BESCHLUSS 1 . August Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. § Abs. ; § Nr. § Abs. Wird Familienstreitsache Versäumnisbeschluss sofortige Wirksamkeit Entscheidung angeordnet wurde Einspruch aufgehoben ist Zwangsvollstreckung § Nr. einzustellen aufhebenden Beschluss Anordnung sofortigen Wirksamkeit bedarf . § Abs. § Abs. ; § Nr. Wird Familienstreitsache Versäumnisbeschluss sofortige Wirksamkeit Entscheidung angeordnet wurde Einspruch aufrecht erhalten Entscheidung sofort wirksam erklärt ist Zwangsvollstreckung § Nr. einzustellen . Beschluss 1 . August AG VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 1 . August Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Schuldners werden Beschlüsse 4 . Zivilkammer Landgerichts 22 November 12 . Dezember aufgehoben . sofortige Beschwerde Schuldners wird Beschluss Vollstreckungsgericht 23 . Oktober abgeändert . Zwangsvollstreckung wird Unterhaltsrückstände 18 . Februar 30 . Juni eingestellt . Überweisungsbeschluss Amtsgerichts Vollstreckungsgericht 3 . September wird aufgehoben Forderungen Schuldners Drittschuldnerinnen rückständigen Elementarund 18 . Februar 30 . Juni gepfändet Gläubigerin Einziehung überwiesen worden sind . Gläubigerin hat Kosten Rechtsmittelverfahren tragen . Gründe : Gläubigerin betreibt geschiedenen Ehemann Zwangsvollstreckung Unterhaltstitel . Schuldner begehrt Einstellung Zwangsvollstreckung titulierter Unterhaltsrückstände . Amtsgericht Familiengericht Folgenden nur : Familiengericht verpflichtete Schuldner Teil-Versäumnisbeschluss Beschluss 19 Juli Gläubigerin rückständigen laufenden Altersvorsorgeunterhalt zahlen . Entscheidung wurde insgesamt sofort wirksam erklärt . Antrag Gläubigerin erließ Amtsgericht Vollstreckungsgericht 3 . September Überweisungsbeschluss Ansprüche Unterhaltstitel Forderungen Drittschuldnerinnen gepfändet Einziehung überwiesen wurden . Familiengericht hielt Beschluss 5 . Oktober 19 Juli insoweit aufrecht Schuldner verpflichtet wurde Gläubigerin rückständigen Elementarunterhalt Höhe € rückständigen Altersvorsorgeunterhalt Höhe 3.175 € Zeit 18 . Februar 30 . Juni nebst Zinsen 1 Juli 31 . Dezember monatlich Voraus Elementarunterhalt € Altersvorsorgeunterhalt € Zinsen zahlen . Übrigen wurde Teil-Versäumnisbeschluss aufgehoben Antrag Gläubigerin zurückgewiesen . Entscheidung wurde laufenden Unterhalts sofort wirksam erklärt . Amtsgericht Vollstreckungsgericht hat Beschluss 23 . Oktober Zwangsvollstreckung Überweisungsbeschlusses 3 . September rechtskräftigen erstinstanzlichen Endentscheidung Unterhaltsrückstände 18 . Februar 30 . Juni Sicherheitsleistung laufenden Unterhalts 1 Juli 31 . Dezember Sicherheitsleistung Höhe jeweils monatlich fälligen Beträge Aufrechterhaltung Pfändung einstweilen eingestellt . Beschluss hat Schuldner Schriftsatz 6 November sofortige Beschwerde eingelegt Ziel unbedingten Einstellung Zwangsvollstreckung rückständigen Unterhalts . Nichtabhilfe Rechtspfleger hat Landgericht Einzelrichter Beschluss 22 November sofortige Beschwerde zurückgewiesen . Gehörsrüge Schuldners hat Landgericht Beschwerdeverfahren fortgeführt . Übertragung Verfahrens Kammer hat 12 . Dezember 22 November Hauptausspruch aufrechterhalten . zugelassenen Rechtsbeschwerde will Schuldner weiterhin erreichen Zwangsvollstreckung Unterhaltsrückstände dauerhaft Sicherheitsleistung eingestellt wird . II . Rechtsbeschwerde ist begründet . 1 . Beschwerdegericht ist Auffassung Voraussetzungen gemäß § Nr. § beantragte Einstellung ckung lägen . Endentscheidungen Familienstreitsachen seien gemäß Abs. Satz § Abs. Satz FamFG nur vollstreckbar rechtskräftig seien gemäß § Abs. Satz FamFG sofortige Wirksamkeit angeordnet worden sei . Familiengericht Beschluss 5 . Oktober Versäumnisbeschluss 19 Juli teilweise aufgehoben habe sei Maßnahmen § Nr. § Raum Beschluss rechtskräftig sofort wirksam erklärt worden sei . Teil-Versäumnisbeschluss 19 Juli aufrechterhalten worden sei habe auch Anordnung sofortigen Wirksamkeit weiter Bestand . handele insoweit Endentscheidung Anordnung Fortbestand sofortigen Wirksamkeit vollstreckt werden könne . 2 . hält rechtlichen Überprüfung stand . Nr. ist Zwangsvollstreckung dann einzustellen Ausfertigung vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird ergibt vollstreckende Urteil vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben ist . Vorschrift ist gemäß § Abs. FamFG Familienstreitsachen entsprechend anzuwenden . Voraussetzungen § Nr. sind erfüllt . Abs. FamFG werden Endentscheidungen Familienstreitsachen erst Rechtskraft wirksam Gericht sofortige Wirksamkeit angeordnet hat . Wirksamkeit Entscheidung ist Voraussetzung Vollstreckbarkeit § Abs. Satz FamFG . Zwangsvollstreckung Familienstreitsache ergangenen Unterhaltstitel sofortige Wirksamkeit angeordnet wurde ist entsprechender Anwendung § Nr. einzustellen Sinne Vorschrift vollstreckbare Entscheidung sofortige Wirksamkeit genommen wird . ist zunächst Fall Familiengericht Beschluss 5 . Oktober Entscheidung Verpflichtung Schuldners Zahlung rückständigen Unterhalts aufgehoben Antrag zurückgewiesen hat . gemäß § Satz FamFG § § Abs. FamFG ergangene Beschluss Familiengerichts 19 Juli hat § Abs. Satz FamFG getroffene Entscheidung Richters sofortige Wirksamkeit erlangt . war vorläufige Vollstreckbarkeit auch rückständigen Unterhalts eröffnet Abs. Satz FamFG . gesonderten Anordnung vorläufigen Vollstreckbarkeit bedurfte vgl. BT-Drucks . S. . Entscheidung 5 . Oktober ist Vollstreckbarkeit Beschlusses 19 Juli entsprechender Anwendung § Abs. entfallen . Entscheidung Familiengerichts 5 . Oktober ist Auffassung Beschwerdegerichts vollstreckbar Sinne entsprechenden Anwendung § Nr. . Vollstreckungstitel aufhebende Entscheidung bedarf Grundsatz Vollstreckbarkeitserklärung . ist weiteres vollstreckbar vgl. Hahn gesammten Materialien Civilprozeßordnung § ; JMBl . ; 22 . Aufl . . § . 1 ; wohl auch Salzmann 3 . Aufl . § . 17 ; 4 . Aufl . . 12 ; 5 . Aufl . . 4 ; Scheuch 5 . Aufl . . 6 ; Raebel Vollstreckung Vorläufiger Rechtsschutz 5 . Aufl . . 7 ; . 71 . Aufl . . . Senat muss scheiden gleichwohl Vollstreckungsorgan Zwangsvollstreckung Zivilprozessordnung ergangenen Beschluss nur dann einstellen darf Ausfertigung ausdrücklich vollstreckbar erklärten Entscheidung vorgelegt wird vgl. OLG ; ; OLG ; . Jedenfalls Entscheidung § Abs. FamFG bedarf ausdrücklichen Vollstreckbarkeitserklärung . ist Gesetz Verfahren Familiensachen Angelegenheiten freiwilligen Gerichtsbarkeit anders Zivilprozessordnung vgl. § vorgesehen . Anordnung sofortigen Wirksamkeit soll Zwangsvollstreckung Entscheidungen ermöglichen . hat Zweck vollstreckbare Entscheidung Sinne § Nr. herbeizuführen . reicht Einstellung Zwangsvollstreckung § Abs. FamFG ergangenen Titel ebenfalls § Abs. FamFG ergangene Entscheidung vorgelegt wird vorherige Entscheidung aufhebt . Voraussetzungen § Nr. liegen auch Familiengericht Beschluss 5 . Oktober Entscheidung Verpflichtung Schuldners Zahlung rückständigen Unterhalts aufrechterhalten hat . Beschluss 5 . Oktober ergibt Familiengericht Wirksamkeit Entscheidung 19 Juli rückständigen Unterhalt aufgehoben Vollstreckbarkeit genommen hat . Familiengericht hat sofortige Wirksamkeit Entscheidung nur laufenden Unterhalt angeordnet . wird deutlich Familiengericht geprüft hat Beschluss 19 Juli angeordnete sofortige Wirksamkeit Entscheidungen rückständigen laufenden Unterhalt aufrechterhalten bleiben soll . Umstand entsprechende Entscheidung nur laufenden Unterhalt getroffen hat wird unmissverständlich klar Familiengericht geboten erachtet hat Entscheidung rückständigen Unterhalt sofortige Wirksamkeit verleihen dementsprechend Beschluss 19 Juli getroffene Anordnung aufrechterhalten aufgehoben hat . Entscheidung steht Übrigen Übereinstimmung überkommenen Verständnis § Abs. Satz FamFG eingeräumte Ermessen Entscheidungen Unterhaltsansprüche auszuüben sein könnte . Ausgestaltung § Abs. Satz FamFG Sollvorschrift bringt Bedeutung Unterhalts Sicherung Lebensbedarfs Ausdruck . Dementsprechend sollen Wesentlichen Entscheidungen laufenden Unterhalt sofort wirksam erklärt werden vgl. BT-Drucks . S. ; 17 . Aufl . . 10 ; Prütting/Helms/Helms 2 . Aufl . . . . Entscheidungen länger zurückliegende Unterhaltsrückstände sollen grundsätzlich erst Rechtskraft wirksam werden auch erst Zeitpunkt vollstreckbar sein . kann Auffassung Beschwerdegerichts angenommen werden Familiengericht teilweisen Aufrechterhaltung Versäumnisbeschlusses Entscheidung sofortige Wirksamkeit rückständigen Unterhalt betreffenden Titels getroffen hat so Anordnung sofortigen Wirksamkeit verbliebe Vollstreckbarkeit Versäumnisbeschlusses 19 Juli unberührt wäre . Hätte Familiengericht gewollt hätte überhaupt Entscheidung bereits angeordnete sofortige Wirksamkeit treffen müssen . Dahinstehen kann Versäumnisbeschluss angeordnete sofortige Wirksamkeit ohnehin entfällt Familiengericht Einspruch Versäumnisbeschluss Endentscheidung erlassen hat vgl. wohl vergleichbaren Lage Entscheidung Einspruch -9- nisurteil : 10 . Aufl . . m.w . Streitstand . Auffassung Beschwerdegerichts stellt Entscheidung Familiengerichts 5 . Oktober auch vollstreckbare Entscheidung Sinne § Nr. . Beschlüsse Familienstreitsachen § Abs. FamFG werden vollstreckbar erklärt . erhalten Vollstreckbarkeit vielmehr rechtskräftig sofort wirksam erklärt werden § Abs. Sätze § Abs. FamFG . bereits erwähnt dient Erklärung sofortigen Wirksamkeit Vollstreckbarkeit Entscheidung Sinne § Nr. herbeizuführen . wäre Fall § Abs. FamFG ergangener Titel aufrecht erhalten bleibt Vollstreckbarkeit aber genommen werden soll auch möglich . Will Richter hier sofort wirksam erklärten Beschluss getroffene Entscheidung Unterhaltsleistungen Höhe nach abändern sofortige Wirksamkeit nehmen kann Entscheidung Durchsetzbarkeit verleihen sofortige Wirksamkeit anordnet . würde genau Gegenteil Gewollten erreichen . muss entsprechende Anwendung § Nr. ausreichen ergangenen Titel ergibt Vollstreckbarkeit vollstreckenden Entscheidung aufgehoben ist . Schutzwürdige Interessen Gläubigers werden verletzt . Insbesondere kann verwiesen werden Zivilprozessordnung Versäumnisurteil vollstreckender Gläubiger besser stünde . Richtig ist zwar Endurteil aufrecht erhaltene Versäumnisurteil § Satz zwingend vorläufig vollstreckbar bleibt . Gläubiger wird Möglichkeit eröffnet bereits eingeleitete Zwangsvollstreckung gegebenenfalls Sicherheitsleistung fortzusetzen Abs. etwaiges Pfandrecht aufrecht erhalten . Systematik Zivilprozessordnung ist § Abs. FamFG modifiziert worden . Richter entscheidet freiem Ermessen Entscheidung Anordnung sofortigen Wirksamkeit Vollstreckbarkeit verleiht . schützenswerten Interessen Gläubigers werden gewahrt Ermessensentscheidung berücksichtigen sind . kann auch Interesse Gläubigers berücksichtigt werden etwaige bereits eingeleitete Zwangsvollstreckung erworbene Pfandrechte verlieren . Korrektur § Abs. FamFG ergangenen Entscheidung Zwangsvollstreckungsverfahren ist hingegen möglich . Beschluss 19 Juli rückständigen Unterhalts getroffene Entscheidung ist auch Beschluss 5 . Oktober aufrechterhalten wurde Rechtskraft Entscheidung mehr vollstreckbar . Zwangsvollstreckung ist rückständigen Unterhalts gemäß § Nr. einzustellen . Zugleich ist gemäß § Abs. Amts Überweisungsbeschluss Amtsgerichts Vollstreckungsgericht aufzuheben rückständige Unterhalt betroffen ist . 3 . Kostenentscheidung beruht § Abs. FamFG § Abs. . Vorinstanzen : AG Entscheidung M Entscheidung