NAMEN Verkündet : 20 . Dezember Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Baugeldverwendungspflicht § Abs. erstreckt bewilligte Darlehensbeträge Auszahlung zwar fälliger durchsetzbarer Anspruch Darlehensnehmers besteht aber abgerufen werden . Urteil 20 . Dezember OLG Ellwangen VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 8 November Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. Richter Richter Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Teilurteil 10 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 25 . August wird zurückgewiesen . Revision Beklagten wird Teilurteil 10 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 25 . August aufgehoben Nachteil Beklagten entschieden worden ist . Revision Klägerin wird Teilurteil 10 . Zivilsenats 25 . August aufgehoben Nachteil Klägerin Schadens entschieden worden ist Nichterfüllung Schlussrechnungen 12 . März 27 . März geltend gemachten Restwerklohnforderungen resultiert . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien streiten Schadensersatz zweckwidriger Verwendung . Klägerin betreibt Bauunternehmen . Beklagten waren 4 . Dezember Mitglieder Vorstands Stiftung bürgerlichen Rechts " i. S. " fortan : Stiftung Rechtsfähigkeit 4 . Dezember erlangt hatte . Beklagte war 2 November Mitglied 11 . Dezember Vorsitzender Vorstands Beklagte war 20 . August hauptamtlicher Geschäftsführer Stiftung 17 . Dezember ebenfalls Mitglied Vorstands . Stiftung Stiftungsvermögen Zeitpunkt Stiftungserrichtung € betrug errichtete Mehrfamilienhäuser Heizzentrale Hackschnitzelbunker Rahmen Projekts " i. S. . Gesamtprojekt wurde VVaG finanziert . Darlehensvertrag 22./23 . September bewilligte VVaG Stiftung verzinsliches Darlehen Höhe Mio. € Verwendungszweck " Durchführung Projekt i. S. " . Auszahlung sollte Baufortschritt erfolgen Abruf Teilbeträgen Frist Werktagen Beibringung geeigneter Belege anzukündigen war . Darlehen wurde Grundschuld Höhe Mio. € Baugrundstück gesichert . 15 . Dezember wurde ursprüngliche Darlehen Darlehen Höhe Mio. € Mio. € ersetzt Darlehensverträge VVaG aufgeteilt wurden . . Dezember bewilligte VVaG Stiftung weiteres Darlehen Höhe € . Baugrundstück eingetragene Grundschuld sicherte auch weiteren Darlehen . Jahren beauftragte Stiftung Klägerin Maurerarbeiten Rahmen genannten Projekts errichtenden Bauwerke Haus Haus Heizzentrale Hackschnitzelbunker . Geltung VOB/B war vereinbart . Klägerin stellte Fertigstellung Leistungen Schlussrechnungen . Schlussrechnung 11 . Juni Klägerin Haus erbrachte Leistungen abrechnete restliche Vergütung € Rechnung stellte zahlte Stiftung Freigabe € nur € . Schlussrechnung 12 . März Klägerin Heizzentrale Hackschnitzelbunker erbrachte Leistungen abrechnete stellte Stiftung restliche Vergütung € Rechnung . Schlussrechnung 27 . März Klägerin Haus erbrachte Leistungen abrechnete stellte Stiftung restliche Vergütung 75.601,16 € Rechnung . 20 . September kündigten Darlehensverträge . Stiftung stellte 22 . Februar Insolvenzantrag . wurde Beschluss Insolvenzgerichts 18 . April Masse abgewiesen . Klägerin hat beanspruchte restliche Vergütung insgesamt 204.524,17 € Zinsen Schadensersatz Beklagten eingeklagt Gesamtschuldner Anspruch genommen werden . Landgericht hat Beklagten Gesamtschuldner verurteilt Klägerin € Zinsen zahlen Hinblick Höhe unstreitigen Teilbetrag genannten Schlussrechnung 11 . Juni . hat Schadensersatzanspruch Klägerin Beklagten Gesamtschuldner Grunde gerechtfertigt erklärt . hiergegen eingelegte Berufung Beklagten ist erfolglos geblieben Verurteilung Zahlung € Zinsen gerichtet hat . Übrigen hat Berufung nur insofern Erfolg gehabt Berufungsgericht Klägerin Schadensersatzanspruch Beklagten Gesamtschuldner Grunde nur bezüglich über € hinausgehenden restlichen Vergütung Schlussrechnung 11 . Juni bezüglich weiteren Schlussrechnungen geltend gemachten Vergütung zuerkannt hat . Berufungsgericht hat Revision zugelassen . Parteien haben Berufungsurteil Revision eingelegt . Beklagten verfolgen Revision Klageabweisungsbegehren . Klägerin erstrebt Revision Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils Nichterfüllung Schlussrechnungen 12 . März 27 . März geltend gemachten Restwerklohnforderungen resultiert . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten ist begründet . Revision Beklagten führt Aufhebung Berufungsurteils Nachteil Beklagten entschieden worden ist Umfang Aufhebung Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Revision Klägerin führt Aufhebung Berufungsurteils Nachteil Klägerin Schadens entschieden worden ist Nichterfüllung Restwerklohnforderungen Schlussrechnungen 12 . März 27 . März resultiert Umfang Aufhebung Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Streitfall ist Gesetz Sicherung Bauforderungen 1 . Juni 31 . Dezember geltenden Fassung anzuwenden vgl. Urteil 19 . August . NZBau . Berufungsgericht Urteil veröffentlicht ist führt Klägerin habe Beklagten Gesamtschuldner Grunde Schadensersatzanspruch bezüglich restlichen Vergütung Schlussrechnung 11 . Juni gemäß § Abs. . V.m . . unstreitigen Teils Restforderung Höhe € seien Beklagten Gesamtschuldner Zahlung verurteilen . weiteren Schlussrechnungen habe Klägerin Schadensersatzanspruch . Klägerin gehöre Kreis Gesetz Sicherung Bauforderungen geschützten Baubeteiligten . Stiftung sei Darlehensnehmerin Empfänger Sinne § Abs. gewesen . Mittelzuflüssen Stiftung Darlehensverträgen habe Baugeld Sinne § Abs. Rahmen modifizierten Baugelddarlehens gehandelt . Bereitstellung Grundschulden Baugrundstücken Stiftung abgesicherten Kontokorrentkredits sei Baugeld Sinne Abs. entstanden . Einräumung Kreditlinie habe Stiftung tatsächliche Verfügungsgewalt Darlehensmittel erlangt . Beklagten hätten hinreichend dargelegt Darlehensmittel ausschließlich Darlehenszweck verwendet worden seien . Baugeldeigenschaft sei Kündigung Darlehen 20 . September entfallen . habe Folge erst abgerechneten Leistungen Klägerin Heizzentrale/ Hackschnitzelbunker Haus mehr Schutz § Abs. erfasst würden . Insoweit scheide Haftung Beklagten . habe Stiftung Möglichkeit Verpflichtung bestanden Schlussrechnung 11 . Juni notwendigen Mittel Vorlage Rechnung abzurufen Geschäftskonto bereitzuhalten . Juni sei Stiftung Abruf entsprechenden Darlehensmittel Kontokorrentkredit noch möglich gewesen . Jedenfalls 20 . August seien noch Mittel geflossen . Beklagten hätten Organe Stiftung bedingtem Vorsatz fehlende Sicherung Baugeldforderung Klägerin Schlussrechnung 11 . Juni herbeigeführt . entsprechende Verantwortung treffe auch Beklagten hauptamtlichen Geschäftsführer besonderen Vertreter Stiftung gemäß § § . II . Revision Beklagten Berufungsurteil hält rechtlichen Nachprüfung Ergebnis stand soweit Nachteil Beklagten entschieden worden ist . 1 . Zutreffend geht Berufungsgericht § Schutzgesetz Sinne § Abs. Baugläubiger ist vgl. Urteil 19 . August aaO . 10 ; Urteil 24 November ZfBR Klägerin Personenkreis zählt . 2 . Rechtsfehlerfrei ist Revision Beklagten Zweifel gezogene Würdigung Berufungsgerichts Darlehensgeber Stiftung Vereinbarung Verwendungszwecks Darlehensverträgen Baugeld begründet haben . § Abs. sind Baugeld Beträge Zwecke Bestreitung Kosten Baus Weise gewährt werden Sicherung Ansprüche Geldgebers Hypothek Grundschuld bebauenden Grundstück dient . Darlehensgeber Bauvorhabens Verfügung gestellten Mittel können nur dann Baugeld angesehen werden Vereinbarungen Darlehensnehmers Darlehensgeber vorsehen Darlehen bewilligt wird Darlehensnehmer Verbindlichkeiten Personen tilgen kann Herstellung Baus Werklieferungsvertrags beteiligt sind Urteil 13 . Dezember ZfBR . Zweckbestimmung ausgezahlte Betrag Bestreitung Kosten Baues dienen soll muss Inhalt Darlehensvertrags sein Urteil 11 . April BGHSt . Grundlage Baugeldgewährung können Kreditgeschäfte verschiedener Art sein auch Kredite laufender Rechnung bestimmten Höchstbetrag Urteil 14 . Januar . Ist Darlehensvertrag Verwendung Mittel § Abs. -9- Satz genannten Zwecken auch anderen Zwecken vorgesehen handelt modifiziertes Baugelddarlehen ; derartigen Darlehensverträgen wird insoweit Verwendung § Abs. Satz genannten Zwecken vorgesehen ist Baugeld begründet vgl. Urteil 13 . Dezember ZfBR m.w . ; Urteil 11 . April BGHSt . Ist Baubuch geführt worden kann allerdings ausgegangen werden kurz Bauzeit Grundbuch Lasten Baugrundstücks eingetragenen Hypotheken Grundschulden Geldleistungen sichern Bestreitung Baukosten gewährt wurden Baugeld waren Empfänger Beträge darlegt beweist tatsächlich ganz teilweise Bestreitung Kosten Baues gewährt worden sind vgl. Urteil 9 . Dezember ZfBR . Entsprechend Grundsätzen hat Berufungsgericht Recht Revisionen unbeanstandet angenommen Stiftung bewilligten Darlehen modifizierte Baugelddarlehen nämlich grundpfandrechtlich gesicherte Kredite Durchführung Projekts " i. S. " handelt Bestreitung sämtlicher Rahmen Durchführung Projekts anfallender Kosten Baukosten bestimmt waren . Verwendungszweck ist Darlehensverträgen ausdrücklich Durchführung Projekts " i. S. " vereinbart . Berufungsgericht Bezug genommenen Feststellungen Landgerichts hat Stiftung Baubuch geführt . Beklagten haben aufgeschlüsselt Höhe bewilligten Darlehen Bestreitung Baukosten einerseits anderen Zwecken andererseits bestimmt waren auszugehen ist bewilligten Darlehen insgesamt Baugeld Gegenstand hatten . 3 . Ergebnis Erfolg wendet Revision Beklagten Berufungsgericht Stiftung Empfänger Höhe klägerischen Forderungen erachtet hat . Würdigung Berufungsgerichts Stiftung habe Einräumung Kreditlinie tatsächliche Verfügungsgewalt gesamten abrufbaren Baugeld einzustufenden Darlehensbetrag erlangt hält allerdings rechtlichen Nachprüfung stand . Berufungsgericht Zusammenhang getroffenen Feststellungen ist jedoch auszugehen Stiftung jedenfalls Höhe klägerischen Forderungen erhalten hat Berufungsurteil insoweit Ergebnis anderen Gründen richtig darstellt . Abs. sind Baugeld Geldbeträge Zweck Bestreitung Kosten Baues gewährt werden . Gewährung setzt Funktionszusammenhang Verwendungsgebot § Abs. näherer Umschreibung Abs. dient voraus Darlehensnehmer Verfügungsgewalt Darlehensbeträge erlangt hat vgl. Urteil 17 . Oktober f. ; Urteil 8 . Januar . Begriff ist Innehabung Dispositionsbefugnis verstehen Urteil 17 . Oktober aaO . Verständnis findet Bestätigung § Abs. Verwendungsgebot notwendigen Grundlage hat Empfänger faktische Möglichkeit rechtliche Befugnis besitzt Baugeld verwenden Urteil 17 . Oktober . Dispositionsbefugnis erfordert Baugeldempfänger Baugelddarlehensbetrag Weiteres verfügen kann dann Fall ist Betrag bar ausbezahlt Konto Baugeldempfängers gutgeschrieben worden ist . Baugeldverwendungspflicht § Abs. kann auch Darlehensbeträge erstrecken Baugelddarlehensgeber Anweisung Baugeldempfängers unmittelbar Dritten auszahlt vgl. Bruns Glöckner/v . Berg Fachanwaltskommentar Architektenrecht BauFordSiG . § BauFordSiG . Baugeldverwendungspflicht erstreckt indes bewilligte Darlehensbeträge Auszahlung zwar fälliger durchsetzbarer Anspruch Darlehensnehmers besteht aber abgerufen werden vgl. Stammkötter Gesetz Sicherung Bauforderungen 2 . Aufl . . . 5 ; vgl. auch Urteil 17 . Oktober ; Kommentar Reichsgesetz Sicherung Bauforderungen 1 . Juni Anm . ; Mergel Sicherung Bauforderungen Recht Praxis S. ; Hagenloch Handbuch Gesetz Sicherung Bauforderungen . . Erstreckung Baugeldverwendungspflicht abgerufene Darlehensbeträge spricht zunächst Wortlaut Abs. Satz Baugeldverwendungspflicht " Empfänger " auferlegt auch § Abs. Satz Nr. Geldbeträge abstellt " Auszahlung … erfolgen soll " . sprechen Sinn Zweck § Abs. derartige Erstreckung Baugeldverwendungspflicht abgerufene Darlehensbeträge . wäre Darlehensnehmer verwehrt vollständigen Inanspruchnahme bewilligten Baugelddarlehens andere Mittel etwa Eigenmittel grundpfandrechtlich gesicherte Kreditmittel abgerufenen Darlehensbeträge Bestreitung Kosten Baus einzusetzen . Oberlandesgericht ; ebenso Joussen 18 . Aufl . Anhang . § BauFordSiG annimmt Empfang liege schon dann Kontokorrentkredit triftigen Grund liegen könnte andere Zuflüsse ausreichen Erwarten eigene Mittel eingesetzt werden sollen abgerufen wird findet § Abs. hinreichende Grundlage . Grundsätzen unterlag Stiftung Streitfall schon Einräumung Kreditlinie Verwendungsgebot § Abs. Bezug gesamten abrufbaren Baugeld einzustufenden Darlehensbetrag vgl. Wolff Privates Baurecht 2 . Aufl . BauFordSiG . § BauFordSiG . Stiftung abgeschlossenen Darlehensverträgen wird ausdrücklich Bereitstellung Darlehens Auszahlung Darlehensbeträge Feststellungen Berufungsgerichts Geschäftskonto Stiftung erfolgte unterschieden . Baugeldverwendungspflicht Stiftung erstreckte vorstehend Ausgeführten abgerufene Darlehensbeträge . Berufungsgericht Zusammenhang getroffenen Feststellungen ist jedoch auszugehen Stiftung jedenfalls Höhe klägerischen Forderungen erhalten hat Berufungsurteil insoweit Ergebnis anderen Gründen richtig darstellt . Berufungsgericht hat unangefochten festgestellt Stiftung bewilligten Darlehen Kontokorrentkredite handelte durchschnittlich ca. Mio. € valutiert waren Saldo Darlehen 20 . September ca. Mio. € betrug . Kontokorrentkredits Baugeld empfangene Gesamtbetrag ist zwar unbedingt identisch Gunsten Kreditinstituts bestimmten Zeitpunkt ausgewiesenen Saldo . Kreditzinsen -kosten Saldo beeinflussen können kann Saldo höher sein Baugeld empfangene Gesamtbetrag vgl. Urteil 14 . Januar ZfBR . Berücksichtigung Darlehensverträgen vereinbarten Zinssätze % Laufzeit Darlehen Höhe genannten Salden ist jedoch ausgeschlossen Stiftung Baugeld empfangene Gesamtbetrag geringer ist Summe klägerischen Restwerklohnforderungen . 4 . Ausführungen Berufungsgericht Verletzung Baugeldverwendungspflicht Stiftung bejaht halten rechtlichen Nachprüfung Revision Beklagten Recht rügt stand . Berufungsurteil stellt jedoch insoweit Ergebnis anderen Gründen richtig . Berufungsgericht sieht Verletzung Baugeldverwendungspflicht Stiftung notwendigen Mittel Schlussrechnung 11 . Juni Kontokorrentkredit abgerufen hat . Abruf erstreckt Baugeldverwendungspflicht § Abs. indes vorstehend II . 3 . erörtert . Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat Stiftung Baugeldverwendungspflicht § Abs. anderen Gründen verletzt . Baugeldempfänger haftet einzelnen Baugläubiger gesamten Baugeldbetrag Bauforderung Baugeld Bauforderungen verbraucht ist Urteil 10 Juli . Beweis Verstoßes Baugeldempfängers Verwendungspflicht § Abs. genügt regelmäßig Nachweis Baugeld mindestens Höhe Forderung Baugläubigers erhalten hat Baugeld mehr vorhanden ist fällige Forderung Baugläubigers erfüllt worden wäre Urteil 13 . Dezember NZBau ZfBR . Sache Anspruch Genommenen ist dann anderweitige ordnungsgemäße Verwendung Geldes Auszahlung andere Baugläubiger darzulegen beweisen vgl. Urteil 13 . Dezember aaO ; Urteil 19 . August . NZBau . modifizierten Baugelddarlehen Baugeldanteil ausgewiesen ist entspricht Schutzzweck Gesetzes Sicherung Bauforderungen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Anspruch Genommenen Beweislast zuzuweisen Bestreitung Baukosten verwendeten Gelder anderen vertraglich vereinbarten Verwendungszweck zugeführt worden sind so dass Entnahme Gelder Verringerung Höhe festgelegten Baugeldes eingetreten ist vgl. Beschluss 22 . September . trägt Anspruch Genommene modifizierten Baugelddarlehen Beweislast Darlehensmittel insgesamt vertraglich vereinbarten Verwendungszwecken zugeführt worden sind vgl. Stammkötter Gesetz Sicherung Bauforderungen 2 . Aufl . . . Verbleiben Zweifel Darlehensbeträge vertraglich vereinbarte Verwendungszwecke ausgegeben worden sind geht Lasten vgl. Stammkötter aaO . . Streitfall sind genannten Voraussetzungen Nachweis Verstoßes Stiftung Verwendungspflicht § Abs. erfüllt . Feststellungen Berufungsgerichts ist bereits II . 3 . erörtert auszugehen Stiftung jedenfalls Höhe klägerischen Forderungen Restwerklohnforderung Schlussrechnung 11 . Juni erhalten hat . Parteien Zweifel gezogenen Ausführungen Landgerichts ist nen Baugeld mehr vorhanden . Restwerklohnforderung Klägerin Schlussrechnung 11 . Juni bezüglich Stiftung 11 . Oktober unstreitig Rechnungsprüfung Zahlung Höhe € freigegeben hatte wurde Betrag erfüllt . Kündigung 20 . September lässt zuvor bereits erfolgte Verletzung § unberührt vgl. Mergel Sicherung Bauforderungen Recht Praxis S. . Rechtsfehlerfrei hat Berufungsgericht Berücksichtigung vorstehend genannten Grundsätze Beweislast modifizierten Baugelddarlehen angenommen Beklagten ordnungsgemäße Verwendung ausgezahlten Darlehensbeträge vertraglich vereinbarten Darlehenszweck nachgewiesen haben . Erfolg macht Revision Beklagten insoweit geltend Inhalt Darlehensverträge sei darlehenszweckwidrige Verwendung ausgeschlossen . darlehensvertraglichen Vereinbarungen Auszahlung Teilbeträgen Baufortschritt Ankündigung Beibringung geeigneter Belege abhängig gemacht wurde ist ordnungsgemäße Verwendung ausgezahlten Darlehensbeträge nachgewiesen . ist konkrete Verwendung betreffenden Stiftung ausgezahlten Darlehensbeträge belegt . Erfolg macht Revision Beklagten Weiteren geltend Berufungsgericht habe Stiftungssatzung niedergelegten weit gefassten Stiftungszweck fehlerhafterweise Folgerungen bezüglich Möglichkeit zweckwidrigen Verwendung ausgezahlten Darlehensbeträge gezogen . Allerdings lässt Stiftungszweck zweckwidrige Verwendung belegen . ändert aber Beklagten ordnungsgemäße Verwendung Darlehensbeträge vertraglich vereinbarten Darlehenszweck nachgewiesen haben . 5 . Ergebnis Recht hat Berufungsgericht auch persönliche Haftung Beklagten bejaht . Beklagten sind ehemalige Mitglieder Vorstands Stiftung Anspruch § Abs. . V.m . passivlegitimiert . Ist Empfänger juristische Person so haftet auch gesetzliche Vertreter § Abs. . V.m . Amtszeit vorsätzlich Baugelder zweckwidrig verwendet hat Baugläubiger zustehende Werklohnforderung erfüllt wird vgl. Urteil 24 November ZfBR 75 ; Urteil 19 . August . NZBau . Zugriff konkret verfügungsbefugte natürliche Person wäre Schutzfunktion Vorschrift typischen Fall Insolvenz Baugeldempfängers meist Frage gestellt vgl. Urteil 24 November ZfBR . Hat juristische Person Baugeld erhalten hat gesetzliche Vertreter unterliegt grundsätzlich Baugeldverwendungspflicht § Abs. haftet zweckwidrige Verwendung vgl. Urteil 9 . Oktober f. ZfBR 59 ; . Entsprechendes gilt Mitglieder Personen bestehenden vertretungsberechtigten Organs juristischen Person Baugeld erhalten hat . Interne Zuständigkeitsvereinbarungen mehrgliedrigen Geschäftsleitung können allerdings Beschränkung haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit Mitglieder führen vgl. Urteil 15 . Oktober f. deliktischen Verantwortlichkeit Geschäftsführers GmbH vorsätzliche Vorenthalten Arbeitnehmerbeiträgen Sozialversicherung ; ferner f. ; jeweils Vereinbarungen bezüglich Geschäftsführung Zusammenhang Verwendung . Mitgliedern Organs juristischen Person Baugeld empfangen hat gilt . Entsprechend Grundsätzen sind Beklagten ehemalige Mitglieder Vorstands Stiftung passivlegitimiert . waren Berufungsgericht Bezug genommenen Feststellungen Landgerichts Tag Abschlusses ersten Darlehensvertrags 23 . September Tag Kündigung Darlehen 20 . September durchgängig Mitglieder Vorstands gesetzlichen Vertreters § Stiftung . vorstehend II . 4 . erörterte Verletzung Baugeldverwendungspflicht fällt Amtszeit Beklagten 4 . günstige interne Zuständigkeitsvereinbarung Vorstand Stiftung Erfüllung Gesetz Sicherung Bauforderungen ergebenden Pflichten Beschränkung Verantwortlichkeit ergeben könnte haben Beklagten geltend gemacht . rechtlichen Nachprüfung hält Ergebnis auch stand Berufungsgericht bedingten Vorsatz Beklagten bejaht hat . Berufungsgericht bezieht Vorsatz Beklagten fehlende Sicherung Restwerklohnforderung Schlussrechnung 11 . Juni Nichtabruf entsprechenden Darlehensbetrags . Ausführungen beziehen Verletzung pflicht objektiv besteht sind Rechtsfehler beeinflusst . Berufungsgericht Übrigen getroffenen Feststellungen ergibt jedoch Beklagten bezüglich Verletzung Baugeldverwendungspflicht vorstehend II . 4 . erörtert wurde Vorsatz vgl. Urteil 13 . Dezember NZBau ZfBR Last fällt . Berufungsgericht hat unangefochten festgestellt Vorstandsmitgliedern Beklagten Herkunft Mittel Durchführung Projekts " i. S. " Darlehen VVaG Form Anschubfinanzierung Anfang bekannt war . Berufungsgericht hat ferner unangefochten festgestellt Vorstandsmitgliedern Beklagten Umstände Darlehensgewährung grundpfandrechtliche Absicherung gehört Leistungserbringung Klägerin Schlussrechnung 11 . Juni geführt hat bekannt waren . Erfolglos bleibt Einwand Beklagten Berufungsgericht hätte Ergebnis kommen müssen ehrenamtlich Vorstandsmitglieder tätig gewesenen Beklagten ebenso ehrenamtlich Vorstandsmitglied tätig gewesene Beklagte unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen seien . Verletzung Schutzgesetzes § ist bezüglich Verbotsirrtums Vorliegen Vorsatz so genannten Schuldtheorie beurteilen Urteil 10 Juli m.w . . entlastet Verbotsirrtum nur unvermeidbar war . fahrlässigem Verbotsirrtum wird Sanktion Vorsatztat ausgeschlossen vgl. Urteil 10 Juli aaO . . Verbotsirrtum ist nur dann unvermeidbar Täter Umständen Persönlichkeit Berufskreis zuzumutenden Anspannung Gewissens Einsicht Unrechtmäßige Handelns gewinnen vermochte . setzt geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt etwa auftauchende Zweifel Nachdenken erforderlichenfalls Einholung Rat beseitigt hat . Hätte Täter gehöriger Anspannung Gewissens Unrechtmäßige Tuns erkennen können so ist Verbotsirrtum verschuldet vgl. Urteil 10 Juli aaO . . Entsprechend Grundsätzen hat Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen Beklagten ebenso Beklagte unvermeidbaren Verbotsirrtums Haftung Abs. . V.m . frei sind . Berufungsgericht Bezug genommenen Feststellungen Landgerichts wies Projekt " i. S. " Finanzierungsvolumen Mio. € . sollte Feststellungen Berufungsgerichts Überschuss € erzielt werden . Größenordnung Umfangs Rahmen Projekts entfalteten Bautätigkeit hätten Beklagten ebenso Beklagte unbeschadet Ehrenamtlichkeit Vorstandstätigkeit gehabt einschlägigen Regeln erkundigen vertraut machen auch ansonsten Baugewerbe tätig sein sollten . Hinblick zentrale Stellung Stiftung Darlehensnehmerin Bauvertragspartei waren Beklagten ebenso Beklagte auch projektbegleitende Einflussnahme Darlehensgeber noch Abschluss Generalplanervertrags Stiftung GmbH Architektenund Ingenieurleistungen übertragen wurden enthoben . . Revision Beklagten Revision Beklagten führt Aufhebung Berufungsurteils soweit Nachteil entschieden worden ist Umfang Aufhebung Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . 1 . rechtlichen Nachprüfung hält allerdings vorstehend II . 4 . genannten Gründen Ergebnis stand Berufungsgericht Verletzung Baugeldverwendungspflicht Stiftung bejaht hat . 2 . Berufungsgericht gegebenen Begründung kann indes persönliche Haftung Beklagten bejaht werden . Beklagte kann ehemaliges Mitglied Vorstands Stiftung § Abs. . V.m . persönlich schadensersatzpflichtig sein Amtszeit 2 November begann vorsätzlich Baugelder zweckwidrig verwendet hat Restwerklohnforderung Schlussrechnung 11 . Juni vollständig erfüllt wurde . Auch Beklagte Tätigkeit Finanzen Stiftung zuständiger Geschäftsführer 20 . August aufgenommen hat kann § Abs. . V.m . persönlich schadensersatzpflichtig sein Amtszeit vorsätzlich Baugelder zweckwidrig verwendet hat Restwerklohnforderung gemäß Schlussrechnung 11 . Juni vollständig erfüllt wurde vgl. Urteil 24 November f. Haftung Prokuristen juristischen Person . Beklagten kann Auffassung Berufungsgerichts vorsätzliche Verletzung Baugeldverwendungspflicht angelastet werden Abruf nung 11 . Juni notwendigen Mittel Sorge getragen haben . Insoweit fehlt vorstehend II . 4 . genannten Gründen bereits objektiven Verletzung Baugeldverwendungspflicht . 3 . Berufungsurteil stellt insoweit Ergebnis anderen Gründen richtig . Feststellungen Berufungsgerichts Darlehen Stiftung durchschnittlich ca. Mio. € valutiert waren Saldo Darlehen 20 . September ca. Mio. € betrug erlauben Schluss Beklagten jeweiligen Amtszeit Baugelder zweckwidrig verwendet haben . fehlt insoweit hinreichenden Feststellungen Stiftung jeweiligen Amtszeit Beklagten Baugeld Höhe klägerischen Forderungen Restwerklohnforderung Schlussrechnung 11 . Juni erhalten hat Stiftung jeweiligen Amtszeit bereits zuvor erhaltenes Baugeld Höhe noch vorhanden war . 4 . Berufungsurteil kann Bestand haben Nachteil Beklagten entschieden worden ist . Senat ist Lage selbst entscheiden . Klage ist insoweit auch anderen Gründen abzuweisen . Einwand Berufungsgericht hätte Ergebnis kommen müssen ehrenamtlich Vorstandsmitglied tätig gewesene Beklagte unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen sei hat Revision Beklagten vorstehend II . 5 . genannten Gründen Erfolg . IV . Revision Klägerin Revision Klägerin führt Aufhebung Berufungsurteils Nachteil Klägerin Schadens entschieden worden ist Nichterfüllung Restwerklohnforderungen Schlussrechnungen 12 . März 27 . März resultiert Umfang Aufhebung Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . 1 . Klägerin hat mündlichen Verhandlung 8 November klargestellt Revision Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils lediglich Schadens erstrebt Nichterfüllung Restwerklohnforderungen Schlussrechnungen 12 . März 27 . März resultiert . 2 . Berufungsurteil hält rechtlichen Nachprüfung stand Umfang Nachteil Klägerin entschieden worden ist . Berufungsgericht gegebenen Begründung kann Schadensersatzanspruch Klägerin § Abs. . V.m . Nichterfüllung Restwerklohnforderungen Schlussrechnungen 12 . März 27 . März abschließend verneint werden . Ergebnis Recht hat Berufungsgericht allerdings angenommen Haftung Beklagten könne hergeleitet werden Stiftung Darlehensbeträge Bezahlung Schlussrechnungen 12 . März 27 . März abgerufen hat . erfolgte Abruf Darlehensbeträgen stellt vorstehend II . 3 . ausgeführt Verletzung Baugeldverwendungspflicht . Gleichwohl kann Revision Klägerin Erfolg geltend macht Sachverhalt Revisionsinstanz auszugehen ist Haftung Beklagten § Abs. . V.m . verneint werden . Revisionsinstanz ist auszugehen Stiftung Höhe klägerischen Forderungen erhalten hat Geld jeweiligen Amtszeit Beklagten zweckwidrig verwendet worden ist . Sachverhalt kann Schadensersatzanspruch Klägerin Beklagten § Abs. . V.m . Nichterfüllung Restwerklohnforderungen Schlussrechnungen 12 . März 27 . März unbeschadet Umstands gegeben sein Forderungen erst Kündigung Darlehen Insolvenzantragstellung Stiftung fällig vgl. § Nr. Abs. VOB/B geworden sind . Zwar bestand Stiftung Verpflichtung Werklohnforderungen Baugläubigern Fälligkeit Baugeld bezahlen vgl. OLG Urteil 15 . Februar juris . . Gleichwohl fällt Schaden Nichterfüllung genannten Restwerklohnforderungen liegt Schutzbereich § . Schadensersatzanspruch § Abs. . V.m . setzt Schutzzweck Baugeldempfänger Baugeld pflichtgemäßer Verwendung gerade Schadensersatz begehrenden Baugläubiger zugewandt hätte vgl. Hagenloch Handbuch Gesetz Sicherung Bauforderungen . m.w . . Baugeldempfänger haftet einzelnen Baugläubiger gesamten Baugeldbetrag Bauforderung Baugeld verbraucht ist Urteil 10 Juli . Baugläubiger kann vollen Ausfall Höhe zweckwidrig verwendeten Baugeldes verlangen freilich Maßgabe Baugeldempfänger Zahlungen Höhe Betrags frei wird vgl. . 3 . Berufungsurteil kann Bestand haben Nachteil Klägerin Schadens entschieden worden ist Nichterfüllung Restwerklohnforderungen Schlussrechnungen 12 . März 27 . März resultiert . Senat sieht hinreichender Feststellungen insbesondere Berechtigung Forderungen Lage selbst entscheiden . V. Nichtzulassungsbeschwerde Klägerin Entscheidung Beschwerde Klägerin Nichtzulassung Revision Berufungsurteil ist veranlasst Beschwerde nur hilfsweise Fall eingelegt wurde Revision nur teilweise zugelassen sein sollte Fall ist . . neue Verhandlung Berufungsgericht weist Senat vorsorglich Folgendes : 1 . Entsprechend Ausführungen II . 4 . ist auszugehen Stiftung jedenfalls Höhe klägerischen Forderungen erhalten hat empfangenen Baugeld mehr vorhanden ist . Rechtsfehlerfrei hat Berufungsgericht angenommen Beklagten Berücksichtigung Grundsätze Beweislast modifizierten Baugelddarlehen ordnungsgemäße Verwendung ausgezahlten Darlehensbeträge vereinbarten Verwendungszweck nachgewiesen haben Verletzung Baugeldverwendungspflicht Stiftung auszugehen ist . 2 . Haftung Beklagten Nichterfüllung Restwerklohnforderungen Schlussrechnungen 12 . März 27 . März geht wird Berufungsgericht Vorsatz Beklagten gegebenenfalls Berechtigung Restwerklohnforderungen treffen haben . Beweislast Schaden entsteht Baugeld zweckentfremdet wurde trägt Baugläubiger vgl. Urteil 19 . August . NZBau . 3 . Haftung Beklagten Nichterfüllung Restwerklohnforderungen Schlussrechnungen 11 . Juni 12 . März 27 . März geht wird Berufungsgericht treffen haben Stiftung jeweiligen Amtszeit Beklagten Baugeld Höhe klägerischen Forderungen erhalten hat Stiftung jeweiligen Amtszeit Beklagten bereits zuvor erhaltenes Baugeld Höhe noch vorhanden war . Klägerin ist Baugläubiger Höhe Stiftung Baugeldempfänger erhaltenen Baugeldes pflichtig vgl. Urteil 9 . Dezember f. . . Beweislast bezieht auch Zeitpunkte Erhalts Stiftung . Vorinstanzen : Ellwangen Entscheidung OLG Entscheidung