NAMEN Verkündet : 8 Juli Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja . . werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche Bestellers unterliegen auch dann Verjährungsregelung § Abs. Satz . Abnahme entstanden sind . Verjährungsfrist beginnt erst laufen Abnahme erfolgt endgültig verweigert wird Abänderung Urteil 30 . September NZBau . Urteil 8 Juli VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 24 . Juni Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Halfmeier Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 2 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 12 . August aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin verlangt Beklagten gemäß § . Schadensersatz mangelhafte Erbringung Architektenleistungen . Beklagte ist Architekt . erhielt Klägerin Vertrag 7 . April Auftrag zuvor massiver Baumängel gekündigten Architekten Fertigstellung Rohbau befindlichen Wohnhauses planen überwachen . Schon kam Parteien Unstimmigkeiten Beklagte Zusammenhang mangelfreien Fertigstellung Bauvorhabens übertragenen Leistungen vertragsgerecht erbracht hatte . Ende forderte Klägerin mehrfach Behebung verschiedener baulicher Mängel Abnahme Ausführungsgewerke sorgen . 15 . Dezember Gericht eingegangenen Schriftsatz leitete Beklagten selbständiges Beweisverfahren Gegenstand 2 . März eingegangenen Schriftsatz erweiterte . 4 . März erstattete gerichtliche Sachverständige Gutachten Beklagten 13 . März zugestellt wurde . fanden Parteien Einbeziehung Haftpflichtversicherung Beklagten Verhandlungen . Klage wurde 8 . März erhoben . Klägerin hat erstinstanzlichen Verfahren mangelbedingten Schadensersatz Höhe € Zinsen beansprucht hinaus Feststellung angetragen Beklagte weiteren Schadensersatz näher bezeichnete Baumängel leisten habe . Landgericht hat Beklagten Abweisung weitergehenden Klage Zahlung € Zinsen verurteilt Feststellungsbegehren teilweise stattgegeben . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht landgerichtliche Urteil abgeändert Klage Begründung abgewiesen Klageforderungen seien verjährt . Senat zugelassenen Revision verfolgt Klägerin erstinstanzlichen Verfahren zuerkannten Ansprüche . Entscheidungsgründe : Revision Klägerin ist begründet . führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Rechtsverhältnis Parteien sind Berücksichtigung Verjährung geltenden Überleitungsvorschriften Art . § 31 . Dezember geltenden Gesetze anwendbar Art . § Satz . Berufungsgericht sieht § abgeleiteten Schadensersatzansprüche Klägerin verjährt . geht Grundlage Rechtsprechung Senats Urteil 30 . September NZBau ZfBR schon Abnahme mehr nachbesserungsfähige Mängel Architektengewerks bestehende Schadensersatzanspruch Bestellers § Regelverjährung unterliege § eingreife Besteller Architektenleistungen abgenommen noch Abnahme endgültig verweigert habe . Abnahme sei hier erfolgt . Ebenso könne endgültige Verweigerung Abnahme unverjährter Zeit festgestellt werden . ursprünglich dreißigjährige Regelverjährung habe Entstehung Anspruchs Zeitpunkt laufen begonnen Rede stehenden Mängel Bauwerk verkörpert hätten . sei spätestens Februar Fall gewesen Klägerin Schriftsatz 1 . März Antrag selbständigen Beweisverfahren streitgegenständlichen Mängel erweitert habe . Regelverjährungsfrist gemäß Art . § Abs. nur noch Jahre 1 . Januar betragen habe sei Anspruch Klägerin auch Berücksichtigung verhandlungsbedingten Hemmungszeiten verjährt gewesen Klägerin klagten Schreiben 20 . Januar Zahlung aufgefordert möglicherweise erkennen gegeben habe Abnahme endgültig verweigern wollen . II . hält rechtlichen Überprüfung stand . Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche Klägerin sind auch Feststellung begehrt wird verjährt . 1 . Klägerin verlangt Schadensersatz vertragsgerechte Erbringung Beklagten übertragenen Architektenleistungen zurückführt . gehende Ansprüche können gemäß § bestehen . Rechtsprechung Senats kann Besteller Berufungsgericht Ausgangspunkt Recht annimmt Schadensersatz § Mängel Architektenleistungen schon Abnahme vorherige Fristsetzung Ablehnungsandrohung § Abs. Satz verlangen Mängel Bauwerk realisiert haben Nachbesserung mehr Betracht kommt Urteil 30 . September NZBau ZfBR 97 ; Urteil 15 November NZBau ZfBR ; Urteil 11 . Oktober NZBau ZfBR . Ansprüche bestehen § allgemeinen Leistungsstörungsrecht zuzuordnen sind Regelverjährung unterliegen Urteil 26 . September 35 ; Urteil 17 . Februar ZR . 2 . Berufungsgericht hat Feststellungen getroffen tatbestandlichen Voraussetzungen Schadensersatzansprüche Klägerin Beklagten § erfüllt sind . Auffassungen können gestützten Klageforderungen Begründung versagt werden Ansprüche seien jedenfalls verjährt . Berufungsgericht geht Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche Regelverjährung § unterliegen . entspricht bisherigen Rechtsprechung Senats Fällen Besteller § verlangt Architektenleistungen abgenommen Abnahme endgültig verweigert haben . Senat hat entschieden Gewährleistungsanspruch Abnahme voraussetze dreißigjährige Verjährung gelte . fünfjährige Verjährungsfrist § Abs. Satz greife § Abs. Satz erst Abnahme endgültiger Verweigerung laufen beginne Urteil 30 . September NZBau . Entscheidung beruht Erwägung Gewährleistungsansprüche Bestellers kurzen Verjährung § unterliegen § Abs. Satz Beginn Verjährung bestimmten Zeitpunkt entstanden sind . Rechtsprechung Literatur 31 . Dezember geltende Schuldrecht allerdings Frage gestellt worden ist vgl. Palandt/Sprau 61 . Aufl . § Rdn . ; Neubearbeitung § Rdn . 25 ; RGRK/Glanzmann 12 . Aufl . Rdn . ; Werner/Pastor 10 . Aufl . Rdn . ; NZBau ; Festschrift f. ; Festschrift Motzke hält Senat erneuter Überprüfung . Vielmehr ist geboten Verjährungsregelung § Abs. Satz auch dann anzuwenden Gewährleistungsansprüche Abnahme entstanden sind . Verjährungsfrist beginnt erst laufen Abnahme erfolgt endgültig verweigert wird . Senat ist Änderung bisherigen Rechtsprechung gehindert XI . Zivilsenat Entscheidung 8 . Dezember XI . herangezogen hat . dortige Fall wäre auch Anwendung nunmehr Senat entwickelten Grundsätze anders entscheiden gewesen . Verjährungsregelung § gilt Besteller § § . zustehenden Gewährleistungsansprüche unabhängig Zeitpunkt Entstehung . Abs. bestimmt werkmangelbedingte Gewährleistungsansprüche Bestellers dreißigjährigen Regelverjährung unterliegen Arbeiten Bauwerk Abnahme Bauleistung beginnenden Frist Jahren verjähren . Zweck Regelung ist Anlehnung kaufrechtlichen Verjährungsvorschriften rasche Vertragsabwicklung gewährleisten Streitigkeiten Vertragsparteien Mängelansprüche Zeitpunkt vermeiden Ursachen Beeinträchtigungen Werkes mehr nur noch erheblichen Schwierigkeiten aufklärbar sind Motive . Einführung hat Gesetzgeber bewusst Kauf genommen Verjährungsfrist abgelaufen sein kann Besteller Mangel erkannt hat überhaupt erkennbar zutage getreten ist Motive . hat zugleich gebilligt Ansprüche Bestellers Wandelung Minderung Schadensersatz verjährt sein können entstanden sind gemäß § Abs. Satz Ablauf angemessenen Mängelbeseitigungsfrist Ablehnungsandrohung notwendig Kenntnis Bestellers Mangel voraussetzt . Tage tretende Entscheidung Gesetzgebers Gewährleistungsansprüche Bestellers unabhängig Entstehung kurzen fünfjährigen Verjährung unterwerfen beansprucht Geltung auch Fälle Ansprüche gemäß § Abs. Satz Verjährungsbeginn maßgeblichen Abnahme entstanden sind . anderes Verständnis Regelungen § entspricht eindeutigen Wortlaut Vorschrift noch gebietet zweckentsprechende Umsetzung gesetzgeberischen Willens korrigierende Auslegung Weise Abnahme entstandenen Gewährleistungsansprüche Regelungsbereich § unterfallen Regelverjährung unterliegen sollen . Schaffung gesetzlichen Regelung § hat Gesetzgeber Verjährung werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche insgesamt Regelverjährung maßgeblichen Vorschriften § entzogen Unternehmer Mangel arglistig verschwiegen hat . kurzen Verjährungsfrist § Abs. Satz unterliegen werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche . Geltung hängt sofortigen Beginn . Verknüpfung -9- frist Verjährungsbeginn ist Wortlaut Vorschrift § entnehmen entspricht allgemein Verjährungsvorschriften geltenden Regelungssystem bereits § § . ergibt Bestimmungen Länge Verjährungsfrist Beginn unterscheidet . steht ebenso jetzt Geltung neuen Schuldrechts Vorschriften § § . beispielhaft abweichend § Beginn gesetzlich geregelten kurzen Verjährung späterer Zeitpunkt maßgeblich sein kann Verjährung unterliegende Anspruch entsteht . ist ersichtlich Gesetzgeber Möglichkeit Einführung § Abs. Verjährung werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche hat ausschließen wollen . ist vielmehr Gesetz angelegt § Abs. Satz Besteller ausdrücklich ermöglicht Gewährleistungsansprüche schon Abnahme geltend machen . Hätte Gesetzgeber Fallkonstellationen Regelungsbereich ausnehmen wollen hätte näher gelegen entsprechende Bestimmung Gesetz aufzunehmen § Abs. Satz Fälle vorsieht Unternehmer Mangel arglistig verschwiegen hat . Regelung fehlt ist auszugehen auch Gewährleistungsansprüche Anwendung finden soll Abnahme entstanden sind Ergebnis ebenso : ; Preussner Festschrift ; Kompendium Baurechts 3 . Aufl . 12 . Teil Rdn . jeweils § . . anderes Verständnis Regelungsgehalt § besteht durchgreifendes praktisches Bedürfnis . Bedürfnis kann allenfalls Umstand ergeben werkvertragliche Gewährleistungsansprüche Bestellers Abnahme überhaupt verjähren . Besorgnis besteht Weise Rückgriff Regelverjährung rechtfertigen könnte . verkennen ist allerdings Anwendung § Gewährleistungsansprüche Zeitraum Abnahme Verjährungsfrist Umständen längere Zeit laufen beginnt bereits entstanden sind . widerspricht Gesetzgeber Regelung verfolgten Zweck Gewährleistungsverpflichtung Unternehmers zeitlich begrenzen . Notwendigkeit zeitlichen Begrenzung besteht nur Zeitraum Abnahme vgl. Motive . Abnahme ist Unternehmer Erfüllung verpflichtet . Erst billigenden Entgegennahme Werkleistung Bestellers ist gerechtfertigt schützen Gesetzgeber ausreichend erachteten Zeitraum Jahren gleichwohl Mangels Bauleistung Anspruch genommen werden kann . Verjährungsvorschriften gewährleisteten Schuldnerschutzes Motive bedarf hingegen Erfüllungsphase andauert Besteller Einverständnis Vertragsleistung erklärt hat . schon Zeitpunkt Gewährleistungsansprüche Unternehmer zustehen können ändert . Beginn fünfjährigen Verjährung ist zwingend Abnahme Werkleistung geknüpft . vorstehenden Erwägungen Verjährungsbeginn maßgeblichen Grundsätze greifen auch Besteller Werk zwar abgenommen hat aber anderen Gründen Erfüllung Vertrages mehr verlangt vertragliche Erfüllungsverhältnis Abrechnungsverhältnis umgewandelt wird . beginnt Verjährung Rechtsprechung hofs auch dann Besteller Entgegennahme Werkes Erfüllung Vertragsleistung ablehnt Abnahme endgültig verweigert Urteil 30 . September NZBau ZfBR 97 ; Urteil 9 Juli 182 ; Urteil 3 . März 4/95 . Sinne endgültige Abnahmeverweigerung vorliegt ist Umständen jeweiligen Einzelfalles beurteilen . ist Rechtsprechung Bundesgerichtshofs insbesondere dann anzunehmen Besteller Unternehmer gemäß § Abs. Satz erfolglos Frist Ablehnungsandrohung Beseitigung wesentlicher Mängel gesetzt hat Urteil 16 . September ; OLG . Ablauf Frist kommt Erfüllung Vertragsleistung mehr Betracht . Erfüllungsverpflichtung Unternehmers Recht Nachbesserung anzudienen erlöschen Besteller ist Mängel Bauleistung Geltendmachung Gewährleistungsrechte § Abs. § beschränkt Urteil 16 . September . Fällen Ansprüche Bestellers Wandelung Minderung Schadensersatz ausnahmsweise Bestimmung Mängelbeseitigungsfrist abhängen führt spätestens Geltendmachung Rechte gleichen Ergebnis Beginn Verjährung . Werk abgenommen ist auch sonst Umstände vorliegen vertragliche Erfüllungsverhältnis insbesondere endgültige Verweigerung Abnahme beendet angesehen werden kann beginnt Verjährungsfrist Gewährleistungsansprüche Bestellers laufen . erwachsen Unternehmer indes Nachteile hinzunehmen zugemutet werden könnte . Nachbesserungsanspruch Bestellers § Abs. Satz erlischt Unternehmer verlangte Mängelbeseitigung ausführt . Gleiches gilt § Abs. ersatzweise Besteller vorgenommen wird . Vertrag ist dann erfüllt Werk abnahmefähig so weitere Verweigerung Abnahme endgültige verstehen ist vgl. Urteil 11 . Mai . Verjährungsfrist Kostenerstattungsanspruch beginnt Erklärung Abnahmeverweigerung laufen . Auch Besteller Abnahmeverlangen Unternehmers überhaupt erklärt ist schutzlos . Vielmehr kann gemäß § Abs. Satz Art . § Abs. Satz auch Verträge gilt Einführung Vorschrift 1 . Mai abgeschlossen wurden Besteller angemessene Frist Abnahme setzen ergebnislosem Ablauf Werk abgenommen gilt . Dann beginnt Verjährung Gewährleistungsansprüche Ablauf Frist Palandt/Sprau 69 . Aufl . Rdn . . bleiben seltenen Fälle Besteller Abwicklung Abrechung Bauvorhabens betreiben mangelhafte Werk abnehmen Unternehmer Mängelbeseitigung Herstellung abnahmereifen Werkes gestatten muss vgl. Urteil 27 . Februar . Fälle rechtfertigen Abnahme entstandenen Gewährleistungsansprüche Regelverjährung unterwerfen . Auch dann muss Unternehmer Regel befürchten unabsehbare Zeit Gewährleistung herangezogen werden können . Besteller kann vernünftigerweise gelegen sein Unternehmer hergestellte Werk dauerhaft mangelhaften Zustand belassen . hat vielmehr Regel Interesse Beseitigung Mangels betreiben monetären Ausgleich vorhandenen Mangel verlangen . führt obigen Grundsätzen Ergebnis Beginn Verjährung . Fällen Besteller Abnahme verweigert noch Unternehmer Abnahme erzwingen kann muss Konsequenz klaren gesetzlichen Regelung hingenommen werden Gewährleistungsanspruch verjährt . Je Sachlage kann Fällen Prüfung bestehen Verwirkung Betracht kommt . Senat muss entscheiden Grundsätze auch Einführung Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes 1 . Januar bestehende Gesetzeslage gelten . wird abhängen Besteller auch neuem Schuldrecht schon Abnahme § . zustehen . hat Senat bisher geäußert . 3 . Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche Klägerin sind Grundlage angegriffenen Entscheidung Berufungsgerichts Abnahme endgültige Verweigerung lägen verjährt . Verjährungsfrist hat frühestens Zugang schriftlichen Zahlungsaufforderung 20 . Januar laufen begonnen . war dann gemäß § Abs. Verbindung Art . § Abs. Satz Klageerhebung gehemmt . Halfmeier Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung