BESCHLUSS 20 . Februar Zwangsvollstreckungsverfahren VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 20 . Februar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. Dr. Prof. Dr. beschlossen : Rechtsmittel Gläubigerin werden Beschluss 7 . Zivilkammer Landgerichts 25 Juli Beschluss Amtsgerichts Vollstreckungsgericht 10 . Juni aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsmittelverfahren Amtsgericht Vollstreckungsgericht zurückverwiesen . Amtsgericht Vollstreckungsgericht darf Erlass Überweisungsbeschlusses Gründen aufgehobenen Beschlüsse ablehnen . Gründe : Gläubigerin begehrt Erlass Überweisungsbeschlusses . ist Inhaberin Schuldnerin Vollstreckungsbescheid titulierten Forderung Höhe € Zinsen Kosten Höhe € . Ansprüche bereits entstandener Vollstreckungskosten Höhe € hat Gläubigerin Amtsgericht Vollstreckungsgericht Pfändung Überweisung angeblicher Forderungen Schuldnerin R.-Bank Girovertrag beantragt . hat Gläubigerin Rechtsanwaltssoftware RA-Micro bereitgestellten Antragsformulars bedient vollständig Formular Anlage § Nr. Verordnung Formulare Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung . S. übereinstimmt . Seiten Antragsformulars fehlen Teil Formular Anlage § Nr. vorgegebenen Textlinien . weichen Bereichen Schriftgröße Abmessungen einzelnen Seiten vorgegebenen Rahmen einzelnen Zeilen Größe Ankreuzkästchen Zeilenabstände Zeilenumbrüche Formular Anlage § Nr. ZVFV . Formular ist schwarz-weiß gehalten weist Formular Anlage Nr. ZVFV vorgesehenen grünfarbigen Elemente . Amtsgericht hat Antrag Erlass Überweisungsbeschlusses vorherigem Hinweis zurückgewiesen . hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben . Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt Gläubigerin Aufhebung zurückweisenden Beschlüsse Erlass beantragten Überweisungsbeschlusses hilfsweise Zurückverweisung Sache erneuten Entscheidung . II . zulässige Rechtsbeschwerde führt Aufhebung angefochtenen Beschlüsse Zurückverweisung Sache Amtsgericht . 1 . Beschwerdegericht ist Auffassung Antrag Gläubigerin Erlass Überweisungsbeschlusses sei formgerecht eingereicht worden verbindlichen Formular gemäß Anlage § Nr. ZVFV gestellt worden sei . Anerkennungsfähigkeit Formularimitaten gleich Qualität sei Bestimmungen Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung noch Umsetzung Bundesministerium Justiz entnehmen . Nur ganz geringfügige lediglich unterschiedliche -hardware bedingte Abweichungen individuell gefertigter Formularausdrucke Erscheinungsbild amtlichen Formulars einseitiger Druck Duplexdruck Schwarz-Weiß-Druck Farbdruck und/oder gerätespezifische Druckbildeigenschaften hielten noch Rahmen obligatorischen Nutzung Originalformulars . rein drucktechnisch begründete Unterschiede werde Authentizität Formulars berührt . Nutzung Formularnachahmung komme hingegen Betracht . 2 . hält rechtlichen Überprüfung stand . Antrag Erlass Überweisungsbeschlusses kann Beschwerdegericht gegebenen Begründung sei formgerecht eingereicht worden unzulässig zurückgewiesen werden . Antrag ist formunwirksam Gläubigerin Antragsformulars bedient hat bezüglich Layouts Formular Anlage § Nr. abweicht . § Abs. Satz wird Bundesministerium Justiz ermächtigt Rechtsverordnung Zustimmung Bundesrates Formulare Antrag Erlass Überweisungsbeschlusses einzuführen . Satz Formulare eingeführt sind muss Antragsteller bedienen § Abs. Satz . 1 . September ist Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung Kraft getreten . . § Nr. § ist Anträge Erlass Pfändungsund Überweisungsbeschlusses 1 . März verbindlich Anlage Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vorgegebene Antragsformular nutzen . 1 . März Formzwang unterliegenden Pfändungsantrag gelten strenge Formanforderungen . Senat Beschluss 13 . Februar Veröffentlichung vorgesehen entschieden hat sind Formularzwang regelnden Normen Sinn Zweck dahingehend auszulegen auch Nutzung Formulare möglich ist Layout geringe zügige Bearbeitung Antrags Gewicht fallende Änderungen enthalten . Weicht hier Antragsformular Formular Anlage § Nr. ZVFV lediglich Maßen Rahmen Schriftgröße Liniendicke -länge Zeilenumbrüchen -abständen sonstigen Layoutelementen Aufbau Formulars verändern so wird Antragsbearbeitung Vollstreckungsgericht beeinträchtigt . Rechtspfleger findet Bearbeitung Formulars erforderlichen Angaben üblichen Reihenfolge . Unerheblich ist auch Gläubigerin verwendete Antragsformular Formular Anlage § Nr. enthaltenen grünfarbigen Elemente aufweist . farbige Gestaltung Formulare dient erster Linie Ziel Vollstreckungsgerichte entlasten hat Zweck Antragsteller Ausfüllen Formulars erleichtern vgl. Beschluss 13 . Februar Veröffentlichung vorgesehen . . Senat kann Sache selbst entscheiden . ist festgestellt noch sonst ersichtlich weiteren Voraussetzungen Erlass beantragten Überweisungsbeschlusses vorliegen . Sache war Amtsgericht Vollstreckungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Jurgeleit Vorinstanzen : AG Entscheidung 10.06.2013 M LG Entscheidung 25.07.2013