BESCHLUSS 28 . Oktober Rechtsstreit VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richterin Richter Dr. Richter beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägerin wird Beschluss 4 . Zivilsenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 17 . September aufgehoben . sofortige Beschwerde Beklagten Kostenfestsetzungsbeschluss Zivilkammer Landgerichts 19 . Mai wird zurückgewiesen . Beklagte hat Kosten Rechtsmittelverfahren tragen . : € Gründe : Landgericht hat Beklagten antragsgemäß Zahlung € Zinsen verurteilt Kosten Rechtsstreits auferlegt . Kostenfestsetzungsverfahren hat Landgericht Antrag Klägerin u.a. 1,3-fache Verfahrensgebühr gemäß VV Nr. Höhe € insgesamt erstattungsfähige Kosten € festgesetzt . hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat Beklagte geltend gemacht genannte Gebühr sei Anrechnung Vorbemerkung Abs. VV Nr. Höhe € vorzunehmen Prozessbevollmächtigte Klägerin Angelegenheit bereits außergerichtlich tätig gewesen sei . habe Verfahrensgebühr Anrechnung hälftigen vorgerichtliche Tätigkeit entstandenen Geschäftsgebühr gemindert werden müssen . Beschwerdegericht hat sofortigen Beschwerde stattgegeben begehrte Anrechnung vorgenommen . Hiergegen richtet zugelassene Rechtsbeschwerde Klägerin Antrag weiterverfolgt . II . Rechtsbeschwerde hat Erfolg . geltend gemachte Nr. VV ist Kostenfestsetzungsverfahren voller Höhe berücksichtigen . hälftige Anrechnung Gegenstandes entstandenen Geschäftsgebühr Nr. VV hat erfolgen . 1 . Entscheidung Beschwerdegerichts entspricht chung Bundesgerichtshofs Einführung § Artikel Abs. Nr. Gesetzes Modernisierung Verfahren anwaltlichen notariellen Berufsrecht Errichtung Schlichtungsstelle Rechtsanwaltschaft Änderung sonstiger Vorschriften 30 Juli vgl. grundlegend Beschluss 22 . Januar ZB . Inkrafttreten § vertreten Entscheidung befassten Senate Bundesgerichtshofs teilweise Aufgabe rigen Rechtsprechung Auffassung § lediglich Klarstellung bisherigen Rechtslage erfolgt ist Beschluss 2 . September ZB . 8 ; Beschluss 9 . Dezember ZB FamRZ . ; Beschluss 11 . März 29 . April . ; . 8 ; 10 . August ZB . findet auch Kostenfestsetzungen Inkrafttreten Norm Anrechnung Geschäftsgebühr Verfahrensgebühr nur § Abs. genannten Voraussetzungen . VII . schließt Rechtsprechung nimmt Begründung Bezug Entscheidung . Zivilsenats 9 . Dezember aaO . 2 . Rechtsbeschwerde rügt Recht Beschwerdegericht Kostenfestsetzungsbeschluss Landgerichts abgeändert Verfahrensgebühr VV Nr. € gekürzt hat . Sache Endentscheidung reif ist § Abs. war Beschluss aufzuheben sofortige Beschwerde Kostenfestsetzungsbeschluss zurückzuweisen . 3 . Kostenentscheidung beruht § Abs. § Abs. Satz . Halfmeier Vorinstanzen : Entscheidung 19.05.2009 OLG Entscheidung 17.09.2009