NAMEN Verkündet : 22 Juli Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja Art . § Koppelungsverbot ist Grundgesetz vereinbar . Urteil 22 Juli VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 22 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Halfmeier Recht erkannt : Revision Klägers Urteil 21 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 25 . Juni wird zurückgewiesen . Kläger trägt Kosten Revisionsverfahrens . Tatbestand : Kläger freier Architekt begehrt abgetretenem Recht künftig : tätig geworden war vorzeitiger Beendigung Architektenvertrages restliche Vergütung erbrachte Leistungen Leistungsphasen § Abs. . Folgenden nur : erbrachte Leistungen Leistungsphasen § Abs. . Revisionsverfahren streiten Parteien Wesentlichen Architektenvertrag Verstoßes Koppelungsverbot Art . § nichtig ist . Vorschrift ist Vereinbarung Erwerber Grundstücks Zusammenhang Erwerb verpflichtet Planung Ausführung Bauwerks Grundstück Leistungen bestimmten Ingenieurs Architekten Anspruch nehmen unwirksam . Beklagte suchte Jahre Unternehmen Baugrundstück Lagerhalle Bürotrakt errichten wollte . Zusammenhang kam Kontakt Parteien . Kläger schlug Beklagten Grundstück Eigentum 75-jährigen Geschwister stand Verkauf Grundstücks bisher gedacht hatten . arrangierte Kläger erstes gemeinsames Gespräch Parteien Geschwistern weiteren Gespräche Eigentümern wurden ausschließlich geführt . stellte 7 . Oktober erste Bauvoranfrage fertigte 8 Juli ersten Planungsentwurf . Beklagte Wunsch geäußert hatte Kläger nur Leistungen Leistungsphasen § Abs. beauftragen teilte Kläger Schreiben 3 . Dezember derartigen Beschränkung einverstanden sei Projekt Zeitraum Jahren zwischenzeitlich baureife Form entwickelt worden sei weitere Zusammenarbeit nur Erbringung gesamten Leistungsphasen erfolgen könne . Folgezeit kamen Parteien Grundstück teilen Beklagte mehr gesamte Grundstück erwerben wollte . Eigentümer stimmten 19 . Februar Teilung . Kläger bemühte Eigentümer Vermarktung auch zweiten Grundstückshälfte . Architektenvertrag 21 . Februar beauftragte Beklagte geplanten Bauvorhabens Leistungen Leistungsphasen § Abs. . 3 . Mai schlossen Beklagte Geschwister Anwesenheit Klägers notariellen Kaufvertrag Beklagten bestimmte Grundstückshälfte . Kaufpreiszahlung Verzug geraten war verfasste Kläger 5 . August Geschwister Mahnschreiben . Schreiben 15 Juli kündigte Beklagte Architektenvertrag . Bebauung Grundstücks nahm Abstand . Landgericht hat Zahlung € gerichtete Klage abgewiesen . Berufungsgericht hatte zunächst Urteil 21 . Kläger lediglich € ungerechtfertigter Bereicherung zugesprochen ; Architektenvertrag 21 . Februar sei Verstoßes Koppelungsverbot Art . § verfassungswidrig sei nichtig . hatte Hinblick Frage Art . § verfassungsgemäß ist Revision zugelassen . Senat hat Urteil 25 . September Urteil Berufungsgerichts aufgehoben Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückverwiesen . hat ausgeführt : bisherigen Rechtsprechung zugrunde liegenden weiten Auslegung Art . § liege Verstoß Koppelungsverbot . Berufungsgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt Beklagte äußeren Umstände psychologischen Zwang Abschluss Architektenvertrags Kläger ausgesetzt gewesen sei befürchtet habe Nichtbeauftragung Klägers Grundstück verlieren . weiten Verständnis Koppelungsverbotes werde festgehalten . Hinblick Gesetzeszweck jedenfalls weite Auslegung Koppelungsverbotes Gefahr laufe Konflikt Art . Abs. GG garantierten Berufsfreiheit geraten sei geboten Art . § anzuwenden Erwerber Grundstücks Architekten selbst veranlasst habe vermitteln gleichzeitig Beauftragung Architektenleistungen Aussicht gestellt habe . Aufhebung Zurückverweisung wurde Berufungsgericht Gelegenheit gegeben insoweit erforderlichen Feststellungen nachzuholen . Berufungsgericht hat nunmehr Beklagten verurteilt Kläger € Zinsen zahlen . richtet Berufungsgericht abermals zugelassene Revision Klägers Begehren Höhe € weiter verfolgt . Entscheidungsgründe : zulässige Revision ist begründet . Berufungsgericht führt Revision Interesse psychologische Zwang Beklagte 21 . Februar ausgesetzt gewesen sei führe insoweit Nichtigkeit Vertrages Beklagte Kläger Erbringung Leistungsphasen § Abs. beauftragt habe . Kenntnis Näheverhältnisses Klägers Geschwistern habe Beklagte Schreiben Klägers 3 . Dezember weitere Zusammenarbeit Beauftragung Vollarchitektur abhängig gemacht habe objektiv verstehen müssen weitere Zusammenarbeit auch Verkauf Grundstücks bezogen habe . Beklagte habe Druck Klägers Schreiben 3 . Dezember ausgesetzt gefühlt . psychologischen Zwang hätte Kläger keinesfalls Erbringung beauftragt . Beauftragung habe Kläger auch niemals Aussicht gestellt . Beklagte habe Terminen 5 . Juni 26 . Mai unwidersprochen vorgetragen bereits Beginn Kontakts Parteien vorgehabt habe geplante Objekt Stahlskelettkonstruktion Spezialfirma auszuführen hätte potentiellen Kunden Vorteile vertriebenen Stahlskelettkonstruktionsbauweise veranschaulichen können hätte Firma Trockenbauarbeiten selbst ausführen können erheblich gewesen wäre . spreche entscheidend Inaussichtstellung Vollarchitekturauftrags Beklagten . habe Zeitpunkt Notwendigkeit bestanden Kläger Leistungsphasen beauftragen . Zwar habe beweisbelastete Beklagte Beweis erbracht Kläger Zeitpunkt Aussicht gestellt habe Vollarchitektur beauftragen . Hinblick Schwierigkeit Negativbeweises habe jedoch zunächst Kläger oblegen konkret nachvollziehbar darzulegen Gelegenheit Beklagte Beauftragung Aussicht gestellt habe . habe getan . Ursprünglich habe stets vorgetragen Vermittlungstätigkeit sei unbestimmten Hoffnung erfolgt später Architekt beauftragt werden sei reine Akquise anzusehen gewesen . Erst Revisionsentscheidung Bundesgerichtshofs habe pauschal behauptet sei sehr frühen Zeitpunkt Architektenvertrag Aussicht gestellt worden Grundstück klappe . plausible Begründung Änderung Vortrags habe Kläger gegeben . Insgesamt sei auszugehen Beklagte Kläger jedenfalls Leistungsphasen habe beauftragen wollen . spreche auch Schreiben Klägers 3 . Dezember . Anders stelle Situation jedoch Leistungsphasen . Insoweit könne festgestellt werden Beklagte Beauftragung nie Aussicht gestellt habe . sei Architektenvertrag 21 . Februar teilweise nämlich Leistungsphasen Verstoßes Art . § nichtig . Vorschrift sei wirksam . verstoße Gleichheitsgrundsatz Art . Abs. GG noch Berufsfreiheit Art . Abs. GG ; auch Eingriff Eigentumsgarantie Art . Abs. GG liege . II . hält Angriffen Revision stand . 1 . Verfahrensrügen Revision Würdigung Berufungsgerichts entgegentritt Beklagte habe Vollarchitektur Aussicht gestellt hat Senat geprüft durchgreifend erachtet Satz . Insbesondere hat Rüge Erfolg Berufungsgericht habe Entscheidung rechtsfehlerhaft streitigen Vortrag Beklagten unstreitig zugrunde gelegt ; Berufungsgericht unwidersprochen bezeichneten Vortrag Beklagten habe bereits Beginn Kontakts Parteien vorgehabt geplante Objekt Stahlskelettkonstruktion Spezialfirma ausführen lassen habe Kläger ausdrücklich bestritten ; habe erläutert Beklagte sei Vorbringen Zeitpunkt Lage gewesen Neuerrichtung Lagerhalle Bürotrakt selbst Generalunternehmer auszuführen ; erst Januar sei Überlegung aufgekommen Bauvorhaben Generalunternehmerin verwirklichen . Vortrag habe Berufungsgericht berücksichtigt Anspruch Klägers rechtliches Gehör verletzt . kann dahinstehen Auffassung Berufungsgerichts zutrifft Vorbringen Beklagten sei unbestritten . Jedenfalls war Nichtberücksichtigung Vortrags Klägers Entscheidung Ergebnis Bedeutung . Berufungsgericht hat tragfähigen Grund Entscheidung auch abgestellt Kläger erst Erlass Senatsurteils vorgebrachte Behauptung sei Vollarchitektur Aussicht gestellt worden substantiiert habe Substantiierung zuvor abweichenden Vorbringens verlangen gewesen wäre . Beurteilung ist rechtlich beanstanden . findet Entscheidung Berufungsgerichts schon ausreichende Stütze Behauptung Beklagten habe Vollarchitektur Aussicht gestellt Kläger substantiiert bestritten worden ist . Berufungsgericht angeführten sonstigen Umstände stellen Ergebnis Frage unterstützen rechtlich Notwendigkeit bestand . Ausführungen Revision Berufungsgericht habe " Prüfungsmaßstab " verkannt sind schon unerheblich einbeziehen Kläger zunächst vorgetragen hat sei ersten Gesprächen Architektenleistungen gesprochen worden . hat später insoweit günstigen Entscheidung Senats behauptet sei Vollarchitektur Aussicht gestellt worden . 2 . Berufungsgericht sieht Behauptung Beklagten habe Kläger auch Aussicht gestellt Leistungen Leistungsphasen § Abs. beauftragen erwiesen . Anwendung Grundsätze Senatsurteils 25 . September -9- kommt Ergebnis Teil Architektenvertrages Koppelungsverbot fällt wirksam ist Beauftragung Leistungen Leistungsphasen § Abs. Verstoßes Koppelungsverbot nichtig ist . Revision meint derartige Aufspaltung konkreten Vertragsinhalten sei völlig unpraktikabel . Ergebnisse wären rein zufällig würden Zweck Koppelungsverbotes fördern . Werde Abschluss Architektenvertrages Aussicht gestellt liege Natur Sache Bestimmung konkreten Vertragsinhalte noch erfolgen müsse . Architekt Bauwilligen veranlassten Bemühungen Grundstück erfolgreich erreiche günstige Verhandlungsposition sei zwangsläufige Folge Bauwilligen angestoßenen Leistungswettbewerbs . Vertrauen Bauwilligen Früchte Akquisitionsbemühungen exakt Preis zuvor Aussicht gestellten Architektenvertrages ernten können sei schutzwürdig . Beklagte könne folglich partiellen Schutz Koppelungsverbot beanspruchen . überzeugt . auch Revision sieht hat Senat Urteil 25 . September hingewiesen Verstoß Koppelungsverbot auch dann Betracht kommt Architektenvertrag Leistungen beauftragt sind zuvor Aussicht gestellt worden waren . abzurücken besteht . Koppelungsverbot bezweckt Leistungswettbewerb Architekten freie Wahlrecht Bauwilligen Architekten Vertrauens schützen vgl. BT-Drucks . S. . Freiheit Bauwilligen nur eingeschränkt Architekten entscheiden wird Koppelungsverbot ebenfalls geschützt . Architekt zunächst Verstoß Koppelungsverbot Position ausnutzt Grundstückserwerb abhängig machen weitergehender Auftrag verschafft wird wird Wettbewerb Architekten gleicher Weise verzerrt Fall geschieht Architekt Grundstück vornherein Hand hat Erwerb Grundstücks Beauftragung abhängig macht . Bauwillige wird Entscheidung beeinträchtigt weitergehenden Leistungen Architekten Vertrauens wählen . Anwendung Koppelungsverbotes weitergehende Beauftragung verbundene Aufspaltung Architektenvertrages Leistungsinhalten unpraktikabel wäre zufälligen Ergebnissen führen würde ist ersichtlich . 3 . Berufungsgericht ist auch beizupflichten lungsverbot Grundgesetz verstößt . Bedenken insoweit Literatur geäußert werden 37 ; Pauly ; . teilt Senat insbesondere Urteil 25 . September aaO Anwendungsbereich Koppelungsverbotes eingeschränkt Fälle ausgenommen hat Erwerber Grundstücks Architekten selbst veranlasst hat vermitteln gleichzeitig Beauftragung Architektenleistung Aussicht gestellt hat . Verstoß Art . Abs. GG liegt ; wird Revision auch geltend gemacht . Eigentumsrecht Erwerbers Grundstücks ist ersichtlich betroffen . steht frei Architektenbindung angebotene Grundstück erwerben will vgl. Lass DNotZ Christiansen-Geiss Voraussetzungen Folgen Koppelungsverbotes Art . § S. . Veräußerers Grundstücks meint Berufungsgericht Bezugnahme Lass aaO Koppelungsverbot bewirke Beschränkung Veräußerungsbefugnis vereitele höchstens Bindung bezweckte zusätzliche Gewinnmöglichkeit aber Eigentumsschutz unterfalle vgl. BVerfGE BVerfGE . zutrifft Veräußerer Verfügungsbefugnis insoweit eingeschränkt wird Veräußerung bestimmte gewählte Bedingungen knüpfen kann vgl. Christiansen-Geiss aaO S. kann dahinstehen . jedenfalls stellt . § nur gemessen Sozialbindung Eigentums zulässige Schrankenbestimmung vgl. Urteil 24 November Christiansen-Geiss aaO S. . Koppelungsverbot verletzt Art . Abs. GG tierte Berufsfreiheit . Berufungsgericht geht zutreffend Art . § berufsregelnde Tendenz hat . zielt persönlicher Hinsicht berufsstandsbezogen Architekten Ingenieure schränkt sachlicher Hinsicht rechtsgeschäftliche Verhalten Ausübung Berufe . Art . Abs. Satz GG grundsätzlich mögliche gesetzliche Begrenzung Berufsfreiheit verfassungsmäßig gerechtfertigt insbesondere verhältnismäßig ist richtet entwickelten Stufenlehre vgl. BVerfGE Qualität Eingriff Berufsfreiheit zukommt . bloße Berufsausübung kann bereits beschränkt werden vernünftige Erwägungen Gemeinwohls zweckmäßig erscheinen lassen . Je stärker gesetzliche Regelung Berufswahl berührt umso strengere Voraussetzungen werden Zulässigkeit gefordert . Objektive Berufswahlbeschränkungen Überwindung Macht Einzelnen liegt sind stärkster Eingriff Berufsfreiheit nur zulässig Abwehr nachweisbarer höchstwahrscheinlich schwerer Gefahren überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zwingend geboten sind . Berufswahl ist Einzelne vornherein feste Berufsbilder beschränkt . darf vielmehr grundsätzlich erlaubte auch untypische Tätigkeit Beruf wählen BVerfGE darf Revision hinweist auch Berufe wählen nebeneinander ausüben BVerfGE . selbständigen Beruf kann aber Tätigkeiten Rede sein nur Erweiterung anderen ausgeübt werden Regelung eigentliche Berufstätigkeit Grundlage Lebensführung unberührt lässt BVerfGE . Gemessen Grundsätzen hält Art . § MRVG verfassungsrechtlichen Prüfung stand . Koppelungsverbot handelt erster Linie Berufsausübungsregelung . Koppelungsverbot gilt nur freie Architekten Architekten gewerbsmäßig Bauträger Baubetreuer tätig sind Urteil 29 . September . stellt objektiven subjektiven Voraussetzungen Beruf freien Architekten . hindert Architekten Beruf wählen sinnvoll auszuüben . Freie Architekten dürfen grundsätzlich gewerbsmäßig tätig sein . Bleiben Schwelle Gewerbsmäßigkeit wollen nur mehr weniger häufig angestammtes Berufsbild zusätzlich Vermittlung Grundstücken Baubetreuer Bauträger tätig werden vgl. Urteile 24 November 55 ; 22 . Dezember 27 . September ZfBR handelt Tätigkeiten Erweiterung Architektenberufes ausgeübt werden eigentliche Berufstätigkeit Grundlage Lebensführung unberührt lassen vgl. BVerfGE . eigenständiger Beruf setzt Berufsbild gesetzlichen Regelung ergibt voraus berufliche Tätigkeit anderen Berufen wesensmäßig unterscheidet Berufsträger sozialen Wirklichkeit eigene Berufsgruppe Erscheinung treten BVerfGE BVerfG . 29 ; vgl. auch . ist Architekten Berufsbild zusätzliche Leistungen anbieten Fall . regelt Koppelungsverbot grundsätzlich nur Berufsausübung . Allerdings wird Berufsfreiheit jedenfalls Architekten erheblich eingeschränkt vermehrt Leistungen Verbindung Vermittlung Verschaffung Baugrundstücks anbieten wollen noch Schwelle Gewerbsmäßigkeit bleiben . Koppelungsverbot kann Fällen Eingriff Freiheit Berufswahl nahe kommen . kann vernünftigen Erwägung Gemeinwohls gerechtfertigt werden nur Allgemeininteressen so schwer wiegen Vorrang Berufsbehinderung Architekten verdienen BVerfGE 84 BVerfGE . Anforderungen wird Art . § gerecht . ist berücksichtigen Auffassungen Gesetzgebers Unterlassung Eingriffs drohenden Gefahren Abwehr gebotenen Maßnahmen besonderes Gewicht zukommt BVerfGE 1 . steht Gesetzgeber Festlegung wirtschaftspolitischer Ziele weiter Gestaltungsspielraum BVerfGE . Koppelungsverbot verfolgt Zweck freie Wahl Architekten Bauwilligen allein Leistungskriterien typische Berufsbild freien Architekten schützen Wettbewerb Architekten fördern vgl. BT-Drucks . S. . sind wichtige Eingriff Berufswahl rechtfertigen . Gerade freien Architektenwahl kommt erhebliches Gewicht unmittelbar bauliche Gestaltung erworbenen Grundstücks nimmt . Wettbewerb wiederum hat direkten Einfluss Qualität Leistungen Architekten unmittelbar Gestaltung Stadtbildes niederschlagen zwangsläufig Menschen wahrgenommen werden erhebliche Wirkungen Allgemeinheit haben . Auch Wettbewerb Architekten ist erhebliches Gemeinschaftsgut Schutz Wettbewerbsverzerrungen auch Erhaltung ausreichenden Zahl Wettbewerb stellender Architekten dient vgl. GG 10 . Aufl . Art . Rdn . 40 ; vgl. auch Lass aaO S. . Christiansen-Geiss aaO S. . sogar angenommenen Eingriff Berufswahlfreiheit gerechtfertigt ansehen . Koppelungsverbot ist geeignet angestrebten Zweck erreichen . Freiheit Bauwilligen Architekten fachlicher Leistung auszuwählen wird gestärkt schon Erwerb bebauenden Grundstücks bestimmten Architekten gebunden ist . Gleichzeitig können Architekten Grundstücke Hand haben Berufsbild typischen Leistungen beschränken besser Markt behaupten . Verbot genügt auch Gebot Erforderlichkeit . ist ersichtlich erstrebte Zweck einfacherer gleich wirksamer Grundrechte weniger fühlbar einschränkender Weise erreicht werden könnte . Schließlich ist Art . § auch verhältnismäßig engeren Sinne . Koppelungsverbot verfolgten legitimen Ziele wiegt Eingriff Berufsfreiheit so schwer betroffenen Architekten unzumutbar wäre . verbleibt ausreichendes Betätigungsfeld Beruf auszuüben Auskommen sichern Senat Urteil 27 . September Anwendungsbereich Koppelungsverbotes eingeschränkt hat . Koppelungsverbot wird eingewandt Inkrafttreten 10 November habe Lage Grundstücksmarkt verändert vgl. Pauly Vygen Korbion/Mantscheff/Vygen 7 . Aufl . Art . § Rdn . . zutrifft Koppelungsverbot Berechtigung Wesentlichen verloren hat kann dahinstehen . aufgezeigten Veränderungen erscheinen zwar gravierend so bedeutsam Verfassungsmäßigkeit Koppelungsverbotes Frage stellen könnten . gerade Streitfall zeigt gibt auch heute noch Fälle Koppelungsverbot sinnvoller Weise verhindert Architekt Grundstück Hand hat erworbene überlegene Stellung ausnutzt psychologischen Druck Bauwilligen veranlasst Architektenvertrag schließen . Senatsurteil 24 . Juni gilt Koppelungsverbot auch dann Architekt Sieger gemeindlichen Architektenwettbewerb hervorgegangen ist Verwirklichung Zielvorstellungen Wettbewerbs Grundstücke Gemeinde Hand gegeben wurden Bauwilligen Gemeinde verwiesen werden . Literatur wird Ansicht vertreten Ausdehnung Koppelungsverbotes werde Art . Abs. GG gedeckt . werde gesetzgeberische Zweck freie Auswahl Architekten allein Leistungsgesichtspunkten gewährleisten gefördert konterkariert Lass S. . ; Christiansen-Geiss aaO S. . f. ; vgl. auch Vygen 7 . Aufl . Art . § Rdn . . Senat muss entscheiden gegebenenfalls Umfang Verfassungsmäßigkeit Art . § Frage gestellt wird . jedenfalls wäre verfassungskonforme Auslegung möglich Fälle Koppelungsverbot umfasst werden Lass aaO ; . aaO S. . Zwar ist richtig verfassungskonforme Auslegung dann zulässig ist klar erkennbaren Willen Gesetzgebers Widerspruch treten führen würde normative Gehalt Vorschrift grundlegend neu bestimmt wird vgl. BVerfGE BVerfGE . So ist hier aber . Beschluss Bundesverfassungsgerichts 20 . Oktober § Abs. war Ergänzung Art . § Abs. notwendig geworden . Rahmen beantragte zuständigen Ausschuss Art . § dahingehend ergänzen Koppelungsverbot gelten solle Gemeinde Gemeindeverband Einvernehmen Gemeinde tätiger Träger Bebauung Grundstücks Planungswettbewerb durchgeführt habe Preisträger hervorgegangener Architekt Ingenieur Planung Ausführung tragt werden solle . Begründung wurde hingewiesen Senatsurteil 24 . Juni ursprünglichen Willen Gesetzgebers zuwider laufe . Antrag wurde abgelehnt insbesondere Ausweitung andere Institutionen Gefahr Wettbewerbsverzerrung Planungsberufe trüge BT-Drucks . S. . zweiten dritten Lesung Gesetzesentwurfs Bundestag stellte SPD-Fraktion Antrag erneut . wurde wiederum abgelehnt . Redner damaligen Regierungsparteien wiesen einmal Gefahr Wettbewerbsverzerrungen aber auch Mindestsätze § Abs. betreffende Gesetzgebungsverfahren Problematik Koppelungsverbotes belastet verzögert werden sollte vgl. Protokoll 86 . Sitzung Bundestags 21 . September S. . . kann Schluss gezogen werden Auslegung Art . § Sieger gemeindlicher Architektenwettbewerbe Koppelungsverbot fallen würde oben aufgezeigten Grenzen verfassungskonformen Auslegung überschreiten . Vielmehr würde Maximum aufrechterhalten Gesetzgeber gewollt hat vgl. BVerfGE . Koppelungsverbot verstößt Gleichheitssatz Art . Abs. GG . Art . Abs. GG gebietet wesentlich Gleiches gleich wesentlich Ungleiches Verschiedenheit Eigenart ungleich behandeln BVerfGE . Gleichheitsgrundsatz will ausschließen Gruppe Normadressaten Vergleich anderen Normadressaten anders behandelt wird Gruppen Art Gewicht bestehen ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten . rechtliche Unterscheidung muss sachlichen Unterschieden ausreichende Stütze finden . ist grundsätzlich Sache Gesetzgebers entscheiden Merkmale Vergleich Lebenssachverhalten maßgebend Ungleichbehandlung ansieht . Art . Abs. GG verbietet nur Art Gewicht tatsächlichen Unterschiede sachwidrig Acht lassen BVerfGE . Regelungsgegenstand Differenzierungsmerkmalen ergeben unterschiedliche Grenzen Gesetzgeber . entspricht abgestufte Kontrolldichte verfassungsrechtlichen Prüfung . Regelungen Personengruppen verschieden behandeln Wahrnehmung Grundrechten nachteilig auswirken ist Einzelnen prüfen vorgesehene Differenzierung Gründe Art Gewicht bestehen ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können f. ; f. BVerfGE . kommt Gesetzgeber zweckmäßigste gerechteste Lösung gefunden hat nur verfassungsrechtlichen Grenzen Gestaltungsfreiheit überschritten hat BVerfGE . Ungleichbehandlung liegt . Freiberufliche Architekten Berufsbild prägenden Aufgaben zusätzliche Leistungen anbieten Bauträger Generalübernehmer Baubetreuer auftreten unterliegen Koppelungsverbot Urteile 24 November 55 ; 22 . Dezember 27 . September . Koppelungsverbot gilt Architekten gewerbsmäßig Bauträger usw. tätig werden Urteil 29 . September Urteil 9 . Dezember Generalunternehmer Planungsverpflichtung Generalübernehmer Urteil 22 . Dezember . Unterscheidung ist aa dargelegten Grundsätzen sachlich gerechtfertigt . handelt Ungleichbehandlung Sachverhalten mittelbar Ungleichbehandlung Personengruppen bewirkt . Auch berührt Koppelungsverbot Berufsfreiheit freiberuflichen Architekten . ist nur Willkürprüfung vorzunehmen . Vielmehr ist Rahmen Verhältnismäßigkeitsprüfung untersuchen Differenzierung Gründe Art Gewicht bestehen ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können BVerfGE . Gesetzgeber wollte Koppelungsverbot freien Wettbewerb Architekten erhalten fördern Grundstückserwerber bewahren ungeeignete Architekten nur beauftragen müssen Grundstück Hand haben . ist auch heute noch vgl. oben anerkennenswerter Zweck unterschiedliche Behandlung rechtfertigen kann . Zutreffend weist Berufungsgericht Bezugnahme Urteil 21 . August Koppelungsverbot problemlos umgangen werden könnte freiberuflich tätige Architekten Möglichkeit hätten Planungsund Bauaufsichtstätigkeit weitere Leistungen anzubieten so Koppelungsverbot entgehen könnten vgl. auch Christiansen-Geiss aaO S. . handelt freien Architekten einerseits gewerblichen Bauträgern usw. andererseits unterschiedliche Berufsbilder . Ersteren gehören Bauträgertätigkeit Berufsbild . stehen Bauträgern usw. Grundstücksbeschaffung Erstellung Bauwerks Vordergrund vgl. Urteil 22 . Dezember . bieten verschiedenen Leistungen Gesamtpaket müssten Tätigkeiten erheblich einschränken Koppelungsverbot fielen vgl. Christiansen-Geiss aaO S. . Ungleichbehandlung ist geeignet Koppelungsverbot verfolgte Ziel erreichen . weniger belastende Differenzierung steht Verfügung . Auch Rahmen Art . Abs. GG werden verfassungsrechtliche Bedenken hergeleitet Koppelungsverbot Architekten gilt Sieger gemeindlichen Wettbewerb hervorgegangen sind vgl. Christiansen-Geiss aaO S. . Bedenken sind jedenfalls zulässigen verfassungskonformen Auslegung vgl. oben gerechtfertigt . 4 . ist Berufungsurteil jedenfalls Ergebnis beanstanden . Revision war zurückzuweisen . Halfmeier Vorinstanzen : Entscheidung 05.10.2006 OLG Entscheidung 25.06.2009