NAMEN Verkündet : 2 . Juni Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § § § Abs. Juwelier Kundenschmuck Anbahnung Kaufvertrages entgegennimmt kann Glauben Berücksichtigung Verkehrsanschauung verpflichtet sein Fehlen Versicherung Risiko Verlustes Diebstahl Raub aufzuklären Versicherung branchenüblich ist . Urteil 2 . Juni AG Winsen Luhe ECLI : : VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 28 . April Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Richterinnen Sacher Wimmer Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 5 . Zivilkammer Landgerichts 7 . April aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien streiten Schadensersatzansprüche Verletzung vorvertraglichen Aufklärungspflicht . Beklagte betreibt Juweliergeschäft . Februar übergab Ehefrau Klägers Beklagten Geschäftsräumen diverse Eigentum Klägers stehende Schmuckstücke Intention reparieren lassen Goldarmband Beklagten verkaufen Ohrringe Armbänder Halsketten Brosche . Anlässlich Raubüberfalls 23 . Februar Geschäft Beklagten wurden Schmuckstücke Klägers entwendet . Beklagte war insoweit versichert Gespräch Ehefrau Klägers Überlassung Schmuckstücke hingewiesen hatte . Wert übergebenen Schmuckstücke ist Parteien . Beklagte erachtet Kläger angesetzten Betrag € übersetzt geht Wert Höhe € . Kläger verlangt Beklagten Schadensersatz geraubten Schmuckstücke Berufung Schmuckstücke Beklagten belassen hätte fehlenden Versicherungsschutz gewusst hätte . Amtsgericht hat Beklagte verurteilt Kläger € nebst Zinsen zahlen Rechtsverfolgungskosten freizustellen . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht Urteil Amtsgerichts dahingehend abgeändert Klage abgewiesen hat . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger Klageantrag . Entscheidungsgründe : Revision Klägers führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht führt Revision Bedeutung Schadensersatzanspruch Klägers Verletzung Aufklärungspflicht bestehe . Beklagte sei verpflichtet gewesen Kläger hinzuweisen übergebenen Schmuckstücke Verlustrisiko Diebstahl Raub Versicherungen abgedeckt habe . Zwar treffe Rechtspflicht Aufklärung bestimmte Umstände auch Nachfrage bestehe andere Teil Treu Glauben Berücksichtigung Verkehrsanschauung redlicherweise Mitteilung Tatsachen erwarten darf Willensbildung offensichtlich ausschlaggebender Bedeutung sind . Vorliegend seien jedoch Anhaltspunkte ersichtlich Willensbildung Klägers offensichtlich ausschlaggebender Bedeutung war Beklagte übergebenen Schmuckstücke Verlustrisiko Diebstahl Raub versichert hat . möge gelten Juwelier übergebenen Schmuckstücken besonders hohem Wert handele . auch Kläger Gesamtwert übergebenen Schmuckes lediglich knapp € beziffere sei vorliegend Fall . II . hält rechtlichen Nachprüfung stand . Berufungsgericht gegebenen Begründung kann Aufklärungspflicht Beklagten mangelnden Versicherungsschutz verneint werden . 1 . Richtig sieht Berufungsgericht allerdings Pflichtverletzung Beklagten bereits ergibt Klägerin entgegengenommen Schmuck Vertragspartei vertretende Risiko Verlusts Diebstahl Raub versichert hat . Dahingestellt bleiben kann Parteien betreffend Reparatur übergebene Goldarmband bereits Werkvertrag § gekommen ist . generelle Versicherungspflicht besteht Juwelier Kundenschmuck Durchführung Werkvertrages § Abgabe Reparaturangebotes § Abs. Nr. entgegengenommen wird Werkvertragsrecht ebenso : 107 ; Palandt/ Sprau 75 . Aufl . . ; . 14 ; Privates Baurecht 2 . Aufl . . 7 ; BeckOGK/Merkle Stand : 1 . Februar § . 469.1 ; vgl. auch Nr. Versicherungspflicht Betreibers KfZ-Werkstatt Feuergefahr ; Versicherungspflicht Entgegennahme besonders wertvoller Gegenstände bejahend : Schwenker 14 . Aufl . § . 5 ; MünchKommBGB/Busche 6 . Aufl . § . 13 ; ähnlich auch : Stand : 1 . Februar § . § . 8) . 2 . Pflicht Beklagten Kläger hinzuweisen Risiko Verlustes Diebstahl Raub voller Höhe Versicherungen gedeckt war kann Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Urteile 12 Juli ZR . ; 11 . August . 21 ; jeweils m.w . besteht Vertragsverhandlungen zwar allgemeine Rechtspflicht anderen Teil Einzelheiten Umstände aufzuklären Willensentschließung beeinflussen könnten . Vielmehr ist grundsätzlich Verhandlungspartner rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich muss eigene Willensentscheidung notwendigen Informationen eigene Kosten eigenes Risiko selbst beschaffen . Rechtspflicht Aufklärung Vertragsverhandlungen auch Nachfrage besteht allerdings dann andere Teil Glauben Berücksichtigung Verkehrsanschauung redlicherweise Mitteilung Tatsachen erwarten durfte Willensbildung offensichtlich ausschlaggebender Bedeutung sind Urteile 2 . März juris . 8 ; 16 . Januar . 14 ; 12 Juli ZR aaO . 15 ; 11 . August aaO . 22 ; jeweils m.w . . Tatsache ausschlaggebender Bedeutung kann auch dann vorliegen geeignet ist Vertragspartner erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen Urteil 11 . August aaO . . Berücksichtigung vorstehenden Grundsätze kann Juwelier verpflichtet sein Kunden fehlenden Versicherungsschutz dann hinzuweisen Schmuckstücke außergewöhnlich hohem Wert handelt . Fall liegt hier auch Zugrundelegung Vorstellung Klägers Wert übergebenen Schmuckstücke € . Ferner kann Kunde gegebenenfalls Glauben Berücksichtigung Verkehrsanschauung dann Aufklärung Fehlen Versicherung Risiko Verlustes Diebstahl Raub erwarten Versicherung branchenüblich ist . Branchenüblichkeit liegt Gruppe Unternehmen ähnliche Leistungen Markt anbieten Gepflogenheit Brauch bestimmten Tätigkeit entwickelt hat nur vorübergehend besteht gewisse Kontinuität erkennen lässt . ist hier Rede stehende Versicherung Revision gegenteiliger Feststellungen Berufungsgerichts Klägers unterstellen . Branchenüblichkeit kann berechtigte Erwartung Kunden begründen Versicherungsschutz besteht . ist Juwelier Mitglied Branche auch erkennbar . Juwelier möglicherweise gebotene Aufklärung unterlässt begeht Pflichtverletzung . Revisionserwiderung Aufklärung Juwelier unzumutbar hält wirtschaftliche Tätigkeit verbundenen Zeitaufwands lähmen würde teilt Senat Auffassung . hier Rede stehenden Vertragsanbahnungen handelt Massengeschäfte derartige zeitliche Inanspruchnahme zuließen . 3 . Senat kann Sache selbst entscheiden § Abs. . Urteil ist aufzuheben Sache ist Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Berufungsgericht wird Grundlage Parteivorbringens Feststellungen Branchenüblichkeit folgenden Verkehrsanschauung treffen haben . Sacher Jurgeleit Wimmer Vorinstanzen : AG Winsen Luhe Entscheidung 30.09.2014 Entscheidung