NAMEN Verkündet : 1 . August Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § A ; § Soll Auskunft Vorbereitung vertraglicher Schadensersatzansprüche Dauerschuldverhältnis dienen so genügen Auskunftsverlangen begründete Verdacht Vertragspflichtverletzung Wahrscheinlichkeit resultierenden Schadens Anschluss Beschluss 11 . Februar . 7 ; Urteil 17 Juli . Sind Voraussetzungen bezüglich Zuwiderhandlung wirksam vereinbartes Konkurrenzverbot gegeben kann Verbot Geschützte Vorbereitung Schadensersatzanspruchs regelmäßig Auskunft Umsatz verlangen Vertragspartner verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit erzielt hat Umsatz relevanten Anhaltspunkt Geschützten entstandenen Schaden Gestalt entgangenen Gewinns darstellen kann . Auslegung Prozesserklärungen ist Grundsatz beachten Zweifel dasjenige gewollt ist Maßstäben Rechtsordnung vernünftig ist wohlverstandenen Interessenlage entspricht . Berichtigung Prozesshandlung ist ausgeschlossen offensichtlichen Irrtum handelt Anschluss Beschluss 29 . März ZB . Beschluss 11 November . Urteil 1 . August OLG VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 1 . August Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. Prof. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 1 . Kartellsenats Oberlandesgerichts 6 Juli Kostenpunkt insoweit aufgehoben Auskunftswiderklage Zeitraum 8 November 31 . Oktober Filiale Klägerin -Haus erzielten Umsätze Warenverkäufen abgewiesen ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Anschlussrevision Klägerin wird zurückgewiesen . Tatbestand : Parteien streiten Ansprüche beendeten FranchiseVerhältnis . Klägerin betreibt bundesweit Kette Einzelhandelsgeschäften teils eigene Filialbetriebe teils Franchisenehmern geführt werden . Beklagte war 7 November Franchisenehmer Klägerin Grundlage geschäftlichen Zusammenarbeit Parteien war Franchisevertrag 8 November . heißt : " Präambel A.-optik-Fachgeschäfte treten Verbraucher Markt einheitlich : vorgenannten Symbolen Namen A.-optik typischen Werbesätzen Farbzusammenstellungen gleicher innerer äußerer Ausstattung Anordnung Einrichtung Betriebsorganisation . 1 . Gegenstand Geltungsbereich Vertrages Klägerin wird Laufzeit Vertrages B. eigenes A.-optik-Fachgeschäft eröffnen noch Dritten Recht erteilen . " führen Parteien zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegeneinander Wirksamkeit Vertragskündigungen ging Klägerin erklärt wurden Beklagte Klägerin Betrieb Optik-Fachgeschäfts B. untersagen lassen wollte . rechtlichen Auseinandersetzungen ergangenen Gerichtsentscheidungen hatten Folge Beklagte 1 . März mehr Franchisenehmer Klägerin auftrat 1 . August sodann wieder Vertriebssystem aufnahm Zusammenarbeit aber 14 November wieder beendete . Klägerin eröffnete 2 . Mai eigene Filiale K.-Haus Beklagte nimmt Klägerin Wege Stufenwiderklage Zuwiderhandlung Ziffer Franchisevertrags vereinbarte Konkurrenzverbot Auskunft Schadensersatz Anspruch . ersten Stufe hat Beklagte zunächst Antrag angekündigt Klägerin Auskunftserteilung 1 . März Filiale K.-Haus B. erzielten Umsätze verurteilen . mündlichen Verhandlung Landgericht 9 November hat Auskunftsantrag Maßgabe gestellt Auskunft nur 7 November begehrt werde . mündlichen Verhandlung Landgericht 10 . April hat Beklagte Auskunft Zeit 7 November verlangt erklärt Erklärung Protokoll 9 November Auskunft nur 7 November begehrt werde beruhe Irrtum ; gemeint gewesen sei Begrenzung 7 November . Zuletzt hat Beklagte erster Instanz Auskunft Zeitraums 2 . Mai 7 November verlangt . Landgericht hat Widerklage ersten Stufe stattgegeben Klägerin Teilurteil verurteilt Beklagten Auskunft Form geordneten Aufstellung erteilen Zeit 2 . Mai 7 November Filiale Klägerin K.-Haus B. erzielten Umsätze Warenverkäufen Dienstleistungen . Urteil hat Klägerin Berufung eingelegt . Berufungsinstanz hat Beklagte Schadensersatzanspruch verzichtet Umsätze Klägerin tungen insgesamt Zeitraum 1 November 7 November geht . Berufungsgericht hat Landgericht ausgesprochene Auskunftsverurteilung eingeschränkt Klägerin Beklagten Auskunft lediglich Umsätze Warenverkäufen erteilen hat Zeit 2 . Mai 7 November Filiale K.-Haus erzielt hat Auskunftsklage Übrigen abgewiesen . Senat hat Revision zugelassen Beklagte Anspruch weiterverfolgt Auskunft Zeit 8 November 31 . Oktober Filiale Klägerin K.-Haus B. erzielten Umsätze Warenverkäufen erteilen . Anspruch verfolgt Beklagte Revision weiter erstrebt insoweit Wiederherstellung Urteils Landgerichts . Klägerin beantragt Zurückweisung Revision . Klägerin hat Anschlussrevision eingelegt Antrag vollständige Abweisung Widerklage weiterverfolgt . Beklagte beantragt Zurückweisung Anschlussrevision . Entscheidungsgründe : Revision führt Aufhebung Zurückverweisung Sache Auskunftswiderklage Klägerin Zeitraum 8 November 31 . Oktober Filiale K.-Haus erzielten Umsätze Warenverkäufen abgewiesen worden ist . Anschlussrevision ist unbegründet . Schuldverhältnis Parteien sind Berücksichtigung Dauerschuldverhältnisse geltenden Überleitungsvorschrift . § Satz Verjährung geltenden Überleitungsvorschriften Art . Rechtsvorschriften Fassungen anwendbar 31 . Dezember geschlossene Verträge gelten Art . § Satz . Berufungsgericht führt Berufung Klägerin sei überwiegend begründet . Klägerin schulde Beklagten lediglich Zeitraum 2 . Mai einschließlich 7 November Umsatzauskunft . zweiter Instanz erklärten Verzichts sei Auskunftspflicht Filialumsätze Warenverkäufen beschränkt . Auskunftsanspruch sei Gesichtspunkt Glauben gegeben Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen brächten Anspruchsberechtigte entschuldbarer Weise Bestehen Umfang Rechts Ungewissen sei Verpflichtete Lage sei unschwer Beseitigung Ungewissheit erforderliche Auskunft erteilen . Solle begehrte Auskunft Streitfall vertraglichen Schadensersatzanspruch belegen müsse bereits Grunde feststehen ; vielmehr reiche schon begründete Verdacht Vertragspflichtverletzung Feststellung Leistungsanspruch Hilfe begehrten Auskunft geltend gemacht werden solle überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehe . Anforderungen messen sei Klägerin Beklagten Auskunft verpflichtet . bestehe begründete Verdacht Klägerin 2 . Mai 7 November Betrieb Filiale B. Konkurrenzverbot Franchisevertrags verstoßen habe . sei auch hinreichend wahrscheinlich Beklagte vertragswidrigen Verhaltens Klägerin finanziellen Schaden Höhe erlitten habe . Zeit 8 November 7 November könne Beklagte eingeklagte Umsatzauskunft beanspruchen . etwa zustehende Schadensersatzansprüche seien verjährt mehr durchsetzbar . Infolgedessen sei Bezifferung verjährten verfolgte Auskunftsklage unbegründet . Anspruch Beklagten vertraglichen Schadensersatz 7 November begangenen Vertragsverletzungshandlungen Klägerin unterliege insgesamt dreijährigen Verjährungsfrist . Streitfall habe Verjährungsfrist spätestens Ablauf 31 . Dezember laufen begonnen . 8 November sei Franchisevertrag Parteien ausgelaufen Vertragsverletzungslage beendet gewesen ; bereits Zeitpunkt habe Beklagte auch Kenntnis anspruchsbegründenden Verhalten nämlich Betrieb Filialgeschäfts B. gehabt . Verjährung sei folglich Jahren Ablauf 31 . Dezember vollendet gewesen . Erhebung Widerklage Jahre habe Beklagte Ablauf Verjährungsfrist nur Schadensersatzansprüche gehemmt vertragswidriges Verhalten Klägerin 2 . Mai 7 November Gegenstand hätten . -9- Allerdings habe Beklagte zunächst Widerklage gesamten streitbefangenen Zeitraum 7 November erhoben . verbundene Verjährungshemmung sei aber Klageansprüche betreffend Zeitraum 8 November 7 November nachträglich wieder Fortfall geraten . Beklagte habe Verhandlungstermin Landgerichts 9 November Widerklage genannten Zeitraum konkludent erklärter Zustimmung Klägerin zurückgenommen Ansprüche erst Ablauf Verjährungsfrist Verhandlungstermin 10 . April erneut eingeklagt . teilweise Rücknahme Widerklage sei Rechtshängigkeit Widerklageforderung Zahlung Schadensersatz Zeit 8 November 7 November gerichtet gewesen sei rückwirkend entfallen . sei Umfang zugleich verjährungshemmende Wirkung Widerklageerhebung Fortfall geraten Folge betreffende Ersatzanspruch Beklagten Ablauf 31 . Dezember verjährt sei . Verhandlungstermin 10 . April vorgenommene Erweiterung Widerklage sei verjährungsrechtlich bedeutungslos Zeitpunkt bereits Verjährung eingetreten gewesen sei . II . Anschlussrevision Klägerin Anschlussrevision ist begründet . 1 . Berufungsgericht Konkurrenzverbotsklausel Ziffer Franchisevertrags wirksam erachtet hat wird Anschlussrevision Zweifel gezogen ; Beurteilung lässt auch Rechtsfehler erkennen vgl. Urteil 13 Juli Wirksamkeit Franchisevertrag nen Klausel " wird Laufzeit Vertrages eigenes Optik-Studio eröffnen noch Dritten Recht erteilen . " . 2 . Erfolg wendet Anschlussrevision Berufungsgericht Klägerin Auskunft Umsätze Warenverkäufen verurteilt hat Zeit 2 . Mai 7 November Filiale K.-Haus erzielt hat . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist Auskunftsanspruch Gesichtspunkt Glauben § gegeben Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen bringen Anspruchsberechtigte entschuldbarer Weise Bestehen Umfang Rechts Ungewissen ist Verpflichtete Lage ist unschwer Beseitigung Ungewissheit erforderliche Auskunft erteilen vgl. Urteil 17 Juli II . 1 . m.w . . Soll begehrte Auskunft Vorbereitung vertraglicher Schadensersatzansprüche Dauerschuldverhältnis dienen so genügen Auskunftsverlangen begründete Verdacht Vertragspflichtverletzung vgl. Beschluss 11 . Februar . 7 ; Urteil 17 Juli II . 1 . Wahrscheinlichkeit resultierenden Schadens vgl. Beschluss 11 . Februar . m.w . . Sind Voraussetzungen bezüglich Zuwiderhandlung wirksam vereinbartes Konkurrenzverbot gegeben kann Verbot Vorbereitung Schadensersatzanspruchs regelmäßig Auskunft Umsatz verlangen Vertragspartner verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit erzielt hat Umsatz relevanten Anhaltspunkt Geschützten entstandenen Schaden Gestalt entgangenen Gewinns darstellen kann vgl. Urteil 22 November II . 2 . Auskunft Generalimporteurin Verletzung vertraglich eingeräumten Kraftfahrzeugvertriebsrechts ; Urteil 3 . April 3/95 2 . Auskunft Handelsvertreters verbotswidrig Geschäfte Konkurrenzunternehmen vermittelt hat ; Urteil 10 . Februar Auskunft Herstellers Vertragshändler vertragswidriger Aufnahme parallelen Direktvertriebs Hersteller . Gemessen Grundsätzen ist revisionsrechtlich beanstanden Berufungsgericht Voraussetzungen ausgeurteilten Auskunftsanspruch Zeitraums 2 . Mai 7 November gegeben erachtet hat . Rechtsfehlerfrei hat Berufungsgericht begründeten Verdacht Verletzung Konkurrenzverbots Franchisevertrags genannten Zeitraums bejaht . angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts hat Klägerin Zeitraum 2 . Mai 18 . Mai Filiale K.-Haus Optik-Fachgeschäft Marke Logo " " betrieben . Filiale seinerzeit noch ursprüngliche K.-Warensortiment vertrieben worden ist hat Berufungsgericht Hinblick unerheblich erachtet Sortiment maßgeblichen Sicht Verbrauchers Eindruck A.-optik-Fachgeschäfts habe Frage gestellt werden können . ebenfalls angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts hat Klägerin Zeitraum 19 . Mai 7 November zwar Nutzung Marke Logos " Einsatz A.-typischer Werbeaussagen verzichtet jedoch betreffenden Filialbetrieb äußeren Erscheinungsbild gesamten Geschäftsorganisation A.-optik-Fachgeschäft geführt worden war unverändert gelassen . gesamte sonstige Ladeneinrichtung A.-Logo bekannten markanten blauen Farbgestaltung ist angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts Zeitraum verändert worden . hat Berufungsgericht Landgericht naheliegende Gefahr hergeleitet angesprochene Verkehr Geschäftslokal unverändert Klägerin Verbindung bringe . tatrichterliche Würdigung Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar vgl. Urteil 16 . Januar . m.w . . ist Rahmen Auffassung Anschlussrevision beanstanden . Anschlussrevision erhobenen Verfahrensrügen § hat Senat geprüft durchgreifend erachtet § . Erfolg rekurriert Anschlussrevision Präambel Franchisevertrags Auftritt klägerischen Kennzeichen genannten weiteren Elemente A.-optik-Fachgeschäfts . Würdigung Berufungsgerichts zugrunde liegende Vertragsauslegung Ziffer Franchisevertrags Klägerin Eröffnung Führung Optik-Fachgeschäfts bereits dann verbietet Geschäft Außenauftritt klägerischen Kennzeichen betrieben wird ist revisionsrechtlich beanstanden . Entsprechendes gilt Würdigung Berufungsgericht zugrunde liegende Vertragsauslegung Ziffer Franchisevertrags Klägerin Eröffnung Führung Optik-Fachgeschäfts auch dann verbietet angesprochene Verkehr Geschäftslokal Anschluss vorangegangenen Außenauftritt klägerischen Kennzeichen Ladeneinrichtung Farbgestaltung Geschäftslokalbezeichnung weiterhin Klägerin Verbindung bringt . Revisionsrechtlich beanstanden ist auch Berufungsgericht Einwand Klägerin durchgreifend erachtet hat Beachtung Konkurrenzschutzes Ziffer Franchisevertrags könne Beklagte Zweck Klausel Zeitraums März Juli verlangen Beklagte unberechtigter Kündigung Klägerin faktisch Franchisesystem ausgeschieden war . gebotenen wertenden Betrachtung Berücksichtigung Grundsatzes Glauben § kann Klägerin Pflicht Beachtung Konkurrenzverbotsklausel gemäß Ziffer Franchisevertrags dispensieren weitere Pflichtverletzung Gestalt unberechtigten Kündigung begeht . Erfolg wendet Anschlussrevision ferner Berufungsgericht fahrlässige Verletzung Konkurrenzverbots Franchisevertrags Zeitraums 19 . Mai 7 November unbeschadet Verfahren Erlass einstweiligen Verfügung hiesigen Parteien ergangenen Urteils Landgerichts 18 . Mai bejaht hat . Allerdings blieb hiesigen Klägerin genannten Urteil erlaubt Optik-Abteilung K.-Filiale Optikprodukte festanhaftenden A.-Produktbezeichnungen anzubieten vertreiben Produkte außerhalb Abteilungen bewerben . Rechtsfehlerfrei hat Berufungsgericht unverschuldeten Rechtsirrtum Klägerin Verschulden ausschließen würde vgl. Urteil 18 . April . verneint genannten Urteil summarischer Prüfung gewonnene vorläufige Entscheidung Verfahren Erlass einstweiligen Verfügung handelt vgl. Urteil 26 . Januar B. II . 2 . vorläufigen Entscheidung § Nr. . Klägerin vertrauen durfte genannten Urteil Inhalt Reichweite Konkurrenzverbotsklausel endgültig zutreffend geklärt gewesen seien . Rechtsfehlerfrei hat Berufungsgericht auch angenommen Eintritt Schadens Beklagten Höhe vertragswidrigen Verhaltens Klägerin hinreichend wahrscheinlich ist . tatrichterliche Würdigung wendet Anschlussrevision Erfolg . erhobenen Verfahrensrügen § hat Senat geprüft durchgreifend erachtet § . Erfolg macht Klägerin insbesondere geltend Verletzung Konkurrenzverbots sei etwaigen Umsatzrückgang unberechtigten Kündigung Klägerin ursächlich . gebotenen wertenden Betrachtung Berücksichtigung Grundsatzes Glauben § wird Zurechnungszusammenhang Verletzung Konkurrenzverbots Klägerin resultierender Schäden Beklagten etwa Gestalt Umsatzrückgängen unterbrochen Klägerin weitere Vertragspflichtverletzung Gestalt unberechtigten Kündigung begeht . . Revision Beklagten Berufungsgericht gegebenen Begründung kann Abweisung Auskunftswiderklage Zeitraums 8 November 31 . Oktober aufrechterhalten werden . 1 . rechtlichen Nachprüfung hält stand Berufungsgericht Antragstellung Termin mündlichen Verhandlung Landgericht 9 November Teilrücknahme Widerklage ausgelegt hat . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs kann Revisionsgericht Würdigung prozessualer Erklärungen Partei uneingeschränkt nachprüfen Erklärungen selbst auslegen vgl. Urteil 27 . Mai XI VersR . 45 ; Beschluss 11 November II . 1 . ; Urteil 26 . Juni II . 3 . m.w . . Auslegung darf auch Prozessrecht buchstäblichen Sinn Ausdrucks haften hat wirklichen Willen Partei erforschen . Auslegung Prozesserklärungen ist Grundsatz beachten Zweifel dasjenige gewollt ist Maßstäben Rechtsordnung vernünftig ist wohlverstandenen Interessenlage entspricht vgl. Beschluss 29 . März ZB . m.w . . Berichtigung Prozesshandlung ist ausgeschlossen offensichtlichen Irrtum handelt vgl. Urteil 27 . Mai XI VersR . 45 ; Beschluss 11 November II . 1 . ; Urteil 8 . März II . 4 . ; Beschluss 28 . August BFH/NV . Datumsangabe " 7 November " Antragstellung Termin mündlichen Verhandlung Landgericht 9 November beruht offensichtlichen Berichtigung zugänglichen Irrtum Prozessbevollmächtigten Beklagten . verständiger Würdigung Beachtung Grundsatzes Zweifel dasjenige gewollt ist Maßstäben Rechtsordnung vernünftig ist wohlverstandenen Interessenlage entspricht ist genannten Datumsangabe 7 November Datum Vertragslaufzeitendes gemeint . Ankündigung Schriftsatz Beklagten 8 . März Seite Auskunftsanspruch werde begrenzt Zeitraum 7 November handelt Zusammenhang Schriftsatzes ergibt offensichtliches Versehen . Schriftsatz wird mehrfach Vertragslaufzeitende 7 November Bezug genommen Seiten werden Dezember angeblich Klägerin vorgenommene Vertragsverletzungshandlungen angeführt Seiten . Zutreffend hat Berufungsgericht ausgeführt Datumsangabe " 7 November " Schriftsatz 8 . März damaligem Streitstand nur Datum Vertragsbeendigung gemeint sein konnte seinerzeitige Anlass Annahme bot Beklagte habe Widerklagebegehren zeitlich ganz erheblich einschränken wollen . Datumsangabe " 7 November " Antragstellung Termin mündlichen Verhandlung Landgericht 9 November gilt unbeschadet vorangegangenen Schriftsatzes Klägerin 16 . Oktober Entsprechendes . Allerdings hatte Klägerin Schriftsatz 16 . Oktober Seite ausgeführt stimme teilweisen Klagerücknahme Beklagte Auskunftsanspruch Zeitraum 7 November begrenze ; hat Beklagte Antragstellung Termin mündlichen Verhandlung Landgericht 9 November schriftsätzlich geäußert . verständiger Würdigung Berücksichtigung Grundsatzes Zweifel dasjenige gewollt ist Maßstäben Rechtsordnung vernünftig ist wohlverstandenen Interessenlage entspricht handelt Datumsangabe " 7 November " Antragstellung Termin mündlichen Verhandlung Landgericht 9 November indes ebenfalls offensichtlichen Irrtum Versehen Schriftsatz 8 . März Seite wiederholt wurde . plausiblen Grund Beschränkung Widerklagebegehrens Zeitraum gerade 7 November hat Beklagte genannt ; Grund war auch nach vor ersichtlich . Auch Klägerin konzediert Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung 7 November bestimmtes datiert werden kann Verhältnis Parteien besondere Relevanz zugekommen wäre . 2 . Mangels Teilrücknahme Widerklage Termin mündlichen Verhandlung Landgericht 9 November verbleibt Verjährung geltend gemachten vertraglichen Schadensersatzanspruchs ebenso Verjährung Auskunftsanspruchs Erhebung Widerklage Feststellungen Berufungsgerichts Jahr erfolgte hier relevanten Zeitraums 8 November 31 . Oktober rechtzeitig gehemmt wurde Art . Satz § Abs. Nr. . kann insoweit offenbleiben genannten Ansprüche dreijährigen Verjährungsfrist § Maßgabe Überleitungsvorschrift . § vierjährigen Verjährungsfrist entsprechend § . Maßgabe Überleitungsvorschrift . § vgl. Urteil 17 Juli unter 1 . . entsprechenden Anwendung Vorschriften Handelsvertreterrechts nen Franchisevertrag unterliegen . Weiteren kommt Auffassung Berufungsgerichts Klagerücknahme neuem Recht abweichend Regelung § . anderweitige Erledigung Verfahrens einzustufen sein dürfte Folge Hemmung gemäß § Abs. Satz Monate Klagerücknahme endet vgl. BT-Drucks . S. ; Palandt/Ellenberger 72 . Aufl . . f. ; 6 . Aufl . . 68 ; Erman/Schmidt-Räntsch 13 . Aufl . . . 3 . Senat kann Sache selbst entscheiden . Berufungsgericht hat hinreichenden Feststellungen getroffen Zeitraums 8 November 31 . Oktober Voraussetzungen geltend gemachten Anspruch Auskunft Vorbereitung vertraglichen Schadensersatzanspruchs Zuwiderhandlung Konkurrenzverbot Ziffer Franchisevertrags dienen soll vgl. vorstehend II . 2 . vorliegen . Sache ist Umfang Aufhebung Berufungsgericht neuen Verhandlung Entscheidung zurückzuverweisen erforderlichen Feststellungen treffen haben wird . Halfmeier Jurgeleit Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung