BESCHLUSS 23.Oktober Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. ; Verordnung Nr. Rates 29 . September 1 . Landwirt Verordnung Nr. Rates 29 . September zugewiesenen Zahlungsansprüche sind sonstige Vermögensrechte § grundsätzlich pfändbar . Landwirt nationalen Reserve Art . Verordnung Nr. zugewiesenen Zahlungsansprüche sind Zeitraums Jahren Zuweisung § Abs. i.V. § Abs. unpfändbar . § ist Pfändung derartigen Zahlungsansprüchen anwendbar . 2 . Verwertung gepfändeten Zahlungsanspruchs kann erfolgen Vollstreckungsgericht Antrag Gläubigers § Abs. Veräußerung anordnet . Überweisung gepfändeten Zahlungsanspruchs Einziehung setzt Verordnung Nr. Gläubiger Zahlungsanspruch selbst aktivieren kann also selbst Betriebsinhaber Sinne Verordnung ist landwirtschaftliche Fläche selben Region bewirtschaftet Zahlungsanspruch zugewiesen worden ist . Beschluss 23 . Oktober AG VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 23 . Oktober Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Richterin Richter beschlossen : Rechtsbeschwerde Schuldners wird Beschluss 5 . Zivilkammer Landgerichts 19 . Oktober insoweit aufgehoben Erinnerung Schuldners Überweisungsbeschluss Amtsgerichts 3 Juli zurückgewiesen worden Kostenentscheidung Lasten ergangen ist . Übrigen Pfändungsbeschluss wird Rechtsbeschwerde Maßgabe zurückgewiesen Pfändung Zahlungsansprüche ausgenommen sind Art . Abs. Verordnung Nr. Rates 29 . September übertragbar sind . Umfang Aufhebung wird Sache erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Beschwerdegericht zurückverwiesen . Gründe : Gläubiger betreibt Schuldner Zwangsvollstreckung Geldforderungen Urteilen Kostenfestsetzungsbeschlüssen . hat Amtsgericht Vollstreckungsgericht Pfändungsund Überweisungsbeschluss Schuldner erwirkt " … Schuldner GAP-Agrarreform Verordnung Nr. Rates Betriebsprämiendurchführungsgesetzes 26.07.2004 jeweils erlassenen Durchführungsverordnungen zugewiesenen Zahlungsansprüche gepfändet Gläubiger Einziehung überwiesen wurden . Teil Überweisungsbeschlusses hat Schuldner Erinnerung eingelegt . Amtsgericht Vollstreckungsgericht hat Überweisungsbeschluss aufgehoben . hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde Gläubigers hat Landgericht Beschluss Amtsgerichts abgeändert Erinnerung Schuldners zurückgewiesen . Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Schuldner Wiederherstellung amtsgerichtlichen Entscheidung . II . Beschwerdegericht führt Ansprüche Schuldners Drittschuldner GAP-Agrarreform Verordnung Nr. Rates 29 . September Nr. Betriebsprämiendurchführungsgesetzes 26 Juli BetrPrämDurchfG jeweils erlassenen Durchführungsverordnungen seien pfändbar . Zahlungsansprüche seien Art . Abs. Nr. enthaltenen Einschränkung Betriebsinhabern frei handelbar . Gläubiger sei Betriebsinhaber Sinne Art . lit . Nr. Vorlage Anmeldung Unternehmernummer Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe Pachtvertrages Grünlandnutzflächen Bewirtschaftung jeweils Ablichtung nachgewiesen habe . Auch verfüge Gläubiger landwirtschaftliche Flächen betroffenen Förderungsgebiet legten Pachtvertrag landwirtschaftliche Nutzfläche Größe ergebe . § Abs. BetrPrämDurchfG reiche Förderung bewirtschaftete Flächen Region befänden auch Sitz Unternehmens anderen Bundesland liege . Entsprechend knüpfe regionale Förderung Lage Fläche Sitz landwirtschaftlichen Betriebes . Region Fläche liege sei nur Höhe Prämie Bedeutung . . Rechtsbeschwerde macht geltend Betriebsprämie gemeint ist Zahlungsanspruch sei § Abs. Verbindung Art . Nr. unpfändbar . Betriebsprämie sei Gläubiger abtretbar . Gläubiger sei Auffassung Beschwerdegerichts Betriebsinhaber allein Abtretung erfolgen könne . Gläubiger habe substantiiert dargelegt landwirtschaftliche Tätigkeit . seien Zahlungsansprüche unpfändbar Zweckbindung Betriebsprämie Art . Abs. Nr. Zielen Verordnung ergebe . Prämien seien streng Zweck geknüpft landwirtschaftliche Flächen förderungsfähiger Weise bewirtschaften . Zweckbindung würde Abtretung Prämie Gläubiger gestört . Rechtsbeschwerde macht ferner geltend Unpfändbarkeit ergebe § . Sinn Zweck Nr. einerseits § andererseits würden Entkoppelung Zahlungen Erstreckung bisherigen Pfändungsschutzes auch Neuregelung Subventionsgewährung erfordern . liege Überpfändung . Wert Betriebsprämie betrage Vielfaches jährlichen Auszahlungsanspruchs . Gläubiger selbst Betriebsprämien allenfalls insoweit einlösen könne gepachteten Fläche entsprächen liege Pfändung übrigen Zahlungsansprüche gleichzeitig Verstoß Verbot zwecklosen Pfändung . IV . statthafte § Abs. Satz Nr. Abs. Satz auch Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat nur teilweise Erfolg . Pfändung Zahlungsansprüche ist Maßgabe wirksam Zahlungsansprüche ausgenommen sind Art . Abs. Nr. übertragbar sind . Überweisung Zahlungsansprüche Einziehung teilweise wirksam ist bedarf weiterer Aufklärung . 1 . Zutreffend geht Beschwerdegericht Pfändbarkeit Landwirts Agrarreform Verordnung Nr. Rates 29 . September § beurteilen ist . Vermögensrecht pfändbar sind Rechte Art Vermögenswert derart verkörpern Pfandverwertung Befriedigung Geldanspruchs Gläubigers führen kann Beschluss 20 . Dezember m.w . . Voraussetzungen liegen Bezug gepfändeten Zahlungsansprüche . Zahlungsansprüche werden Nr. Gesetz Durchführung einheitlichen Betriebsprämie 1 . August BetrPrämDurchfG jeweils erlassenen Durchführungsverordnungen zugeteilt anderweitig erworben . Zahlungsansprüchen handelt Geldforderungen Sinne § . stellen Berechtigung bestimmten Voraussetzungen Forderung Betriebsprämie geltend machen können Schmitte Umweltrecht . Zahlungsansprüche sind bestimmten Voraussetzungen übertragbar vgl. Art . Nr. . können auch gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen veräußert werden . Handel ist konzeptionell vorgesehen findet auch vgl. Schmitte Umweltrecht . haben auch Milcherzeuger zustehende Anlieferungs-Referenzmenge vgl. Beschluss 20 . Dezember aaO Marktund Vermögenswert . Vermögenswert kann Gläubiger derart realisieren Zahlungsansprüche pfändet Einziehung überweisen lässt Zahlungsansprüche Betriebsinhaber aktivieren kann vgl. unten . . Andernfalls kann Verwertung erfolgen Antrag Gläubigers Vollstreckungsgericht gemäß § Abs. Verkauf gepfändeten Zahlungsansprüche anordnet . Erlös Verkauf wird sodann Gläubiger ausgekehrt . 2 . Unpfändbarkeit Zahlungsansprüche kann auch begründet werden öffentlich-rechtliche Befugnis handelt Geltendmachung berechtigt . Senat hat bereits Beschluss 20 . Dezember aaO hingewiesen übertragbare verkehrsfähig ausgestaltete öffentlichrechtliche Befugnisse Rechte geltend machen bloßen Handlungsmöglichkeiten vergleichbar sind Nutzung Bürger ansonsten garantiert ist . 3 . Erfolg rügt Rechtsbeschwerde Beschwerdegericht habe Unrecht angenommen Gläubiger sei Betriebsinhaber somit Pfändung berechtigt . Pfändung kommt Gläubiger Betriebsinhaber Sinne Art . Nr. ist . Pfändung Zahlungsansprüche hängt Auffassung Beschwerdegerichts Rechtsbeschwerde wohl auch Schmitte Umweltrecht Voraussetzung . Beschwerdegericht geht Ansatz zutreffend Vermögensrecht Ermangelung besonderer Vorschriften Pfändung nur insoweit unterworfen ist übertragbar ist § Abs. . V.m . § Abs. . Richtig nimmt Beschwerdegericht auch Art . Abs. Nr. gesetzliches Übertragungsverbot derart besteht Zahlungsansprüche nur andere Betriebsinhaber Mitgliedstaates übertragen werden können ausgenommen Falle Übertragung Vererbung vorweggenommene Erbfolge . Beschwerdegericht berücksichtigt jedoch gesetzliche Einschränkung Übertragbarkeit Forderung Vermögensrechts zwingend Pfändungsverbot § Abs. bewirkt . Vorschrift stellt allein Forderung übertragbar ist . kommt insbesondere Betracht Abtretung Gesetzes schlechthin verboten ist Gläubigerwechsel Inhalt Leistung dern rechtliche Zweckbindung vereiteln würde Urteil 30 . März 499 ; Urteil 15 . Mai . Hingegen genügt § Abs. Forderung Inhalt Zweckbestimmung übertragbar ist lediglich bestimmten Gläubigern Abtretung verboten nur bestimmten Voraussetzungen gestattet wird . derartigen Fällen kann erst Auslegung beschränkenden Gesetzes ergeben zwingend auch Pfändbarkeit richtet Urteil 25 . März ZR f. ; Beschluss 20 . Dezember . Grundlage hat Senat bereits Pfändung Milcherzeuger zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge § Abs. ausgeschlossen gesehen grundsätzlich nur bestimmter Bereiche nur Übernehmer übertragbar ist selbst Ehegatten Milch Milcherzeugnisse Käufer liefert Milchlieferung beginnt § Abs. § Abs. MilchAbgV Fassung Bekanntmachung 9 . August . hat begründet Milchabgabenverordnung vorgenommene Einschränkung Übertragungsmöglichkeit Anlieferungs-Referenzmenge finde Grund Referenzmenge nur Milcherzeugern zustehen dürfe also Milch erzeugenden Betrieb gebunden sei . solle verhindert werden Referenzmengen Erzeugung Vermarktung Milch verwendet werden Ausnutzung Marktwertes rein finanzielle Vorteile ziehen . Zielsetzung Milchabgabenverordnung werde Pfändung Anlieferungs-Referenzmenge beeinträchtigt . Verwertung Gläubiger könne allein erfolgen Vollstreckungsgericht Antrag Gläubigers § Abs. Verkauf Verkaufsstelle anordne . Überweisung -9- Einziehung Gläubiger sei möglich Umgehung Verkaufsstellenzwanges führen würde . sei gewährleistet auch Falle Pfändung Anlieferungs-Referenzmenge ausschließlich Milcherzeuger zukomme Beschluss 20 . Dezember aaO . ähnlichen Erwägungen steht § Abs. Pfändung Zahlungsansprüchen Gläubiger Betriebsinhaber sind . Verbot Übertragung Betriebsinhaber dient Zweck Zahlungsansprüche sicherzustellen . Zahlungsansprüche wurden Art . Nr. damaligen Betriebsinhabern beihilfefähige Flächen Antrag zugeteilt 15 . Mai stellen war Art . Abs. Nr. . Je Hektar Fläche erhielt Betriebsinhaber grundsätzlich Zahlungsanspruch Art . Nr. errechnete . Zahlungsansprüche sind jedoch bestimmte Flächen konkrete landwirtschaftliche Nutzung gebunden Urteil 24 November . werden genutzt Beantragung jährlichen Betriebsprämie aktiviert " werden . Voraussetzung ist grundsätzlich sieht Zahlungsanspruch Stilllegung antragstellende Betriebsinhaber Zahlungsanspruch Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche bewirtschaftet . antragstellende Betriebsinhaber kann ursprünglich zugeteilte anderweitig erworbene Zahlungsansprüche zurückgreifen . Möglichkeit anderweitig erworbene Zahlungsansprüche zurückzugreifen wird eröffnet Art . Abs. Satz Nr. erwerben kann . Voraussetzung ist jedoch Betriebsinhaber Sinne Art . lit . Nr. ist . Beschränkung Übertragbarkeit Betriebsinhaber verhindert Personen Zahlungsansprüche erwerben sehenen Nutzung zuführen können . wird Übertragungsbeschränkung Anlieferungs-Referenzmenge verhindert Zahlungsansprüche nur Ausnutzung Marktwertes erworben werden rein finanzielle Vorteile ziehen vgl. 20 . Dezember aaO . Letztlich soll auch Nr. Erwägungsgründe Nr. herleiten lässt Akkumulierung entsprechende landwirtschaftliche Basis verhindert werden spekulativen Übertragungen Vorschub leisten könnte . eingeschränkten Übertragbarkeit verfolgte Zweck wird berührt Zahlungsansprüche Gläubiger pfändbar sind Betriebsinhaber sind . Pfandrecht Gläubigers Zahlungsansprüchen führt vorgesehenen Nutzung entzogen Weise verwendet werden können Nr. verfolgten Förderzweck vereinbar wäre . Ist Gläubiger selbst Betriebsinhaber Sinne Art . Nr. so kann Zahlungsansprüche Umfang Einziehung überweisen lassen aktivieren kann . Fall muss Erinnerungsverfahren nachweisen Voraussetzungen Erhalt Betriebsprämie erfüllt . Ist Gläubiger selbst Betriebsinhaber kann Zahlungsansprüche nur so verwerten Art . Nr. ergangenen Gesetzen Verordnungen vereinbaren Weise übertragen lässt . Vollstreckungsgericht kann Antrag Veräußerung Zahlungsansprüche andere Betriebsinhaber anordnen § Abs. . Gelingt Übertragung andere Betriebsinhaber steht Übereinstimmung Nr. verfolgten Förderzweck . wird erreicht Zahlungsansprüche vorgesehenen Verwendungszweck entsprechend Erwerber aktiviert werden können . 4 . Pfändung Zahlungsansprüche ist allerdings § Abs. . V.m . § Abs. beschränken nationalen Reserve Art . Nr. zugewiesene Zahlungsansprüche handelt . sind Falle Übertragung Vererbung vorweggenommene Erbfolge Zeitraum Jahren Zuweisung beginnt übertragbar Art . Abs. Nr. Zeitraum auch pfändbar § Abs. so auch Schmitte Umweltrecht . Pfändungsbeschränkung ist Amts berücksichtigen . Pfändungsbeschluss ist ändern Zahlungsansprüche ausgenommen sind . 5 . Pfändung Zahlungsansprüche kann unwirksam gehalten werden Betriebsinhaber Möglichkeit entzogen würde Betriebsprämien beantragen Rechtsbeschwerde anführt Zweck Zahlungsansprüche verfehlt würde . Beihilferegelung Agrarreform bezweckt dauerhaft individuelle Förderung Landwirte Zahlungsansprüche einmal zugeteilt worden sind Zahlungsansprüche anderweitig erworben haben . Vielmehr sind Zahlungsansprüche nur Voraussetzung Anspruch Betriebsprämie . wird gewährt beliebiger Betriebsinhaber öffentlichen Interesse Erzeugung einhält Flächen mehr Erzeugung genutzt werden gutem landwirtschaftlichen ökologischen Zustand erhält vgl. Urteil 24 November . 6 . Erfolg macht Rechtsbeschwerde geltend Beschwerdegericht habe Unrecht Voraussetzungen § geprüft . kommt Rüge Rechtsbeschwerdeerwiderung richtig sieht ordnungsgemäß ausgeführt ist dargetan ist Schuldner Erinnerungsverfahren Voraussetzungen § Abs. vorgebracht hätte noch Voraussetzungen gemäß § prüfen gewesen wären . § ist Pfändung Sinne Art . . Nr. anwendbar . § ist Pfändung Forderungen Landwirtschaft betreibenden Schuldner Verkauf landwirtschaftlichen Erzeugnissen zustehen Antrag Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben Einkünfte Unterhalt Schuldners Familie Arbeitnehmer Aufrechterhaltung geordneten Wirtschaftsführung unentbehrlich sind . Forderungen Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse sind auch Forderungen gezählt worden Kaufpreis ergänzen Stelle treten so Ausgleichszahlungen Rahmen EG-Getreidepreisharmonisierung 241 ; zustimmend 3 . Auflage § Rdn . 3 ; 4 . Auflage § . 2 ; 3 . Auflage § . . Pfändung ist § . V.m . Abs. beschränkt . Zahlungsansprüche Art . . Nr. sind Forderungen Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse . können auch Forderungen behandelt werden . Allerdings ist Rechtsbeschwerde zuzugeben Zahlungsanspruch Grundlage jährliche Betriebsprämie ist auch finanziellen Ausgleich niedrige Preise Agrarbereich mittelbar Ergänzung Verkaufserlöse Landwirte dient vgl. Erwägungsgrund Nr. Nr. . Anders Beihilfen produktionsabhängig gezahlt werden steht Betriebsprämie jedoch Zusammenhang mehr Verkauf landwirtschaftlicher Produkte so bereits Umweltrecht 253 ; zustimmend Haertlein/Müller 149 ; Schmitte Umweltrecht . Reform Gemeinsamen Agrarpolitik Europäischen Union Nr. hat Entkoppelung Direktzahlungen Produktion auch Verkauf landwirtschaftlicher Produkte stattgefunden Erwägungsgrund Nr. Nr. ; Schmitte MittBayNot . Höhe entkoppelten Betriebsprämie bestimmt zwar Übergangszeit Kombinationsmodell teilweise Höhe Vergangenheit erhaltenen Direktzahlungen . handelt jedoch nur Rechengröße vgl. Art . Nr. . V.m . BetrPrämDurchfG ; aaO . § kann Pfändungsschutz gewährt werden Anspruch Zahlung derart ausgestalteten Betriebsprämie betrifft . Gesetzgeber hat Schutz Landwirte lediglich dahingehend geregelt Pfändung Forderungen Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse beschränkt wird . hat umfassenden Pfändungsschutz Landwirte derart vorgesehen staatliche Einkommensbeihilfen Pfändung Voraussetzungen § unterworfen wären . Auch Zeitpunkt Regelung § Erbhofrechtsverordnung 21 . Dezember anschließende Länderregelungen anknüpfte BT-Drucksache S. Forderungen Verkauf schaftlicher Produkte Haupteinnahmequelle Landwirte gewesen sein mögen beabsichtigt gewesen sein mag Landwirten ähnlich Arbeitnehmer vgl. Funk umfassenden Schutz Verbindung § Nr. zukommen lassen kann Regelung ausgelegt werden Anspruch staatliche Beihilfe Verkauf landwirtschaftlicher Produkte vollständig abgekoppelt ist Forderungen Verkauf gleichsteht . so extensive Auslegung Vorschrift entfernt derart weit Wortlaut erfassten wirtschaftlichen Hintergrund auch Gesichtspunkt Zwangsvollstreckung geltenden Grundsatzes Formstrenge mehr rechtfertigen ist . 7 . Unbegründet ist Rüge Beschwerdegericht habe festgestellt Überpfändung § Abs. Satz vorliege . Rechtsbeschwerde hat dargelegt Beschwerdegericht insoweit Verfahrensfehler begangen hätte . Verstoß § Abs. liegt dargelegten Gründen . 8 . Pfändungsbeschluss alldem vorgenommenen Einschränkung aufrechterhalten bleiben kann Rechtsbeschwerde Schuldners insoweit zurückzuweisen ist unterliegt Teil angefochtenen Beschlusses Aufhebung gepfändeten Vermögensrechte Gläubiger Einziehung überwiesen worden sind . Insoweit ist Sache erneuten Entscheidung Beschwerdegericht zurückzuverweisen . Verwertung Zahlungsanspruches kann erfolgen Vollstreckungsgericht Antrag Gläubigers Veräußerung anordnet § Abs. . Antrag hat Gläubiger gestellt . hat vielmehr beantragt Zahlungsansprüche Einziehung überweisen . Verwertung ist auch möglich § Abs. . V.m . § . Voraussetzung Überweisung Einziehung Vermögensrechts ist Struktur materiellen Rechts anderer Schuldner selbst Recht ausüben kann Ausübung Rechts bestimmten Personenkreis vorbehalten ist Gläubiger Kreis angehört 3 . Auflage § Rdn . ; vgl. Kormann . Voraussetzungen liegen Gläubiger Zahlungsansprüche selbst aktivieren kann . ist Fall Verordnung ergibt Art . . V.m . Art . 59 Nr. vgl. auch § BetrPrämDurchfG Betriebsinhaber Sinne Verordnung ist landwirtschaftliche Fläche Region bewirtschaftet Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind . müssen Beschwerdegericht zutreffend entschieden hat bewirtschafteten Flächen Region befinden . Zutreffend rügt Rechtsbeschwerde Beschwerdegericht verfahrensfehlerfrei festgestellt hat Gläubiger Betriebsinhaber Sinne Nr. ist . Art . lit . Nr. ist Betriebsinhaber natürliche juristische Person Betrieb Gemeinschaftsgebiet befindet landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt worunter Erzeugung Zucht Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse Erhaltung Flächen gutem landwirtschaftlichen ökologischen Zustand verstehen ist . muss Betriebsinhaber Mindestfläche bewirtschaften Art . Abs. Verordnung Nr. 795/2004 Kommission 21 . April § Verordnung Durchführung zungsregelungen gemeinsamen Regeln Direktzahlungen Verordnung Nr. Rahmen Integrierten 3 . Dezember . Beschwerdegericht setzt ausdrücklich streitigen Behauptung Schuldners Gläubiger bewirtschafte gepachteten Flächen . will wohl mittelbar Bewirtschaftung schließen Gläubiger Unternehmernummer Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe Pachtverträge vorgelegt hat . Schluss ist jedenfalls gegebenen Umständen zulässig . Urkunden belegen lediglich Gläubiger landwirtschaftlichen Betrieb angemeldet hat landwirtschaftlichen Nutzung vorgesehene Flächen gepachtet hat . geben Auskunft selbst Hilfspersonen Flächen tatsächlich bewirtschaftet . Beschwerdegericht wird Würdigung Vorbringen Schuldners gerecht Gläubiger habe Zuteilung Unternehmernummer Anpachtung Flächen nur formal Voraussetzungen Zwangsvollstreckung schaffen wollen . spricht deutlich äußere Anschein . Gläubiger ist Unternehmensberater . hat Unternehmernummer erst kurz Beantragung Pfändungsbeschlusses zuteilen lassen . Auch Pachtvertrag Grünfläche ist erst Monate vorher geschlossen worden . ist überdies sehr kleine formal noch ausreichende Fläche Kosten gering sind . Erst Beschluss Amtsgerichts hingewiesen worden ist Vorgehen ausreicht Voraussetzungen Pfändung schaffen hat ausweislich vorgelegten Pachtvertrages 2 . Oktober weitere Fläche hinzugepachtet . Pachtvertrag ebenfalls verhältnismäßig geringe Kosten ausweist ist befristet Jahr . Beschwerdegericht Beweiswürdigung allein begnügt so blendet denkgesetzlich naheliegende Möglichkeit vollständig Gläubiger angepachteten Flächen selbst bewirtschaftet Risiko bewirtschaften lässt . trifft auch Feststellungen . Hinweis Beschwerdegerichts immerhin habe zuständige Kreisstelle Gläubiger Unternehmernummer zugeteilt lässt besorgen Vortrag Schuldners übergangen hat prüfe landwirtschaftlichen Nutzung vorgesehene Flächen tatsächlich bewirtschaftet würden . Verfahrensfehler nötigt Beschluss insoweit heben Zahlungsansprüche Gläubiger Einziehung überwiesen worden sind . erneuten Entscheidung wird Beschwerdegericht gendes berücksichtigen haben : Gläubiger muss landwirtschaftliche Fläche B. verfügen . vorgelegten Pachtvertrag vorgesehene Pachtdauer war Zeitpunkt Entscheidung Beschwerdegerichts bereits abgelaufen . Sollte Gläubiger Betriebsinhaber Sinne Nr. sein landwirtschaftliche Fläche Region verfügen wäre Überweisung gepfändeten Zahlungsansprüche Einziehung möglich Gläubiger Zahlungsansprüche selbst aktivieren kann . setzt Art . Abs. Nr. Gläubiger gepfändetem Zahlungsanspruch je Hektar beihilfefähiger Fläche verfügt . Überweisung Einziehung bestehender Zahlungsansprüche kommt Betracht . Sollte Gläubiger Betriebsinhaber sein wirtschaftliche Fläche Region verfügen wären gepfändeten Zahlungsansprüche Unrecht Einziehung überwiesen worden . Überweisungsbeschluss wäre insoweit aufzuheben . Fall steht Gläubiger Antrag anderweitige Verwertung Form Veräußerung § § Abs. Abs. stellen . gleiche gilt gepfändeten Zahlungsansprüche Gläubiger ausreichend beihilfefähige Fläche Region verfügt . Kuffer Halfmeier Vorinstanzen : AG Entscheidung 29.01.2007 M Entscheidung