BESCHLUSS 28 . Oktober Rechtsstreit VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richterin Richter Dr. Richter beschlossen : Rechtsbeschwerde Beklagten wird Beschluss 5 . Zivilsenats Saarländischen Oberlandesgerichts 3 . April aufgehoben . sofortige Beschwerde Klägers Kostenfestsetzungsbeschluss Landgerichts 25 November wird zurückgewiesen . Kläger hat Kosten Rechtsmittelverfahren tragen . : € Gründe : Kläger hat Beklagten Zahlung Architektenhonorar Anspruch genommen . Landgericht hat Klage abgewiesen Kläger Kosten Rechtsstreits auferlegt . anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat Landgericht Antrag Beklagten 1,3-fache Verfahrensgebühr gemäß VV Nr. Höhe € insgesamt erstattungsfähige Kosten € festgesetzt . hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat Kläger geltend gemacht genannte Gebühr sei Anrechnung Vorbemerkung Abs. VV Nr. Höhe € vorzunehmen Prozessbevollmächtigte Beklagten Angelegenheit bereits außergerichtlich tätig gewesen sei . Beschwerdegericht hat sofortigen Beschwerde Umfang stattgegeben . Hiergegen richtet zugelassene Rechtsbeschwerde Beklagten Antrag Festsetzung unverminderten 1,3-fachen Verfahrensgebühr weiterverfolgt . II . Rechtsbeschwerde hat Erfolg . geltend gemachte gemäß VV Nr. ist Kostenfestsetzungsverfahren voller Höhe berücksichtigen . hälftige Anrechnung Gegenstandes entstandenen Geschäftsgebühr VV Nr. hat erfolgen . 1 . Entscheidung Beschwerdegerichts entspricht chung Bundesgerichtshofs Einführung § Artikel Abs. Nr. Gesetzes Modernisierung Verfahren anwaltlichen notariellen Berufsrecht Errichtung Schlichtungsstelle Rechtsanwaltschaft Änderung sonstiger Vorschriften 30 Juli vgl. grundlegend Beschluss 22 . Januar ZB . Inkrafttreten § vertreten Entscheidung befassten Senate Bundesgerichtshofs teilweise Aufgabe bisherigen Rechtsprechung Auffassung § lediglich Klarstellung bisherigen Rechtslage erfolgt ist Beschluss 2 . September ZB . 8 ; Beschluss 9 . Dezember ZB FamRZ . ; Beschluss 11 . März 29 . April . ; . 8 ; 10 . August ZB . findet auch Kostenfestsetzungen Inkrafttreten Norm Anrechnung Geschäftsgebühr Verfahrensgebühr nur § Abs. genannten Voraussetzungen . VII . schließt Rechtsprechung nimmt Begründung Bezug Entscheidung . Zivilsenats 9 . Dezember aaO . 2 . Rechtsbeschwerde rügt Recht Beschwerdegericht Kostenfestsetzungsbeschluss Landgerichts abgeändert Verfahrensgebühr VV Nr. € netto gekürzt hat . Sache Endentscheidung reif ist § Abs. war Beschluss Beschwerdegerichts aufzuheben sofortige Beschwerde Kostenfestsetzungsbeschluss zurückzuweisen . 3 . Kostenentscheidung beruht § Abs. § Abs. Satz . Halfmeier Vorinstanzen : Entscheidung 25.11.2008 OLG Entscheidung