NAMEN Verkündet : 28 . Juni Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. ; Abs. Satz § Abs. Fall Stornoabwehr notleidender Versicherungsverträge Stornogefahrmitteilung Versicherungsvertreter genügt Versicherungsunternehmen Nachbearbeitungspflicht Versicherungsvertreter unverzüglich Gefahr Stornierung hinweist . Versicherungsunternehmen ist gestattet angemessener Zeit gewisse Klarheit verschaffen Anhaltspunkte Vertragsgefährdung vorliegen Entscheidung treffen eigene Nachbearbeitungsmaßnahmen ergreift beschränkt Versicherungsvertreter abzeichnende Stornogefahr mitzuteilen . bloße Versendung Stornogefahrmitteilung Nachfolger ausgeschiedenen Versicherungsvertreters ist ausreichende Maßnahme Stornogefahrabwehr . Urteil 28 . Juni OLG Zweibrücken VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 28 . Juni Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. Richter Richter Recht erkannt : Revision Klägerin wird Zurückweisung Rechtsmittels Übrigen Urteil 8 . Zivilsenats Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken 24 . Mai Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufung Klägerin Urteil Landgerichts 25 November Höhe € Zinsen zurückgewiesen worden ist . Rechtsstreit wird Umfang Aufhebung neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien streiten Pflicht Rückzahlung Provisionsvorschüssen . Klägerin ist Versicherungsunternehmen . Beklagte war Mehrfachagenturvertrags Februar bis scheiden 30 . September Klägerin Versicherungsvertreter tätig . Klägerin verlangt Rückzahlung Provisionsvorschüssen Reihe Versicherungsverträgen Begründung Vertragsverhältnisse seien Beendigung Versicherungsvertretervertrages Beklagten storniert worden . Klägerin macht geltend Ausscheiden Beklagten Stornogefahrmitteilungen rechtzeitig versandt habe . trägt eigene Stornoabwehrmaßnahmen Ausscheiden Beklagten erfolglos geblieben seien . Verrechnung Beklagten zustehenden Guthabens Höhe 66.301,79 € hat Klägerin erster Instanz zuletzt € Zinsen verlangt . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufungsverfahren hat Klägerin Forderung Fallgruppen unterteilt Zweck tabellarische Aufstellungen stichwortartigen Zusammenstellung stornierter Einzelverträge überreicht . ersten Gruppe Anlage handelt Darstellung Klägerin Verträge Ausscheiden Beklagten Stornogefahrmitteilungen versandt worden seien . Insoweit hat Klägerin Restforderung € errechnet 110.957,12 € Guthabens Beklagten Höhe 66.301,79 € . zweite Fallgruppe Anlage betrifft stornierten Verträge Klägerin Auffassung ist Ausscheiden Beklagten ausreichende eigene Nachbearbeitung vorgenommen haben ; Klägerin hat Anspruch insoweit € beziffert . Zusammen weiteren Forderung Höhe € hat Klägerin Berufung zuletzt € verlangt . Berufung hatte Erfolg . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Provisionsrückzahlungsansprüche Höhe noch € weiter . Entscheidungsgründe : Revision führt teilweise Aufhebung angefochtenen Urteils insoweit Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Übrigen hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Beklagte sei Rückgewähr streitgegenständlichen Provisionsvorschüsse verpflichtet . Rückzahlungsanspruch Betracht komme stehe weit übersteigendes Guthaben Beklagten . übrigen Fällen scheide Rückzahlungsanspruch Klägerin habe Auflösung Beklagten vermittelten Versicherungsverträge vertreten . habe schlüssig vorgetragen Nachbearbeitungspflicht ausreichend nachgekommen sein . ganz überwiegenden Berufungsgericht Einzelnen näher bezeichneten Zahl Fälle ersten Gruppe habe Klägerin Stornogefahrmitteilungen " Bearbeitungsaufträge " bezeichnet Beklagten erst Wochen ersten Anzeichen Notleidendwerden jeweiligen Versicherungsvertrags versandt . könne rechtzeitig angesehen werden . Rücksicht Provisionsinteresse Beklagten sei Klägerin gehalten gewesen unverzüglich ersten Anzeichen Stornogefahr tätig werden . Hinblick bestmöglichen Chancenerhalt Versicherungsvertreter müsse Versicherer abverlangt werden unverzüglich ersten Anzeichen Stornogefahr entscheiden selbst gebotenen Weise tätig werde Versicherungsvertreter Versuch Vertragsrettung überlasse ; sodann müsse Versicherer unverzüglich handeln . zulässig müsse angesehen werden zunächst selbst standardisierte Schreiben versenden ausbleibendem Erfolg erst Wochen ersten " Krisenanzeichen " Versicherungsvertreter Gefahrmitteilung zukommen lassen . übrigen Fällen ersten Fallgruppe ergebe Addition verdienten Provisionsanteile Gesamtbetrag € weit Guthaben Beklagten zurückbleibe . Hinblick zweite Fallgruppe könne Vortrag Klägerin entnommen werden unverzüglich versucht habe Kunden persönlich Kontakt aufzunehmen . Zwar seien Bemühungen Klägerin bestimmten Fällen Insolvenz Versicherungsnehmers Prämienherabsetzung Umzug Ummeldung Einrichtung Vormundschaft vornherein erforderlich gewesen Rettung Vertrags geführt hätten . Summe insoweit Rede stehenden Provision € bleibe jedoch deutlich noch " verbrauchten " Guthaben Beklagten . tatsächliche Vermutung genannten Fälle hinaus Teil streitgegenständlichen Versicherungsverträge selbst ordnungsgemäßer Nachbearbeitung retten gewesen sei habe Klägerin berufen . Dementsprechend trage Anhaltspunkte Vermutung begründen könnten noch Einschätzung Prozentsatzes zuließen . II . Beurteilung hält Angriffen Revision Punkten Stand . Abs. Satz Verbindung § Abs. entfällt Anspruch Versicherungsvertreters Provision Falle Nichtausführung Geschäfts Unternehmer soweit Nichtausführung Umständen beruht Unternehmer vertreten sind . Nichtausführung Stornierung Vertrags ist schon dann Versicherungsunternehmen vertreten notleidende Verträge gebotenem Umfang nachbearbeitet hat . Art Umfang Versicherungsunternehmen obliegenden Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge bestimmen Umständen Einzelfalls . Versicherungsunternehmen kann eigene Maßnahmen Stornoabwehr ergreifen dann freilich Art Umfang ausreichend sein müssen beschränken Versicherungsvertreter Stornogefahrmitteilung Gelegenheit geben notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzubearbeiten Urteile 1 . Dezember . 15 ; 25 . Mai ; juris . 14 ; 12 November 3/86 546 ; 19 November VersR ; jeweils m.w . . Versicherer trifft Beweislast ordnungsgemäße Nachbearbeitung notleidenden Versicherungsvertrags vorgenommen hat Urteile 1 . Dezember aaO . ; 25 . Mai aaO ; aaO . 14 ; 12 November 3/86 aaO ; 19 November aaO ; Thume : Küstner/Thume Handbuch gesamten Vertriebsrechts 4 . Aufl . Kap . . . Grundsätzen ist Berufungsgericht zwar zutreffend ausgegangen hat aber frei Rechtsfehlern angewandt . 1 . Berufungsgericht kann bisherigen Feststellungen gefolgt werden Provisionsrückzahlungsbegehren Klägerin scheitere Hinblick stornierten Verträge ersten Fallgruppe überwiegend bereits Beklagten Ausscheiden rechtzeitigen Stornogefahrmitteilungen habe zukommen lassen . Entschließt Versicherer Versicherungsvertrag bestehenden Stornogefahr Versendung Stornogefahrmitteilung Versicherungsvertreter entgegenzuwirken sendet Zweck Mitteilung Inhalt her Lage versetzt seinerseits Abwehrmaßnahmen Stornogefahr ergreifen so rechtzeitig Versicherungsvertreter normalem Verlauf rechtzeitigem Eingang rechnen ist so ist Versicherer Pflicht nogefahrabwehr Maße nachgekommen Urteil 1 . Dezember aaO . . Versicherer muss Mitteilung so rechtzeitig versenden Vertreter sinnvoll Aussicht Erfolg Rettung Vertrags bemühen kann Urteil 19 November aaO ; Löwisch : Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn 2 . Aufl . . . hat Berufungsgericht Ausgangspunkt verkannt . Ansatz zutreffend ist auch Annahme Berufungsgerichts Versicherer Vertrag selbst nachbearbeiten will Weg wählt Versicherungsvertreter Vertragsgefährdung Kenntnis setzen unverzüglich Gefahr Stornierung betroffenen Versicherungsvertrags hinzuweisen hat so auch Emde Vertriebsrecht 2 . Aufl . . Hinweis Mecklenbrauck . folgt Versicherungsvertreter bestehenden Treuepflicht gegenseitigen Treuepflicht Recht Handelsvertreter siehe Urteil 18 . Juni f. ; Thume aaO Kap . . . . Versicherungsvertreter realistische Chance haben soll Vertrag retten müssen Stornogefahrmitteilungen so bald möglich zugesandt werden . also schuldhaftes Zögern § Abs. erfolgt Handlung nur Umständen Einzelfalls bemessenden Überlegungszeit vorgenommen wird Urteil 24 . Januar . 18 ; Beschluss 15 . März jeweils m.w . . Versicherer Weg Stornogefahrmitteilung wählt muss so bald Umständen möglich zumutbar ist Versicherungsvertreter erklären . -9- erwiderung weist Recht Aussichten " Rettung " Vertrags Lebenserfahrung sinken je Zeit verstreicht . Anforderungen Versicherer dürfen überspannt werden müssen tatrichterlicher Würdigung konkreten Umstände Einzelfalls angemessener Abwägung Interessen Parteien Rahmen objektiv Zumutbaren halten . Revision ist zuzustimmen Versicherer Regel bereits ersten Scheitern Einzugs Versicherungsbeiträgen Stornogefahrmitteilung versenden muss . lässt Weiteres schon Vertragsgefährdung besorgen . ist Versicherer gestattet angemessener Zeit gewisse Klarheit verschaffen Anhaltspunkte Vertragsgefährdung vorliegen Entscheidung treffen eigene Nachbearbeitungsmaßnahmen ergreift beschränkt Versicherungsvertreter abzeichnende Stornogefahr mitzuteilen Versicherungsvertreter Nachbearbeitung notwendigen Informationen erhalten muss . ist beanstanden Versicherer standardisierten Schreiben Überprüfung Bankverbindung bittet Lastschrift eingelöst wird . Ergibt Klärungsversuch Stornogefahr regelmäßig anzunehmen sein dürfte Reaktion standardisierte Anfrage angemessener Frist erfolgt darf Versicherer entsprechenden Mitteilung Vertreter Regel Wochen abwarten . Berufungsgericht hat Anforderungen Rechtzeitigkeit Stornogefahrmitteilung beachtet . angefochtene Urteil ist insoweit aufzuheben zwar Umfang € Klägerin Revisionsverfahren Einzelforderung Nummer Höhe € mehr weiterverfolgt € € . Senat ist eigene Entscheidung möglich . Berufungsgericht hat lich pauschale Feststellung getroffen Klägerin Stornogefahrmitteilungen " erst Wochen ersten Anzeichen Notleidendwerden jeweiligen Versicherungsvertrags " versandt hat . Begründung Berufungsurteils enthält tatsächliche Substanz ermöglicht Senat hinreichende Beurteilung vorzunehmen . Berufungsgericht hat Einzelfall differenzierte Feststellungen getroffen Anzeichen Besorgnis Vertragsgefährdung gesehen hat Informationen Klägerin gewonnen hat Beklagten mitgeteilt hat . 2 . Hinblick zweiten Fallgruppe zugeordneten Verträge bleibt Revision überwiegend Erfolg . Unrecht meint Revision ordnungsgemäße Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge Versicherer genüge Nachfolger ausgeschiedenen Versicherungsvertreters Stornierungsgefahrmitteilungen übermittelt . bereits erstinstanzlichen gehaltenen Vortrag Klägerin hat Berufungsgericht zwar auseinandergesetzt . ist jedoch Ergebnis unschädlich . Sieht Versicherer Stornogefahrmitteilung bisherigen Versicherungsvertreter nimmt Recht wahr andere Maßnahmen ergreifen müssen Art Umfang ausreichend sein . Insoweit kann Versicherer zwar auch Nachfolger ausgeschiedenen Versicherungsvertreters Nachbearbeitung beauftragen . ist auch Rechtsprechung Oberlandesgerichte beanstandet worden siehe Schleswig ; OLG ; ; OLG . Allerdings weist Revisionserwiderung Recht bloße Versendung Stornogefahrmitteilung Bestandsnachfolger ausreichende Maßnahme ist . auch gerichtetes Wahlrecht Versicherers gibt anders Revision meint ist Rechtsprechung auch gebilligt worden . Bestandsnachfolger wird Schwerpunkt Tätigkeit Gründen eigenen Provisionsinteresses setzen Neuverträge abzuschließen Provisionsinteresse Vorgängers dienen wollen vgl. Mecklenbrauck aaO . muss Versicherer Vortrag konkreten Nacharbeit Nachfolger ausgeschiedenen Aussichtslosigkeit Nacharbeit halten . hat Klägerin fehlen lassen . Revision vermag Berufungsgericht etwa Zusammenhang übergangenen Sachvortrag aufzuzeigen . Berufungsurteil unterliegt allerdings auch Hinblick zweiten Fallgruppe zugeordneten Versicherungsverträge Aufhebung Berufungsgericht Rechtsmittel Höhe € zurückgewiesen hat . betrifft Verträge Nummern . Berufungsgericht geht insoweit Nachbearbeitungsbemühungen vorbezeichneten Fällen Erfolg geführt hätten . hat jedoch angenommen Summe insoweit Rede stehenden zurückgeforderten Provision Guthaben Beklagten zurückbleibe . steht jedoch derzeit genügender Sicherheit . Guthaben Beklagten etwaige Rückzahlungsansprüche Klägerin übersteigt hängt Umfang Provisionsrückzahlungsansprüche stornierten Verträgen ersten Fallgruppe herleiten lassen . Revision bleibt Erfolg geltend macht Klägerin zahlreichen weiteren Verträgen zweiten gruppe Nachbearbeitung verpflichtet gewesen sei . hat Klägerin Tatsacheninstanzen schriftsätzlich geltend gemacht . Insoweit handelt Revisionserwiderung zutreffend hinweist neuen Sachvortrag gemäß § Abs. Satz Revisionsinstanz unzulässig ist . Tatsacheninstanzen etwa übergangenen Sachvortrag Klägerin zeigt Revision . Klägerin Berufung Sachvortrag nur Fälle bezogen hat Stornomitteilung Beklagten rechtzeitig erfolgt Nachbearbeitung Klägerin vorgenommen worden sein soll war Berufungsgericht gehalten Klägerin überreichten Tabellenwerke Klägerin schriftsätzlich geltend gemachten Gesichtspunkt behrlichen Nachbearbeitung prüfen . Klägerin ausdrücklich erwähnten Fälle entbehrlichen Nachbearbeitung hat Berufungsgericht berücksichtigt . 3 . Berufungsgericht hat tatsächliche Vermutung Klägerin bestimmte Anzahl Stornofällen Nachbearbeitung erfolglos geblieben wäre Ansicht Revision Ergebnis zutreffend verneint . Zwar wäre etwaiger Erfahrungssatz tatsächliche Vermutung berücksichtigen auch Klägerin ausdrücklich beruft vgl. 3 . Aufl . . ; HK-ZPO/Saenger 4 . Aufl . . 14 ; Laumen : 4 . Aufl . . . derartige Vermutung fehlen Streitfall jedoch tatsächlichen Anhaltspunkte . Revision kann insoweit Erfolg Urteil Bundesgerichtshofs 19 November aaO stützen . vorgenannten Fallgestaltung lagen anders hier gegebenen Fall bestimmter Umstände konkrete Anhaltspunkte Annahme Rahmen § berücksichtigenden tatsächlichen Vermutung . Besonderheit hat richtshof bereits hingewiesen Urteil 11 . Dezember 3/86 aaO . Anspruch Klägerin ist auch Form Mindestbetrags gegeben einmal Mindestschätzung möglich erscheint Tatsacheninstanzen brauchbare Anhaltspunkte dargetan worden sind . . Senat kann Sache insgesamt selbst entscheiden . Berufungsurteil war gemäß § § Abs. Satz Abs. Umfang € € € aufzuheben Sache insoweit Nachholung erforderlichen Feststellungen Berufungsgericht zurückzuverweisen . Zurückweisung gibt Berufungsgericht Gelegenheit hinzuwirken Klägerin bisher nur stichpunktartigen Sachvortrag Besorgnis Vertragsgefährdungen veranlassten Maßnahmen vertieft . wird Berufungsgericht neuen Verhandlung Gelegenheit haben auch weiteren Sachvortrag Klägerin würdigen auch Verträgen ersten Fallgruppe nämlich jenigen Nummern 54 59 näher vorgetragenen Gründen Nachbearbeitung verpflichtet gewesen sei . Halfmeier Vorinstanzen : Entscheidung 25.11.2008 OLG Zweibrücken Entscheidung