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 27 . Zivilsenats Kammergerichts 22 November Kostenpunkt insoweit aufgehoben Beklagte Zahlung € Zinsen verurteilt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin macht Ansprüche Bauzeitverlängerung geltend . Beklagte beauftragte Vereinbarung VOB/B Klägerin Mai MSR-Leistungen ursprünglichen Planung Ende Mai fertiggestellt sein sollten . Folgezeit vereinbarten Parteien zahlreiche Nachträge . Schreiben 18 November teilte Beklagte Klägerin Fertigstellung Bauvorhabens Monate verschiebe . Beklagten sei bewusst Auftragnehmer Mehrkosten anmelden könnten . Folgezeit erstellte Beklagte aktualisierte Terminpläne ; zuletzt war Fertigstellungstermin März vorgesehen . Klägerin stellte Leistungen Mai fertig ; Beklagte nahm . Klägerin hat Klage Berücksichtigung Abschlagszahlungen rund Mio. € verlangt . Landgericht hat Klage Betrag Höhe € DM abgewiesen . Berufungsgericht hat Klägerin weitere € DM Bauzeitverzögerung Monaten zugesprochen . Betrag enthält Höhe insgesamt € . Senat Höhe Betrags zugelassenen Revision möchte Beklagte Abweisung Klage insoweit erreichen . Entscheidungsgründe : Revision führt teilweisen Aufhebung Berufungsurteils insoweit Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat offengelassen Anspruch Klägerin § Nr. VOB/B § Nr. VOB/B § folgt . Berufungsgericht hat Schreibens Beklagten 18 November weiteren Verhaltens Beklagten angenommen Beklagte trage Beweislast Klägerin Verzögerung Monaten insoweit geltend gemachte Anspruch voller Höhe zustehe . Ersatzanspruch sei selbst § Nr. VOB/B herzuleiten wäre zumindest vergütungsähnlicher Anspruch so insoweit Umsatzsteuer anfalle . II . hält rechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Auch besondere Vereinbarung ist auszugehen Beklagte Parteien geschlossenen Vertrag Zahlung nur insoweit verpflichtet ist Klägerin steuerbaren Umsatz hatte ; Klägerin allein gemäß § Abs. UStG . UStG . verpflichtet sein sollte Umsatzsteuer abzuführen Rechnung Umsatzsteuer ausgewiesen hat kann entsprechende Zahlungspflicht Beklagten begründen vgl. Urteil 22 November Veröffentlichung vorgesehen . Berufungsgericht hätte Klägerin Umsatzsteuer zusprechen dürfen entscheiden Anspruch § Nr. VOB/B § Nr. VOB/B begründet ist Umsatzsteuerpflicht ist Ansprüche einheitlich beurteilen . Ergibt Anspruch § Nr. VOB/B ist Leistung Auftragnehmers entrichtende Vergütung gerichtet Änderung Bauentwurfs anderer Anordnungen Auftraggebers erhöhen ist . erhöht auch Bemessungsgrundlage Umsatzsteuer entsprechend § Abs. Satz UStG . Ebenso gewährt § Anspruch Umsatzsteuer anfällt 2 . . besteht pflicht Auftraggeber gemäß § Nr. VOB/B Zahlung Schadensersatz verpflichtet ist 3 . . 2 . gemäß § zahlenden Entschädigung liegt steuerbare Leistung zugrunde . Steuerbarer Umsatz liegt erbrachten Leistung erhaltenen Gegenwert unmittelbarer Zusammenhang besteht gezahlten Beträge tatsächliche Gegenleistung bestimmbare Leistung darstellen Rahmen Rechtsverhältnisses gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden erbracht wurde Urteil 18 Juli C-277/05 BFH/NV Beilage S. . 19 ; Urteil 22 November Veröffentlichung bestimmt . Unerheblich ist Gegenleistung zivilrechtlichen Dogmatik Schadensersatz Vergütung bezeichnet wird vgl. Urteil 17 Juli . erforderlich ist auch Leistungsaustausch rechtlich verbindliches Verpflichtungsgeschäft zugrunde liegt Urteil 22 . Oktober m.w . . Entscheidend ist allein Zahlung Summe Leistung Steuerpflichtigen Wechselbeziehung steht . Verhalten Leistenden muss abzielen zumindest geeignet sein Entgelt erbrachte Leistung auszulösen Urteile 17 Juli 22 . Oktober m.w . . Entschädigung § Rechtsnatur umstritten ist vgl. Boldt ; Roskosny/Bolz . ; Schilder Anspruch § Grundlagen Berechnung zusätzlichen Vergütung S. . jeweils m.w . ist steuerrechtlichen Verständnis Entgelt Leistungen Unternehmers Wechselbeziehung steht . Unternehmer wird vergütet Besteller Kapital Arbeitskraft bereithält vgl. Urteil 7 Juli . entspricht Höhe Entschädigung Höhe vereinbarten Vergütung bestimmt § Abs. . Vorschriften Berechnung Schadensersatz § . sind Anspruch § anwendbar Urteil 21 . Oktober . Annahme Anspruch § steuerbare Leistung entgolten wird steht Urteil Gerichtshofs Europäischen Gemeinschaften 18 Juli BFH/NV Beilage S. . Dort hat Gerichtshof entschieden Angeld Gast Hotelbuchung zahlen hat Gegenleistung steuerbare Leistung ist . Unterschied Angeld Falle Vertragsdurchführung Übernachtungspreis verrechnet wird besteht Anspruch § Anspruch vereinbarte Vergütung vgl. Urteil 21 . Oktober aaO . muss Unternehmer Fällen § Vereinbarung Vergütung angenommene Maß Leistung bereithalten ; Hotelbetreiber Gerichtshof entschiedenen Fall erbringt Freihaltung reservierten Zimmers nur Leistung Beherbergungsvertrages ohnehin verpflichtet ist vgl. aaO . . . 3 . § Nr. VOB/B gewährt Schadensersatzanspruch steuerbare Leistung zugrunde liegt . umsatzsteuerrechtliche Behandlung Anspruchs § Nr. VOB/B Literatur ist einheitlich Annahme echten Schadensersatzes vgl. etwa . 21 . August St ; Husmann : Rau/Dürrwächter UStG Stand § Rdn . ; Schuhmann : Rau/Dürrwächter UStG Stand § Rdn . S. 68/2 ; Hartmann/Metzenmacher UStG § Abs. Nr. Rdn . ; Binner ; Hochstadt/Matten ; umsatzsteuerpflichtige Leistung hingegen Vergütung Nachträge Behinderungsfolgen Bauvertrag 5 . Aufl . Rdn . . Schadensersatzzahlungen gemäß § Nr. VOB/B sind Gegenleistung Leistung Auftragnehmers Auftraggeber . Leistung Auftragnehmers ist Werk . Werk wird Behinderungen Ansprüche § Nr. VOB/B auslösen können verändert vgl. OLG 490 ; Vygen : Vygen/Schubert/Lang Bauverzögerung Leistungsänderung 5 . Aufl . Rdn . . Anders Fall Nr. VOB/B bleiben Pflichten Auftragnehmers auch Vergütung Bemessungsgrundlage Umsatzsteuer unverändert . Auftragnehmer erbringt Behinderungen Unterschied § zusätzlichen steuerbaren Leistungen . Schadensersatzanspruch wird Ausgleich Vermögensschadens verlangt Behinderungen ergibt vertragliche Pflichtverletzungen erweisen . gilt auch dann Schaden Ersatz Kosten verlangt wird Auftragnehmer entstanden sind Herstellung Werks zusätzlichen Aufwand hatte etwa zusätzlichen Einsatz Bauleiters Klägerin hier geltend macht ; auch Aufwand ist Leistung Auftraggeber . entspricht § Nr. VOB/B ersetzende Schaden Grundlage § § . errechnet wird . Entscheidung Senats 21 . März 25 andere Auffassung abzuleiten sein könnte hält Senat . 4 . Berufungsurteil war aufzuheben Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen . wird Feststellungen treffen müssen erforderlich sind beurteilen können Rechtsgrund Klage begründet ist . Halfmeier Vorinstanzen : Entscheidung 22.04.2004 KG Entscheidung