BESCHLUSS 10 . April Prozeßkostenhilfeverfahren Nachschlagewerk : ja : § Satz Nr. Satz ; § Abs. Nr. Abs. Satz ; § Abs. ; GG Art . Abs. Satz Läßt Einzelrichter Sache rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt Rechtsbeschwerde so führt Rechtsbeschwerde Amts gebotene Aufhebung Entscheidung Zurückverweisung Sache Einzelrichter Anschluß Beschluß 13 . März IX ZB Veröffentlichung bestimmt . Beschluß 10 . April VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 10 . April Vorsitzenden Richter Dr. Richter Hausmann Dr. Prof. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Antragstellers wird Beschluß 7 . Zivilsenats Einzelrichter Oberlandesgerichts 10 . Mai aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Beschwerdeverfahrens Beschwerdegericht Einzelrichter zurückverwiesen . Gerichtskosten Rechtsbeschwerdeverfahren werden erhoben . Gründe : Antragsteller ist Insolvenzverwalter Vermögen begehrt beabsichtigte Klage Antragsgegner Prozeßkostenhilfe Restwerklohnforderungen Höhe DM Zinsen . Landgericht hat Antrag Begründung zurückgewiesen sei ersichtlich Gläubigern zuzumuten sei fahrenskosten aufzubringen § Satz Nr. . gerichtete sofortige Beschwerde hat Oberlandesgericht Beschluß Einzelrichters zurückgewiesen . Einzelrichter hat weiterem Beschluß 10 . Mai Gegenvorstellung Antragstellers abgeholfen Rechtsbeschwerde grundsätzlicher Bedeutung Sache zugelassen . begehrt Antragsteller weiterhin Prozeßkostenhilfe . II . Beschwerdegericht Einzelrichter hat ausgeführt Gericht müsse Lage versetzt werden Überzeugung bilden können Aufbringung Kosten Rechtsstreits Gläubigern zuzumuten sei auch kleinliche Prüfung Vermögensverhältnisse angebracht sei Gericht Angaben Insolvenzverwalters Regel verlassen könne . Antragsteller habe jedoch auch Gegenvorstellung Unvermögen wirtschaftlich Beteiligten ausreichend vorgetragen . Umfang Darlegung stellenden Anforderungen hätten grundsätzliche Bedeutung . . Rechtsbeschwerde führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Sache Beschwerdegericht Einzelrichter . 1 . Rechtsbeschwerde ist gemäß § Abs. Nr. Abs. statthaft . Zulassung ist unwirksam Einzelrichter § Satz Nr. Stelle Kollegiums entschieden Verfassungsgebot gesetzlichen Richters Art . Abs. Satz GG verstoßen hat . hat IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs Beschluß 13 . März IX ZB Veröffentlichung bestimmt entschieden ausgeführt . schließt Senat . 2 . angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt Aufhebung Verletzung Verfassungsgebots gesetzlichen Richters ergangen ist . Einzelrichter durfte selbst entscheiden hätte Verfahren bejahten grundsätzlichen Bedeutung Rechtssache gemäß § Satz Nr. Richtern besetzten Senat übertragen müssen . Entscheidung hat Beurteilung grundsätzlichen Bedeutung Sache Kollegium gesetzlich zuständigen Richter entzogen . Verstoß Verfassungsgebot gesetzlichen Richters hat Senat Amts beachten . IV . 1 . Aufhebung führt Zurückverweisung Sache Einzelrichter angefochtenen Beschluß erlassen hat . Zurückverweisung Senat kommt Betracht . Vielmehr wird Einzelrichter Entscheidung Gegenvorstellung Antragstellers gemäß § Satz Nr. erst dann Senat übertragen haben erneuter Prüfung Rechtssache weiterhin grundsätzliche Bedeutung beimißt . 2 . Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht Senat Möglichkeit § Gebrauch . Hausmann Kuffer