BESCHLUSS 19 . Dezember Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Antrag Klageerhebung § ist unzulässig selbständigen Beweisverfahren festgestellten Mängel unstreitig beseitigt worden sind . Antrag § ist dann Raum . Beschluß 19 . Dezember VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 19 . Dezember Vorsitzenden Richter Dr. Richter Hausmann Dr. Prof. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Antragsgegnerin Beschluß 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 26 . April wird zurückgewiesen . Antragsgegnerin trägt Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Beschwerdewert Gründe : Antragsgegnerin errichtete Eigentumswohnungsanlage . Abnahme zeigten verteilt gesamte Gebäude Risse Wänden . Antragsteller leiteten selbständiges Beweisverfahren . Sachverständige stellte Gebäude fachgerecht errichtet worden war . beseitigte Antragsgegnerin festgestellten Mängel . Anschließend beantragte gemäß § Antragstellern aufzugeben Hauptsacheklage erheben auszusprechen Antragsteller entstandenen Kosten tragen haben Anordnung nachkommen sollten . Landgericht hat Anträge abgelehnt . sofortige Beschwerde Antragsgegnerin ist erfolglos geblieben . richtet zugelassene Rechtsbeschwerde . II . Rechtsbeschwerde ist unbegründet . 1 . Ansicht Berufungsgerichts fehlt Anordnung Klageerhebung gerichteten Antrag Rechtsschutzbedürfnis . Antragsgegnerin habe Anspruch tatsächliche Voraussetzungen selbständigen Beweisverfahren festgestellt werden sollten nachträglich erfüllt . sei Hauptsacheklage gegenstandslos geworden . Kostenentscheidung Antragsgegnerin habe unterbleiben . liege Gedanke Antragsteller Unterlassen Hauptsacheklage Kostenpflicht entgehen solle Abweisung Klage ergeben würde . Vorschrift sei dann anzuwenden Gesetzeszweck unvereinbar rechtlich unbillig erscheine allein Nichterhebung Hauptsacheklage außergerichtlichen Kosten Antragsgegners Antragsteller aufzuerlegen . sei hier Fall . Unerheblich sei Antragsgegnerin Einleitung selbständigen Beweisverfahrens angeboten habe Risse verschließen . habe fachgerechte Mängelbeseitigung gehandelt . 2 . Erwägungen halten Angriffen Rechtsbeschwerde Ergebnis stand . Fristsetzung Erhebung Klage § Kostenentscheidung § Antragsgegnerin kommen Betracht . ist Literatur obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt Anwendung § dann Raum ist Antragsgegner selbständigen Beweisverfahren festgestellten Mängel Erhebung Hauptsacheklage beseitigt Anspruch erfüllt . Fall ist Antrag unzulässig . Folge ist Kostenentscheidung § Raum vgl. Musielak/Huber 3 . Aufl . . 7 ; Zöller/Herget 23 . Aufl . . 5 ; Werner/Pastor Bauprozeß 10 . Aufl . . je Nachweisen Rechtsprechung . Auffassung trifft . ist Sinn Zweck § vereinbaren Antragsteller Erhebung Klage aufzugeben Anspruch Gegenstand hat Mängelbeseitigung bereits erfüllt erloschen ist . hat Folge auch Kostenentscheidung § Raum ist . Anwendung Grundsätze hat Beschwerdegericht Anträge Antragsgegnerin Recht abgelehnt . Mängel sind unstreitig beseitigt . Rechtsbeschwerde erhobenen weiteren Einwendungen abzielen selbständige Beweisverfahren sei Unrecht eingeleitet worden kommt . 3 . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Hausmann Kuffer