NAMEN Verkündet : 29 . Juni Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : VOB/B Nr. Abs. Satz Werden Pauschalpreisverträgen vereinbarte Vertragsleistungen anderer Weise vereinbart ausgeführt ist Vergütung § Nr. Abs. Satz beurteilen . Vereinbaren Parteien Skonto einzelne Rate Zahlungsplanes ist Skonto fristgerecht gezahlte Rate auch dann verdient Raten fristgerecht geleistet werden . Urteil 29 . Juni VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 29 . Juni Richter Prof. Dr. Hausmann Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten werden Schlußurteil 14 . Zivilsenat 16 Juli Ausspruch Kosten Teilurteil 14 . Zivilsenat 14 . Mai insoweit aufgehoben Höhe DM Zinsen Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Teilurteil wird abgeändert Berufung Beklagten Urteil 3 . Zivilkammer Landgerichts 15 . April Höhe Betrages DM Skontoabzug zurückgewiesen worden ist . Insoweit wird Klage abgewiesen . übrigen Umfang Aufhebung wird Sache anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin verlangt Beklagten Restwerklohn Höhe 409.660,64 DM Umbau Industriehalle Eigentumswohnungen . § Bauvertrages vorrangig VOB/B gelten sollte hatte Auftragnehmer Ausnahme näher bezeichneter Leistungen Bauleistungen Leistungen Lieferungen erbringen schlüsselfertigen betriebsbereiten Erstellung Bauvorhabens erforderlich waren . Außenanlagen sollten " Kostenberechnung " Architekten erbracht werden . Bauherr behielt Leistungen Bereich Pflanzen reduzieren . Vergütung sollte § Bauvertrages Zahlungsplan folgt fällig sein : " Auftragnehmer erhält beginnend ersten Rate Ende November gleiche Zahlungen DM endend sechsten Rate Ende April so dann Ende April Gesamtbetrag DM bezahlt ist . weitere Zahlung Einhaltung Zahlungen Zahlungsplan gewährt % Skonto . " Vergütung heißt § B Vertrages : " Werden Abschluß Vertrages bautechnisch notwendigen Gründen Planung Ausführung Folge Minderkosten geändert so verpflichten tragsparteien Kosten Minderleistungen Basis Pauschalpreises ermitteln Pauschalpreis aufzuschlagen Pauschalpreis Abzug bringen . " Arbeiten sind erbracht Abnahme ist erfolgt . Beklagte beanstandet Revisionsverfahren noch Positionen Innenfensterbänke Treppenhausverglasung gesetzte Bäume Leistungen erbracht wurden hätten bezahlt werden müssen . Ferner beanstandet Skontoabzug DM versagt wurde . beruft Mängel Schalldämmung Unterkonstruktion Dachterrassen . Landgericht hat Beklagte Zahlung 133.796,87 DM Zug Zug Beseitigung einzelnen bezeichneter Mängel verurteilt . beiderseitige Berufung hat Berufungsgericht Beklagte Teilurteil Zahlung 213.933,17 DM Zinsen verurteilt . Höhe Betrages 118.423,55 DM hat Berufung Klägerin zurückgewiesen . Berufung Beklagten hat vollem Umfang zurückgewiesen . Schlußurteil hat Berufungsgericht Beklagte Zahlung weiterer DM verurteilt Kosten entschieden . Revision Beklagten richtet Teilurteil Kostenausspruch Schlußurteils Umfang angegriffenen Teilurteils . Senat hat Revision Schlußurteil Teilurteil insoweit angenommen Höhe DM Abzüge Fensterbänke Treppenhausverglasung Bäume Skonto Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Senat hat Verfahren verbunden . Entscheidungsgründe : Revision hat Umfang Annahme Erfolg . führt Abweisung Klage Beklagte Höhe DM beansprucht übrigen Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . 1 . Berufungsgericht ist Ansicht Fehlens Teils Innenfensterbänke Gesamtbetrag DM Einzelbeträge brutto DM DM könne Werklohnforderung Abzug gemacht werden . Unstreitig seien Minderleistungen Absprache Architekten Beklagten erfolgt . Leistungsumfang lediglich grob umschrieben worden sei deute Pauschalierung Folge Änderungen grundlegend seien Abweichung vereinbarten Pauschalpreises rechtfertigten . lägen Voraussetzungen § B Bauvertrages Änderung " bautechnisch notwendigen Gründen " gehandelt habe . Auch Ausführung Treppenhauses Holz Aluminium Wertdifferenz brutto DM Bauausführung vereinbart worden sei unterfalle Anpassungsvereinbarung . Gleiches gelte gesetzten Bäume tatsächlich gesetzten Bäume Wert gehabt hätten brutto DM Wert gelegen habe Vereinbarung Pauschalpreises zugrunde gelegt worden sei . 2 . hält rechtlicher Nachprüfung stand . Berufungsgericht verkennt Auswirkung Wegfall einzelner Positionen tung vorliegenden Pauschalpreisvertrages hatte . Auslegung B Bauvertrages ist rechtsfehlerhaft . Berufungsgericht geht rechtsfehlerfreier Vertragsauslegung Positionen Leistungsumfang festgelegt war anschließend Innenfensterbänken Bäumen Leistung reduziert wurde Treppenhausverglasung andere Art Ausführung gewählt wurde . beurteilt erstellten Innenfensterbänke Minderleistungen Absprache Architekten erfolgt seien . Treppenhausverglasung nimmt einverständliche Abweichung vereinbarten Art Ausführung . Bäumen geht Berufungsgericht Ausführung Anweisung Architekten Anzahl gewählt wurde wertmäßig DM Pauschalvertrag liegenden Anzahl lag . Auslegung Widerspruch steht weiter vertretene Ansicht Leistungsumfang sei insoweit pauschaliert so Anpassung nur grundlegenden Abweichungen Frage komme . will Berufungsgericht Ausdruck bringen derartige Änderungen nur Voraussetzungen § Nr. VOB/B Änderung vereinbarten Vergütung führen . ist verfehlt . Fall § Nr. Abs. Satz VOB/B liegt Pauschalpreisverträgen vereinbarte Vertragsleistungen anderer Weise ausgeführt werden . Vereinbaren Parteien Auftragnehmer Teil geschuldeten Leistung anders ursprünglich vereinbart ausführen soll sind Rechtsfolgen Vereinbarung Auslegung bestimmen Umstände abzustellen ist Aufhebung Änderung geführt haben vgl. Urteil 29 . April ZfBR . Beruht Leistungsreduzierung Änderung Anordnung Auftraggebers ist gemäß § Nr. Abs. Satz VOB/B Regelung § Nr. Nr. VOB/B anwendbar . B Bauvertrages rechtfertigt andere Beurteilung . Klausel betrifft Verpflichtung Preisanpassung Änderungen Vertrages bautechnisch notwendigen Gründen . ist lediglich Geltungsbereich § Nr. VOB/B ausdrücklich geregelt . übrige Anwendungsbereich § Nr. VOB/B wird ebensowenig ausgeschlossen einverständliche Preisanpassung Fällen Vertragsänderung bautechnisch notwendigen Gründen beruht . II . 1 . Berufungsgericht versagt Beklagten Berufungsverfahren noch beanspruchten Skontoabzug DM fristgerecht geleistete Abschlagszahlungen . teilt bereits Landgericht vertretene Ansicht § Bauvertrages sei unwirksam Zahlungsfristen genannt seien Skonto gewährt werde . wirksame setze grundsätzlich Parteien Modalitäten Skontoabzug geregelt hätten insbesondere auch Zahlungsfrist . 2 . wendet Revision Erfolg . Skontovereinbarung § Bauvertrages ist unabhängig individuell vereinbart allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen ist wirksam . Parteien haben § Vertrages vereinbart Auftragnehmer Gesamtbetrag DM gleichen Zahlungen je DM erhält beginnend Ende November endend letzten Rate Ende April . Klausel sieht weiter Einhaltung Zahlungen Zahlungsplan Skonto % gewährt wird . haben Parteien vereinbart jeweils Monatsende fälligen Zahlungen rechtzeitiger Zahlung vollen Entgelts nur % gekürztes Entgelt gezahlt werden muß . Abrede ist entnehmen Skonto nur dann verdient sein soll Raten fristgerecht bezahlt werden . Höhe Skontos ist % bezeichnet klar ist auch Art Zahlungen Abzug gestattet sein soll . Formulierung " Einhaltung Zahlungen Zahlungsplan ist ersichtlich gemeint Raten erfaßt sein sollen . knüpft vorher bezeichneten Zahlungsplan gleichen Ratenzahlungen . Zeitpunkt Zahlung fällig war Abschlag vorgenommen werden durfte war ebenfalls bestimmt kalendermäßig § Abs. jeweiligen Monatsende festgelegt war . -9- 3 . Unstreitig wurden erste zweite Rate vereinbarten Fristen bezahlt . Beklagten steht insofern vereinbarte Skontoabzug DM . weitere Feststellungen erforderlich sind kann Senat bezüglich Betrages selbst entscheiden . Thode Hausmann Kuffer Wiebel