NAMEN Verkündet : 7 . April Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Abs. Architekten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Architektenvertrages verwandte Klausel " Aufrechnung Honoraranspruch ist nur unbestrittenen rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig " ist gemäß § Abs. unwirksam . Urteil 7 . April VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 7 . April Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Richter Richter Prof. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 9 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 9 November aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger nimmt Beklagten Zahlung restlichen Architektenhonorars eigenem abgetretenem Recht Vaters Anspruch . April schlossen Vater einerseits Beklagten andererseits " Einheits-Architektenvertrag Gebäude " betreffend Neubau . Gegenstand Vertrages sind Leistungsphasen gemäß § Abs. . Architektenvertrag beigefügten " Allgemeine(n Vertragsbestimmungen Einheits-Architektenvertrag " lauten § Nr. : " Aufrechnung Honoraranspruch ist nur unbestrittenen rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig . " Beklagten dritte Abschlagsrechnung Zahlungen erbracht hatten kündigten Kläger Vater Schreiben 23 . Dezember Architektenvertrag . Beklagten rechnen Honorarforderung Schadensersatzansprüchen mangelhafter Planung Bauüberwachung . Mängel Architektenleistung hätten Schallschutzmängeln Rissbildungen Feuchtigkeit Kellerbereich geführt . Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt Beklagten Gesamtschuldner verurteilen € Zinsen zahlen . Landgericht hat Klage abgewiesen . hat Honoraranspruch Höhe € begründet erachtet Beklagten allerdings Betrag übersteigenden Schadenersatzansprüchen wirksam aufgerechnet hätten . Berufung Klägers hat Berufungsgericht Beklagten verurteilt Gesamtschuldner Kläger € Zinsen zahlen . Senat zugelassenen Revision möchten Beklagten Zurückweisung Berufung erreichen . Entscheidungsgründe : Revision führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Rechtsverhältnis Parteien sind 31 . Dezember geltenden Rechtsvorschriften anwendbar Art . § Satz . Berufungsgericht hat Aufrechnung Beklagten Schadensersatzansprüchen rechnerisch unstreitige Resthonorarforderung Klägers Höhe € unzulässig erachtet . stehe Aufrechnungsverbot § Nr. Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgenannten Architektenvertrag . Klausel sei wirksam . sei intransparent benachteilige Beklagten Geboten Glauben unangemessen . verstoße auch § Nr. § Nr. . Entscheidung Bundesgerichtshofs 23 . Juni Aufrechnungsverbote dann Geltung kommen könnten Auftraggeber zwängen mangelhafte unfertige Leistung vollem Umfang vergüten Gegenansprüche Höhe Fertigstellungskosten zustünden läge Situation . stehe gerade Beklagten Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche zustünden Ansprüche unstreitig seien noch Entscheidungsreife bestehe . Rechtsstreit sei Übrigen Honorarforderung Klägers angehe entscheidungsreif . Frühere Einwendungen hätten Beklagten Termin mündlichen Verhandlung Landgericht 5 . Februar fallengelassen Landgericht zutreffend ausgeführt habe geltend gemachten Honoraranspruch unstreitig gestellt . II . hält rechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Erfolg rügt Revision allerdings Berufungsgericht Rechtsstreit entscheidungsreif gehalten hat Honorarforderung Klägers ging . Begründetheit Klageforderung vorbehaltlich Frage Erlöschens Aufrechnung stand Entscheidung Landgerichts bereits rechtskräftig . Urteil ursprüngliche Bestehen Klageforderung Aufrechnung gestellten Gegenforderung bejaht enthält insoweit prozessual selbständige Elemente Streitstoffs . Dementsprechend kann Überwälzung Streitstoffs Rechtsmittelinstanz Devolution Elemente beschränkt werden . Devolution abtrennbaren Teils Streitstoffs setzt Einlegung Rechtsmittels Anschlussrechtsmittels beschwerte Partei . Anderenfalls verbleibt Teil Streitstoffs Vorinstanz wird rechtskräftig gelangt nächste Instanz Urteil 3 November . Beklagten haben Berufungsurteils landgerichtliche Entscheidung Anschlussberufung eingelegt ; wird auch Revision geltend gemacht . Aberkennung Klageforderung unabhängig Aufrechnung gestellten Forderungen kommt Betracht . 2 . Rechtsfehlerhaft hat Berufungsgericht jedoch angenommen Aufrechnung Honoraranspruch Klägers sei § Nr. Allgemeinen Vertragsbestimmungen Einheits-Architektenvertrag ausgeschlossen . Recht ist Berufungsgericht noch ausgegangen etwaige Schadensersatzansprüche Beklagten nur Wege Aufrechnung geltend gemacht werden können ; Verrechnung Werklohnforderung Klägers findet . Verrechnung ist gesetzlich vorgesehenes Rechtsinstitut Fällen Gesetzeslage Werklohn Anspruch Nichterfüllung andere Ansprüche Schlechterfüllung Vertrages aufrechenbar gegenüber stehen . Fällen sind vertraglichen gesetzlichen Regelungen Aufrechnung anwendbar Urteil 23 . Juni . Bundesgerichtshof bereits Werkvertrag Vereinbarung VOB/B entschiedenen Grundsätze finden ebenso Architektenvertrag Anwendung Werkvertrag qualifizieren ist . Rechtsfehlerhaft bejaht Berufungsgericht Wirksamkeit § Nr. Allgemeinen Vertragsbestimmungen . Bestimmung ist vielfach Rechtsprechung Oberlandesgerichte vertretenen Auffassung m.w . § Abs. unwirksam . benachteiligt Vertragspartner verwendenden Architekten Geboten Glauben unangemessen . Benachteiligung liegt Besteller Verbot Aufrechnung Abrechnungsverhältnis Werkvertrages gezwungen würde mangelhafte unfertige Leistung vollem Umfang vergüten Gegenansprüche Höhe Mängelbeseitigungsoder Fertigstellungskosten zustehen vgl. Urteil 23 . Juni 279 ; ; Hensen AGB-Recht 10 . Aufl . Nr. . m.w . ; Kessen . . würde Vertrag geschaffene Äquivalenzverhältnis Leistung Gegenleistung Besteller unzumutbarer Weise eingegriffen . synallagmatische Verknüpfung Werklohnforderung Forderung mangelfreie Erfüllung Vertrages findet zunächst Ausdruck Leistungsverweigerungsrecht Bestellers Falle mangelhaften fertig gestellten Leistung § Abs. . Besteller kann Leistungsverweigerungsrecht verteidigen Folge Werklohnforderung ganz teilweise durchsetzbar ist . kann Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden Nr. Nr. . wäre hinnehmbares Ergebnis Leistungsverweigerungsrecht erwachsene Zahlung gerichtete Gegenforderung führen würde Werklohn nunmehr durchsetzbar ist vgl. Urteil 24 November . Gründen hat Bundesgerichtshof bereits entschieden Vorbehaltsurteil grundsätzlich erlassen werden darf Werklohnforderung zugesprochen wird Aufrechnung gestellte Ansprüche Zahlung Mängelbeseitigungskosten Fertigstellungsmehrkosten Nachverfahren vorbehalten werden . würde nämlich vorübergehenden Aussetzung Wirkung materiell-rechtlich begründeten Aufrechnung führen hätte Folge Kläger Titel Forderung erhält tatsächlich Aufrechnung besteht . Wirkung ist grundsätzlich gerechtfertigt Besteller Werklohnforderung Ansprüchen aufrechnet Vertrag geschaffene Äquivalenzverhältnis Leistung Gegenleistung herzustellen Urteil 24 November 134 Urteil 27 . September NZBau ZfBR . Aufrechnungsverbot führt noch stärkerer Weise Vorbehaltsurteil Auflösung synallagmatischen Verbundenheit genannten gegenseitigen Forderungen . Wirkung wäre anders Vorbehaltsurteil nur vorübergehend sogar endgültig . gilt hier erst recht genannten Fällen gerechtfertigt ist Besteller unangemessen benachteiligt . Auch Architektenvertrag können Besteller Mängeln Leistung Architekten Ansprüche Schadensersatz zustehen bestehen Kosten Beseitigung Mängel Architektenwerkes etwa Überarbeitung fehlerhaften Planung Fertigstellungsmehrkosten etwa notwendige Beauftragung weiteren Architekten Leistungen erstattet bekommen . § Nr. Allgemeinen Vertragsbestimmungen wird Aufrechnung Forderung unzulässig erklärt sei denn ist unbestritten rechtskräftig festgestellt . umfasst Aufrechnungsverbot auch derartige engen synallagmatischen Verhältnis Werklohnforderung stehende Ersatzansprüche Mängelbeseitigungskosten Fertigstellungsmehrkosten . Klausel führt dargelegten Gründen unangemessenen Benachteiligung Bestellers . kann dahinstehen Ausschluss Möglichkeit Aufrechnung Ansprüchen Fertigstellungsmehrkosten Mängelbeseitigungskosten Architektenwerkes gerichtet sind zulässig wäre . -9- jedenfalls umfasst Klausel Gegenansprüche unterschiedslos . kann Ausschlusses Aufrechnung unbedenklichen Gegenforderungen aufrechterhalten werden vgl. Kessen . ist Allgemeine Geschäftsbedingungen allgemein beachtenden Verbots geltungserhaltenden Reduktion . . vgl. zuletzt Urteil 8 . Dezember . unmöglich . Somit fehlt Fall wirksam vereinbarten Ausschluss Aufrechnung auch insoweit Schadensersatzansprüche geht hier Beklagten geltend gemacht werden . Unrecht meint Berufungsgericht unangemessene Benachteiligung könne allenfalls angenommen werden Gegenansprüche entscheidungsreif feststünden . trifft . Vielmehr ist Besteller Fall Gegenansprüche tatsächlich zustehen unzumutbar zunächst volle Werklohnforderung zahlen müssen gesonderte Geltendmachung Ansprüche verwiesen werden . . Senat kann selbst Sache entscheiden . Berufungsgericht hat Aufrechnung gestellten Gegenansprüche abschließend geprüft . Berufungsurteil war aufzuheben Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen . Kuffer Halfmeier Vorinstanzen : Entscheidung 28.06.2006 OLG Naumburg Entscheidung