BESCHLUSS 20 . Februar Rechtsstreit VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 20 . Februar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. Dr. Richterin beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägers Beschluss 13 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 9 . August wird unzulässig verworfen Zulassungsgrund Sinne § Abs. gegeben ist . Rechtsbeschwerde vorgetragenen überwiegend berechtigten Bedenken Begründung Berufungsgerichts Voraussetzungen Gewährung Wiedereinsetzung versäumte Berufungsbegründungsfrist Verschulden Klägervertreters Versäumung kommt Entscheidung anderem Grund richtig erweist . Kläger hat vorgetragen Maßnahmen Klägervertreter Montag 10 . Juni ergriffen hat feststellen musste Kanzleikraft Freitag 7 . Juni Einzelanweisung gegeben hatte notwendige Eintragung Berufungsbegründungsfrist Fristenkalender zusammen zuständigen Kanzleiangestellten Montag auszuführen Hochwassers Arbeit erschienen ist . Hier hätte weiterer Sachvortrag Klägers erfolgen müssen Anweisungen Klägervertreters Tag erfolgten Eintragung Berufungsbegründungsfrist Fristenkalender sicherzustellen Verschulden auszuräumen . weiteren Begründung wird abgesehen geeignet wäre Klärung Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung beizutragen § Abs. Satz . Kläger trägt Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens . Gegenstandswert : € Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung