BESCHLUSS 30 . März Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz § Abs. Satz ist nur dann anwendbar Rechtsanwalt Erledigung früheren Auftrags weiterer Auftrag erteilt worden ist . ist Erledigung Auftrags Sinne § Abs. Satz gerichtliches Verfahren länger Monate ruht . Beschluss 30 . März OLG VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 30 . März Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Prof. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beklagten Beschluss 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 4 . Mai wird zurückgewiesen . Beklagte trägt Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens . Gründe : Beklagte begehrt Kostenfestsetzung weiterer Rechtsanwaltsgebühren . Januar erhobene Klage ist Urteil 24 November kostenpflichtig abgewiesen worden . Oktober April ist Rechtsstreit Hinblick selbständige Beweisverfahren Beklagten Streit verkündet gewesen ist Vorgreiflichkeit ausgesetzt gewesen . Beklagte hat beantragt Beweisgebühr Auslagenpauschale Vertretung Verfahren Landgericht Zeitraum Aussetzung Verfahrens festzusetzen . Gebühren hat Beklagte Streitwert Höhe 290.038,25 DM jeweils € berechnet . hat tragt gemäß § Abs. Satz weitere Gebühren Höhe jeweils € berechnet Streitwert Höhe € Auslagenpauschale Verfahren Aussetzung festzusetzen . Landgericht hat Kosten antragsgemäß festgesetzt . sofortige Beschwerde Klägers hat Beschwerdegericht Kostenfestsetzungsbeschluss abgeändert Festsetzung weiterer Gebühren gemäß Abs. Satz BRAGO abgelehnt . Beschwerdegericht hat Beweisgebühr Höhe DM € Verhandlungsgebühr Höhe jeweils DM € festgesetzt . hat ausgeführt Berücksichtigung weiterer Kosten unstreitig seien ergebe Erstattungsbetrag Höhe € nur beschränkt eingelegten sofortigen Beschwerde Klägers sei gemäß § jedoch Betrag Höhe 7.482,70 € festzusetzen . Beklagte möchte zugelassenen Rechtsbeschwerde rückweisung sofortigen Beschwerde Klägers Kostenfestsetzungsbeschluss Landgerichts erreichen . II . Rechtsbeschwerde hat Erfolg . 1 . Beschwerdegericht geht zutreffend § Abs. nur dann anwendbar ist Rechtsanwalt Erledigung früheren Auftrags weiterer Auftrag erteilt worden ist vgl. auch AnwBl ; : 34 . Auflage § Rdn . ; 8 . Auflage § Rdn . ; Goebel/ Gottwald/Onderka Rechtsanwaltsvergütungsgesetz § Rdn . 43 ; vgl. auch BT-Drucks . S. . Beklagte hat Prozessbevollmächtigten Ende Aussetzung Verfahrens neuen Auftrag erteilt . Auftrag wäre auch zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen vgl. § Abs. Satz erforderlich gewesen wäre Prozessbevollmächtigten anlässlich Aussetzung Verfahrens ursprünglich erteilten Auftrag entziehen . zutreffender Begründung hat Beschwerdegericht angenommen neue Angelegenheit § Abs. Satz schon dann vorliegt Vergütung Rechtsanwalts bisherigen Auftrag § BRAGO fällig geworden ist . ist Anhaltspunkt ersichtlich Begriff Erledigung Abs. Satz andere Bedeutung hat § Satz . verbreiteten Auffassung aaO. ; Rpfleger 574 ; OLG 19 . Januar 6/05 veröffentlicht ; Kostengesetze 35 . Auflage § Rdn . ; Madert : Eicken/Madert aaO. Rdn . ; Rpfleger stellen § Satz BRAGO genannten Fälle Vergütung Rechtsanwalts fällig wird Auftrag erledigt wäre Erledigung Sinne § Abs. Satz BRAGO . Gesetzeswortlaut auch Gesetzesmaterialien vgl. BT-Drucks . S. ist Festlegung Zeitpunkts Lauf Zwei-Jahres-Frist beginnt Erledigung Auftrags maßgeblich . Hinweis Gesetzesbegründung Zeitpunkt Erledigung entstandenen Gebühren § BRAGO fällig werden lässt besagt Gegenteiliges . § Abs. Satz regelt Fall neuer Auftrag erteilt noch früherer Auftrag erledigt Angelegenheit mehr Kalenderjahre Rechtsanwalt bearbeitet worden ist . Gesetzesbegründung stellt ausdrücklich lange Zeit Erteilung weiteren Auftrags vergangen ist BT-Drucks . S. . Nur Fall soll erneute Einarbeitungsaufwand vergütet werden . Zweck ergibt auch systematischen Stellung § Abs. Satz . soll § Abs. Satz BRAGO einschränken Gesetzgeber Regelung besonderen Fällen unbillig erachtet hat BT-Drucks . S. . folgt Gesetzgeber zusätzlichen Gebührenansprüche Anwendungsbereichs § Abs. Satz schaffen wollte . verkehrt Zweck Gesetz Gesetzesbegründung Gegenteil Begründung Vorschrift folgert Gesetzgeber habe Willen § Abs. Satz nur unvollkommen Ausdruck gebracht Wirklichkeit andere Fallgestaltung regeln wollen . Schließlich ist auch sachlich gerechtfertigt Rechtsanwalt Erledigung Auftrags nur Gebühr erhält Differenzierungen § Abs. vorgenommen werden können Aufträge erhält . 2 . Erfolg macht Rechtsbeschwerde geltend Beschwerdegericht habe Begründung Beweisgebühr geringeren Streitwert 290.038,25 DM € berechnet . Beklagte hatte bereits Aussetzung Verfahrens entstandene Beweisgebühr Festsetzung Höhe beantragt . Beschwerdegericht ist ersichtlich Grundlage Schriftsatzes Klägers 27 . Mai ausgegangen Beweisverfahren Fortsetzung Verfahrens stattgefunden habe . Wiebel Kuffer Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung