BESCHLUSS 26 . April Rechtsstreit VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 26 . April Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Dr. beschlossen : Beschwerde Klägerin Nichtzulassung Revision wird teilweise stattgegeben . Urteil 24 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 23 . Mai wird Kostenpunkt insoweit gemäß § Abs. aufgehoben Vergütungsansprüche abgetretenem Recht Firma . Verkabelung Alarmglasspinnen Wintergarten gemäß Rechnung 30 . Mai Nr. Höhe € Firma Reinigung Beschichtung Betondeckenfläche gemäß Rechnung 6 . August Höhe € Rechnungsposition Zinsen aberkannt worden sind . Sache wird Umfang Aufhebung neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Übrigen wird Beschwerde Klägerin Nichtzulassung Revision zurückgewiesen . Streitwert : € ; stattgebenden Teils : 4.154,17 € Gründe : 1 . Berufungsurteil beruht Verletzung Rechts Klägerin Gewährung rechtlichen Gehörs Berufungsgericht Vergütungsanspruch Klägerin abgetretenem Recht Firma . Rechnung 30 . Mai Nr. Höhe € Firma Rechnung 6 . August Höhe € Rechnungsposition unbegründet erachtet hat . Berufungsgericht ist verfahrensfehlerhaft Verstoß Art . Abs. GG Klägerin angebotenen Zeugenbeweis Umfang Rechnung Firma . 30 . Mai Nr. zugrunde liegenden Leistungen Verkabelung Alarmglasspinnen Wintergarten nachgegangen . verkennt grundlegend bereits Rechnung enthaltenen Parteivortrag ausreichende Grundlage Beweiserhebung wertet . abgerechnete Leistung ist Rechnung Formulierung " Verkabelung Alarmglasspinnen Wintergarten " hinreichend bezeichnet Beweis zugänglich . Berufungsgericht gebotene Vernehmung Zeugen unterlassen hat beruht Urteil auszuschließen ist Beweisergebnis anderen Entscheidung geführt hätte . Verstoß Art . Abs. GG stellt auch Zurückweisung Vorbringens Klägerin gemäß § Abs. Rechnung 6 . August abgerechneten Beschichtungsarbeiten Firma Position Vorlage Aufmaßen näher erläuterte . ergänzenden Erläuterungen sind neues Angriffsmittel Sinne § Abs. bewerten Anspruch bereits erstinstanzlichen Parteivortrag ergeben hatte nachträglich nur verdeutlicht wurde vgl. Urteil 26 . Juni . NZBau ZfBR . Klägerin hatte Vorlage Rechnung Firma zugrunde liegende Leistung Art Umfang bereits hinreichend bezeichnet . Zurückweisung weiteren Vorbringens Klägerin Berufungsinstanz verspätet kam auch Hinblick § Abs. Nr. Betracht . Landgericht hätte weitere Erläuterungen Rechnungsinhalts geboten erachtete entsprechenden Hinweis erteilen müssen . Berufungsurteil beruht Gehörsverstoß . ist auszuschließen Berufungsgericht anders entschieden hätte ergänzenden Vortrag Klägerin überreichten Unterlagen berücksichtigt hätte . Berufungsgericht Rahmen neuen Verhandlung Ergebnis kommen sollte Beklagte weiterhin berechtigt ist % Vergütungssumme Firma Sicherheit einzubehalten ist Klage Fälligkeit Werklohnanspruchs insoweit nur derzeit unbegründet abzuweisen . 2 . Begründung Entscheidung Zurückweisung weiteren Nichtzulassungsbeschwerde wird abgesehen geeignet wäre Klärung Voraussetzungen beizutragen Revision zuzulassen ist § Abs. Satz 2 . Halbs . . Haß Wiebel Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung