BESCHLUSS 9 Juli Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Grundsätzlich darf Partei vertrauen lediglich Einwilligung Gegners begründeten Antrag Verlängerung Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wird . Beschluss 9 Juli AG Soltau VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 9 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richterin Richter Richter beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägers wird Beschluss 2 . Zivilkammer 6 November aufgehoben . Kläger wird Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsbegründungsfrist gewährt . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . : 2.027,17 € Gründe : Kläger hat klageabweisende 3 . Juni zugestellte Urteil Amtsgerichts rechtzeitig Berufung eingelegt . Frist Begründung Berufung ist begründeten Antrag Kammervorsitzenden 3 . September verlängert worden . Schriftsatz 3 . September hat Kläger Hinweis Einverständnis Beklagtenvertreters Landgericht zweite Verlängerung Berufungsbegründungsfrist Tage beantragt . hat Kammervorsitzende Verfügung 4 . September abgelehnt Fristverlängerungsantrag begründet worden sei . hat Kläger gleichen Tag Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz 17 . September Berufung begründet weiteren Schriftsatz gleichen Tage Versäumung Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung vorigen Stand beantragt . Begründung hat geltend gemacht Antrag Verlängerung Berufungsbegründungsfrist 3 . September habe eindeutig § Abs. Satz ergebe hinreichend dargelegten Einwilligung Prozessbevollmächtigten Beklagten Fristverlängerung weiteren Begründung bedurft . rechtzeitig beantragte Verlängerung Berufungsbegründungsfrist habe vertrauen dürfen sei Verschulden Einhaltung 3 . September abgelaufenen Frist verhindert gewesen Ablehnung Fristverlängerung erst 4 . September Ablauf geltenden Frist erfolgt sei . Berufungsgericht hat Beschluss 6 November beantragte Wiedereinsetzung vorigen Stand versagt zugleich Berufung Klägers unzulässig verworfen . wendet Kläger Rechtsbeschwerde Aufhebung angefochtenen Beschlusses erstrebt Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsbegründungsfrist anträgt . II . 1 . gemäß § Abs. Satz § Abs. Satz § Abs. Satz Nr. statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist § Abs. Nr. . Berufungsgericht Kläger Unrecht Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsbegründungsfrist verweigert hat hat Verfahrensgrundrecht Klägers Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes Art . Abs. GG . V.m . Rechtsstaatsprinzip verletzt . hat Kläger Zugang Berufungsinstanz ungerechtfertigt versagt . 2 . Rechtsbeschwerde ist begründet . Berufungsgericht hat Wiedereinsetzung vorigen Stand Begründung verweigert Kläger sei unverschuldet Einhaltung 3 . September abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist verhindert gewesen . Bewilligung Tage Fristablaufs erbetenen zweiten Fristverlängerung habe Kläger vertrauen dürfen dahingehenden Antrag ordnungsgemäß begründet habe . Berufungsführer müsse auch Falle § Abs. Satz erhebliche Gründe vorbringen Fristverlängerung rechtfertigen könnten . Hinweis Einverständnis Gegners Fristverlängerung reiche insoweit Parteivereinbarung allgemeinen § Abs. § Abs. Satz ergebenden Grundsätzen erheblicher Grund Fristverlängerung sei Gericht gemäß § Abs. Satz eingeräumte Ermessen nur dann ausüben könne Gründe vorgebracht seien . hält rechtlichen Nachprüfung stand . Berufungsgericht hat Kläger Unrecht Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsbegründungsfrist versagt . Kläger war Auffassung Berufungsgerichts Verschulden Einhaltung Berufungsbegründungsfrist verhindert § . durfte vertrauen rechtzeitig gestellten Antrag bereits 3 . September verlängerte Berufungsbegründungsfrist weitere Tage 10 . September verlängern entsprochen würde . gegenteilige Auffassung Berufungsgerichts Kläger Mitteilung Einwilligung Beklagten erhebliche Gründe erneute Fristverlängerung hätte darlegen müssen ist unzutreffend . überspannt § Abs. Satz ergebenden Anforderungen bewilligungsfähigen Antrag Verlängerung Frist Begründung Berufung . Allerdings ist Rechtsmittelführer generell Risiko belastet Vorsitzende Rechtsmittelgerichts Ausübung pflichtgemäßen Ermessens beantragte Verlängerung Rechtsmittelbegründungsfrist versagt . Wiedereinsetzungsverfahren kann Rechtsmittelführer nur dann Erfolg Vertrauen Fristverlängerung berufen Bewilligung großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte Beschluss 4 Juli ; Beschluss 21 . Februar ZB jeweils m.w . . wiederum ist gefestigter Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ersten Antrag Verlängerung Berufungsbegründungsfrist Fall erhebliche Gründe Sinne § Abs. Satz gestützt wurde Beschluss 15 . August m.w . ; § Abs. Satz . : Beschluss 11 November ZB m.w . . strengere Gerichtspraxis erheblichen Gründe generell ausreichend hält bewegt Rahmen zulässiger Einzelfall orientierter Ermessensausübung ; Praxis braucht Anwalt einzustellen BVerfG Beschluss 11 November ZB . Anwendung Grundsätze kann Partei Fristverlängerung auch dann vertrauen Hinweis erteilte Einverständnis Gegners erstmalig beantragt wird erhebliche Gründe Sinne § Abs. Satz dargetan sind . eindeutigen Wortlaut § Abs. Satz bedarf Verlängerung Berufungsbegründungsfrist erheblichen Gründe Sinne § Abs. Satz Gegner einwilligt . Neueinführung Vorschrift hat Gesetzgeber Vergleich früheren Regelung Abs. Satz . vereinfachte Möglichkeit Verlängerung Berufungsbegründungsfrist schaffen wollen BT-Drucks . S. . Vereinfachung besteht Regelungszusammenhang § Abs. Satz § Abs. Satz allein Einwilligung Gegners Gericht treffende Ermessensentscheidung eröffnet . Bewilligung Fristverlängerung hängt dann Berufungsführer erhebliche Gründe geltend machen kann folglich Auffassung Berufungsgerichts auch darlegen muss Musielak/Ball 6 . Aufl . Rdn . 8) . Vielmehr sind tatbestandlichen Voraussetzungen Gericht § Abs. Satz treffende Ermessensentscheidung auch erheblichen Gründe erfüllt . anderes Ergebnis folgt auch Kläger hier zweite Verlängerung Berufungsbegründungsfrist nachgesucht hatte . Allerdings hat Bundesgerichtshof frühere Recht § Abs. Satz . grundsätzlich Zweifel gezogen Rechtsmittelführer auch vertrauen darf zweiten ordnungsgemäß begründeten Verlängerungsantrag stattgegeben wird Beschluss 21 . Februar ZB ; ; vgl. auch Beschluss 4 . März 1742 ; offengelassen Beschluss 4 Juli . hat Frage nur besonders gelagerten Einzelfall bejaht Anwalt Rechtsmittelführers erst erheblicher Verspätung mehrfach erbetene Akteneinsicht erhalten hatte . Zweifel auch Geltung neuen Rechts fortbestehen braucht Senat abschließend entscheiden . Abs. Satz kann Berufungsbegründungsfrist " erheblicher Gründe jetzt nur noch höchstens Monat verlängert werden . zeitliche Beschränkung besteht gemäß § Abs. Satz Gegner einwilligt . Regelung lässt grundsätzlich Berufungsführer Einwilligung Gegners zweite Monat hinausgehende Verlängerung erstmalig bereits erheblicher Gründe verlängerten Berufungsbegründungsfrist erreichen kann . amtliche Gesetzesbegründung sieht Möglichkeit ausdrücklich BT-Drucks . S. . Jedenfalls vorliegenden Fall Kläger Einverständnis Gegners zweite Verlängerung Berufungsbegründungsfrist lediglich Tagen beantragt hatte durfte vertrauen Verlängerungsantrag stattgegeben wird . Wiedereinsetzungsantrag Berufungsbegründung sind rechtzeitig Berufungsgericht eingegangen . Hindernis Einhaltung Frist entfiel Montag 8 . September Prozessbevollmächtigte Klägers unterstellender normaler Postlaufzeit gerichtliche Mitteilung 4 . September erhielt beantragte zweite rung Berufungsbegründungsfrist Betracht komme . Tag lief Frist Monat Wiedereinsetzung beantragen Berufungsbegründung einzureichen § Abs. Satz Abs. § Abs. Satz . Frist hat Kläger gewahrt ; Wiedereinsetzungsantrag Berufungsbegründung gingen 17 . September rechtzeitig Berufungsgericht . Ergebnis steht Kläger Verlängerung Berufungsbegründungsfrist nur 10 . September nachgesucht selbst gesetzte Frist überschritten hat vgl. Beschluss 16 . April . juris . 3 . Kläger war somit Aufhebung Beschlusses Berufungsgerichts 6 November Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Begründung Berufung gewähren . sind Beschluss ebenfalls ausgesprochene Verwerfung Berufung auch vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde -9- Klägers gegenstandslos vgl. Beschlüsse 6 . Dezember 15 . Januar XI ZB . Halfmeier Vorinstanzen : AG Soltau Entscheidung Entscheidung