BESCHLUSS 1 . Juni Rechtsstreit ECLI : : VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 1 . Juni Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Richterin beschlossen : Antrag Klägers Wahrnehmung Rechte Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen wird abgelehnt . Beschwerde Klägers Nichtzulassung Revision Beschluss 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 21 . Oktober wird Kosten unzulässig verworfen . Streitwert : € Gründe : Kläger begehrt Feststellung Schadensersatzpflicht Beklagten Zusammenhang Freigabe . Klage ist Tatsacheninstanzen Erfolg geblieben . Rechtsanwalt Dr. Kläger Beschwerde Nichtzulassung Revision Beschluss Berufungsgerichts 21 . Oktober eingelegt hatte hat Aussicht Erfolg Rechtsmittels gesehen Kläger mitgeteilt . Kläger macht geltend Rechtsanwalt Dr. habe Mandat niedergelegt . Jedenfalls sei Mandat nachfolgend selbst beendet worden . Kläger hat Ablauf mehrfach verlängerten Frist Begründung Beschwerde Beiordnung Notanwalts weiteren Durchführung Begründung Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beantragt . II . 1 . Antrag Beiordnung Notanwalts ist begründet . Voraussetzung derartige Beiordnung ist Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig aussichtslos erscheint Abs. . Aussichtslosigkeit ist gegeben günstiges Ergebnis beabsichtigten Rechtsverfolgung auch anwaltlicher Beratung ganz offenbar erreicht werden kann Beschluss 9 Juli . m.w . . ist hier Fall . Rechtsverfolgung Klägers erscheint aussichtslos . Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig Wert Revision geltend machenden Beschwer € übersteigt § Nr. . Kläger will Revision Abweisung Feststellungsklage wenden . Wert Beschwer richtet Interesse Klägers Verurteilung Beklagten entspricht Streitwert . Landgericht Berufungsgericht haben Streitwert Klage Berufung Grundlage erfolgten Angaben Klägers € geschätzt entsprechend festgesetzt . ist erkennbar Gerichte Vorinstanzen vorgebrachten stände Höhe Streitwerts ausreichend berücksichtigt haben . ist auch ersichtlich Kläger eigenen Wertangabe übereinstimmende Wertfestsetzung beanstandet hat . kann Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde mehr Einwänden Wertfestsetzung gehört werden vgl. Beschluss 8 . März . . kann Bestellung Notanwalts § Kläger angestrebten Ziel gerechtfertigt werden . Nichtzulassungsbeschwerde darf gesetzlichen Vorschriften nur Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden ; trägt Verantwortung Fassung . Beiordnung Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts allein Zweck eingelegte Rechtsmittel Rat bisherigen Prozessbevollmächtigten durchzuführen hierbei rechtlichen Überlegungen Klägers Grundlage Begründungsschriftsatzes machen würde Sinn Zweck Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen besteht Rechtspflege leistungsfähige Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft stärken Rechtsuchenden kompetent beraten Bundesgerichtshof unzulässigen Rechtsmitteln entlasten . Auch stünde Beiordnung Widerspruch Eigenverantwortung Rechtsanwalts Beschluss 20 . Februar . m.w . . 2 . Nichtzulassungsbeschwerde ist Kosten Klägers unzulässig verwerfen Wert Revision geltend machenden € übersteigt Begründung Vorsitzenden zuletzt 29 . März verlängerten Frist Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist . Halfmeier Jurgeleit Sacher Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 21.10.2015