NAMEN Verkündet : 14 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : ja Klausel Allgemeinen Geschäftsbedingungen Auftraggebers Einheitspreisvertrag Auch Einheitspreisvertrag ist Auftragssumme limitiert ist überraschend wird Vertragsbestandteil . Klausel Allgemeinen Geschäftsbedingungen Auftraggebers " Zusätzliche Leistungen werden nur schriftlich erteiltem Auftrag bezahlt " benachteiligt Auftragnehmer Glauben unangemessen ist unwirksam Bestätigung Urteil 27 November . § Prüfung Abzeichnung Schlußrechnung Architekten bindet Auftraggeber auch dann kausales Schuldanerkenntnis selbst Rechnung Auftragnehmer weitergeleitet hat . . 14 . Oktober OLG VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 14 . Oktober Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Prof. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 22 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 27 . Juni Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin verlangt Beklagten restlichen Werklohn . Beklagten beauftragten Klägerin Bauarbeiten Bauvorhaben Vereinbarung Bauvertrag 3 . März Leistungsverzeichnis Einheitspreisen Bezug nimmt weist Auftragssumme brutto DM . Beklagte ist Auffassung sei Höchstpreis vereinbart . Vertrag findet schriftliche Bezeichnung " Einheitspreisvertrag " . Nr. 3.5 . Beklagten gestellten Vertragsklauseln lautet : " Auch Einheitspreisvertrag ist Auftragssumme limitiert . Zusätzliche Leistungen werden nur schriftlich erteiltem Auftrag bezahlt . " Klägerin rechnete erbrachten Leistungen Schlußrechnung 27 November 410.245,02 DM . Berücksichtigung geleisteter Zahlungen Kürzungen verlangt noch DM . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägerin hat Berufungsgericht Klage Höhe € uneingeschränkt Höhe weiteren 9.884,39 € Zug Zug Stellen Gewährleistungsbürgschaft stattgegeben . Senat zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Begehren Zurückweisung Berufung . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Schuldverhältnis findet Bürgerliche Gesetzbuch 31 . Dezember geltenden Fassung Anwendung Art . § . 1 . Landgericht ist Beweisaufnahme Ansicht gelangt Parteien hätten Einheitspreisvertrag geschlossen . Vertragsklausel Nr. sei verstehen Klägerin zustehende Vergütung Skonto Nebenkosten DM begrenzt sei . Berufungsgericht ist Meinung Bauvertrag stelle Einheitspreisvertrag Höchstpreisklausel gewöhnlichen Einheitspreisvertrag . Höchstpreisklausel wäre zwar individualrechtlich möglich . so verstandene Vereinbarung Allgemeinen Geschäftsbedingungen wäre jedoch ungewöhnliche seltene Form Vergabe Bauleistungen . Wirksamkeit wäre eindeutige unmißverständliche Formulierung erforderlich gewesen . fehle hier . Wortlaut müsse notwendig Sinne Vergütung Summe Höchstbetrag verstanden werden . Bedenken Eindeutigkeit Klausel seien auch Ergebnis Beweisaufnahme erster Instanz ausgeräumt . Preisdeckelung vereinbart worden sei sei ermittelten Massen abzurechnen . 2 . wenden Beklagten Ergebnis Erfolg . Verfahrensrüge Beklagten Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft erster Instanz erhobenen Beweise anders Landgericht gewürdigt hat Senat geprüft durchgreifend erachtet . Begründung wird insoweit abgesehen § . Beklagten beanstanden Ergebnis Erfolg Berufungsgericht Klägerin Auftragssumme DM gebunden hält . Satz Klausel ist Höchstpreisklausel verstehen . begrenzt Vergütung bestimmten Betrag auch Abrechnung Massen Einheitspreisen höherer Betrag ergibt . Klausel ist Vertragsbestandteil geworden . Parteien haben Nr. Vertragsgegenstand Vertragsart Vertrag Einheitspreisvertrag bezeichnet . Bezeichnung ist handschriftlich eingetragen . Vertrag liegt Leistungsverzeichnis zugrunde Einheitspreisen versehen ist . Vergütung Bauleistungen wird Auftragssumme Einheitspreissumme bezeichnet . ist Vertrag Gepräge Einheitspreisvertrages gegeben . zeichnet tatsächlichen Massen Einheitspreisen abgerechnet wird . Klausel weiteren Vertragstext Abrechnungsmodus verändern will Limitierung vorsieht ist überraschend . Auftragnehmer Einheitspreisvertrag geschlossen hat muß rechnen Klauselwerk Auftraggebers Charakter Einheitspreisvertrages verändert wird Einheitspreisvertrag innewohnende Möglichkeit Menge abhängige Vergütung verlangen bestimmten Höchstpreis ausgeschlossen ist . Satz Vertragsklausel zusätzliche Leistungen nur " schriftlichem Auftrag bezahlt werden ist unwirksam Urteil 27 November ZfBR NZBau . Ausschluß Ansprüche vertraglich vorgesehenen Leistungen benachteiligt Auftraggeber unangemessen . II . 1 . Auch Berufungsgericht geht Begrenzung Vergütung Klägerin Vertrag vorgesehenen Leistungen DM wirksam vereinbart worden ist . seien Leistungen Aufmaß ermittelten Massen abzurechnen . stehe Klägerin Restforderung 30.291,14 € . Vergütungsanspruch zusätzliche Leistungen richte § Nr. VOB/B. seien Klageerhebung Basis Architekten Beklagten geprüften Rechnung nur DM Streit gewesen . Klageerwiderung hätten Beklagten mehr Ergebnis Rechnungsprüfung Architekten gehalten . hätten vielmehr Massen Leistungsbeschreibung enthaltenen hinausgingen teilweise pauschal teilweise konkret bestritten . Beklagten seien Rechnungsprüfung Architekten Mitteilung Ergebnisses Prüfung Klägerin gehindert über Architekten vorgenommenen Kürzungen Schlußrechnung Kläger zugrundeliegenden Massenansätze bestreiten . seien vielmehr korrigierten Massenansätze gebunden . Architekt habe Rechnung geprüft Häkchen versehen . seien Abrechnung übernommenen Rechnungsposten verbindlich festgelegt worden . Beklagte habe geprüfte Schlußrechnung Klägerin übersandt Ausdruck gebracht Rechnungsposten akzeptiere . gelte auch Architekt vermerkt habe Massenansätze seien mehr kontrollieren . gerichtliche Prüfung sei beschränken noch streitigen Kürzungen Architekt vorgenommen habe berechtigt seien . 2 . wenden Beklagten Erfolg . Prüfvermerk Architekten ist Wissenserklärung Auftraggeber Rechnung fachlich rechnerisch richtig ist . Wissenserklärung ist rechtsgeschäftliche Erklärung Architekten Auftraggebers Unternehmer Angebot Abschluß kausalen Schuldanerkenntnisses Urteil 6 . Dezember ZfBR NZBau . gilt Architekt Schlußrechnung prüft Häkchen versieht . ändert auch Beklagte Rechnung Klägerin gesandt hat vgl. Urteil 6 . Dezember aaO . Feststellungen Berufungsgerichts Voraussetzungen kausalen Schuldanerkenntnisses fehlen . setzt Parteien Vereinbarung Schuldverhältnis insgesamt einzelnen Beziehungen Streit Ungewißheit entziehen wollten Urteil 1 . Dezember . -9- . Urteil hat Bestand Berufungsgericht Beklagten versagt Schlußrechnung auch Positionen verteidigen Architekten Beklagten geprüft sind . weitere Verhandlung gibt Berufungsgericht auch Möglichkeit Einwendungen Beklagten abgerechneten Böschungswinkelstützen befassen . Thode Kuffer Wiebel