BESCHLUSS 23 Juli Zwangsvollstreckungssache VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 23 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richter Richterin Richter Dr. beschlossen : Anschlussrechtsbeschwerde Gläubigerin wird Beschluss 16 . Zivilkammer Landgerichts 12 . September aufgehoben . Rechtsbeschwerde sofortige Beschwerde Schuldners Beschluss Amtsgerichts 27 . Juni werden zurückgewiesen . Schuldner trägt Kosten Beschwerdeverfahren . Gründe : Gläubigerin betreibt Schuldner geschiedenen Ehemann gerichtlichen Vergleich Zwangsvollstreckung laufenden rückständigen Unterhalts . 24 . März hat Gläubigerin Schuldner Überweisungsbeschluss erwirkt Ansprüche Schuldners Arbeitsverhältnis Drittschuldnerin gepfändet worden sind . Pfändungsfreibetrag ist Folge mehrfach erhöht worden zuletzt Beschluss 10 . Januar € . ist halber Nettomehrbetrag berücksichtigt worden Schuldner inzwischen wieder verheiratet war . 21 November ist beantragt worden Freibetrag € reduzieren 1 . Januar Unterhaltsansprüche Gläubigerin Unterhaltsanspruch neuen Ehefrau absoluten Vorrang genießen würden . Schuldner hat 1 . Februar Erhöhung Pfändungsfreibetrages € 31 . März € 1 . April beantragt Antrag gestiegenen Sozialhilfesätzen Mietkosten begründet . Beschluss 13 . Februar hat Amtsgericht folgende Freibeträge festgesetzt : 31 . Dezember € Nettomehrbetrag 31 . März € Nettomehrbetrag 1 . April 933,45 € Nettomehrbetrag . Berechnung hat Amtsgericht Änderungen Unterhaltsrechts berücksichtigt § Abs. . V.m . § entschieden neue Ehefrau Schuldners 1 . Januar mehr berücksichtigen sei . angegebenen Mietkosten hat Stromkosten jeweils vollem Umfang berücksichtigt also 31 . Dezember € 1 . Januar € 1 . April € . Entscheidung hat Gläubigerin 20 . Februar sofortige Beschwerde Begründung eingelegt Wohnbedarf sei hoch angesetzt worden . Unterhaltsschuldner könne nur Wohnkosten anrechnen lassen Regelungen angemessen seien . seien Stadt € Wohnung Wohnfläche € Unterhaltskosten . Schuldner hat Bevollmächtigten mehrfach erklären lassen Beschluss 13 . Februar solle angegriffen werden . 27 . Juni hat Amtsgericht sofortigen Beschwerde Gläubigerin 20 . Februar Abhilfeentscheidung getroffen Wohnbedarf Bezugnahme aktuellen Mietspiegel Stadt Betrag € Kaltmiete € Nebenkostenvorauszahlung € Zeit 1 . März herabgesetzt Pfändungsfreibetrag Zeitpunkt € bestimmt . 1 Juli zugestellte Entscheidung hat Schuldner Schriftsatz selben Tage eingegangen Amtsgericht 2 Juli sofortige Beschwerde eingelegt . hat Beschwerde einerseits Herabsetzung Wohnbedarfs begründet . allgemeinen " Sozialwohnbedarf " gebe Empfänger Leistungen . Also müsse Pfändungsfreibetrag entsprechend schmälern lassen . Andererseits hat Nichtgewährung zusätzlichen Freibetrages neue Ehefrau gewandt . Zumindest Wechsel Steuerklasse eingetretene Steuerentlastung Höhe € monatlich müsse abgezogen werden . Gläubigerin ist sofortigen Beschwerde Schuldners entgegengetreten . sofortige Beschwerde 20 . Februar Beschluss 13 . Februar hat Schriftsatz 3 Juli zurückgenommen . sofortige Beschwerde Schuldners hat Beschwerdegericht monatlichen Schuldner mindestens pfandfrei belassenden Betrag Zeit 1 . März Berücksichtigung monatlichen Wohnbedarfs Höhe € € festgesetzt . hat gemäß § Abs. Nr. . V.m . Abs. Satz Abs. Nr. Rechtsbeschwerde Klärung Frage Berechnung Wohnbedarfs zugelassen . Rechtsbeschwerde verfolgt Schuldner volle Berücksichtigung Wohnkosten Gewähr zusätzlichen Freibetrages Ehefrau . Gläubigerin verfolgt Anschlussrechtsbeschwerde Beschwerdeinstanz gestellten Anträge . II . 1 . Beschwerdegericht meint Schuldner Beschwerdeverfahren thematisiert habe nun doch Anrechnung Steuerersparnissen Neuverheiratung Freibetrag wünschen sei Sache entscheiden . Schuldner habe zunächst mehrfach Ausdruck gebracht Entscheidung Amtsgerichts billigen insoweit Verzicht Beschwerderecht erklärt . Überdies sei 1 Juli Beschwerdefrist Beschluss Amtsgerichts 13 . Februar bereits abgelaufen gewesen . 2 . Beschwerdegericht führt weiter monatliche Wohnbedarf Schuldners € festzusetzen sei Selbstbehalt Unterhaltsschuldners richte sozialhilferechtlichen Kriterien . würden tatsächlich anfallenden Kosten Unterkunft insoweit erstattet fraglichen Aufwendungen Höhe unangemessen seien Sozialhilfeempfänger Verringerung Kostenaufwandes zuzumuten sei . Rechtsprechung würden Ermittlung angemessenen Wohnbedarfs teilweise Bestimmungen Wohngeldgesetzes herangezogen vgl. OLG 222 ; OLG . jüngere Entscheidung Bundessozialgerichts spreche eher FEVS . Bundesgerichtshof habe Frage ausdrücklich offengelassen Beschluss 18 Juli . Sicht Beschwerdegerichts erscheine Heranziehung Sätze § Fassung 7 Juli ; Folgenden : . Sachnähe Sozialhilferecht angemessen . Rahmen formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahrens seien auch transparent gut praktikabel . Besser geeignete Bewertungskriterien seien ersichtlich . Gläubigerin vorgebrachten Höchstgrenzen Empfänger Leistungen gebe Allgemeinheit . Aufwand Ermittlung Wohnungsgrößen differenzierten Mietniveaus unteren Segments räumlichen Vergleichsbereich erscheine Vollstreckungsverfahren unverhältnismäßig . . Rechtsbeschwerde wendet zunächst unterbliebene Anrechnung Steuerersparnissen Neuverheiratung Schuldners Freibetrag . Insoweit ist Rechtsbeschwerde unzulässig Rechtsbeschwerde beschränkt Frage Ermittlung Wohnkosten zugelassen wurde Beschränkung wirksam ist . Beschwerdegericht hat Tenor Rechtsbeschwerde Einschränkung zugelassen . Gründen hat Folgendes ausgeführt : " Kammer lässt Rechtsbeschwerde § Abs. Satz Abs. . Frage Kriterien Wohnbedarf Unterhaltsschuldners berechnen ist ist höchstrichterlich geklärt . Frage Vielzahl Vollstreckungsfällen betrifft ist einheitliche Fortbildung Rechts dringend geboten . " hat Beschwerdegericht Zulassung Rechtsbeschwerde Frage Berechnung Wohnbedarfs Unterhaltsschuldners beschränkt . Beschränkung Zulassung Entscheidungsgründen angefochtenen Entscheidung ist möglich Urteile 13 . Januar NZBau 17 . Juni ZfBR . ist auch wirksam Berechnung Wohnbedarfs Unterhaltsschuldners Teil angefochtenen Entscheidung ist auch Rechtsbeschwerdeführer selbst Rechtsmittel wirksam beschränken könnte vgl. aaO . IV . Übrigen ist gemäß § Abs. Satz Nr. Abs. Satz statthafte auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde Schuldners unbegründet . gemäß § Abs. statthafte auch Übrigen zulässige Anschlussrechtsbeschwerde Gläubigerin wird Beschluss Landgerichts 12 . September aufgehoben sofortige Beschwerde Schuldners Beschluss Amtsgerichts 27 . Juni zurückgewiesen . 1 . Beschwerdegericht hat Unrecht tatsächlichen monatlichen Wohnbedarf Schuldners € festgesetzt . Zutreffend ist Entscheidung Amtsgerichts 27 . Juni Wohnbedarf Schuldners Bezugnahme aktuellen Mietspiegel Stadt Betrag € Kaltmiete € Nebenkostenvorauszahlung € Zeit 1 . März festgesetzt dementsprechend Pfändungsfreibetrag Schuldners Zeitpunkt € bestimmt worden ist § Abs. . 2 . erweiterte pfändungsfreie Teil § Abs. lit . entspricht Betrag Vorschriften Schuldner ergänzend Sozialhilfe Lebensunterhalt leisten wäre 22 . Aufl . § Rdn . . Kosten Unterkunft Heizung werden konkretem Bedarf ersetzt angemessenen Umfang übersteigen aaO . Angemessenheit Aufwendungen ist konkreten Umständen Einzelfalls Berücksichtigung örtlichen Gegebenheiten konkret ermitteln FEVS . ist vorrangig ortsübliche Mietpreisniveau qualifizierten Mietspiegel Mietspiegel unmittelbar Mietdatenbank ableiten lässt heranzuziehen vgl. Beschluss 18 Juli 37 ; aaO . geben Regel zuverlässigen Aufschluss aktuelle örtliche Wohnungsmarktlage aaO . erlauben Werte Tabelle § . allenfalls Annäherung Angemessenheit Aufwendungen Berlit -9- 8 . Aufl . § Rdn . . Rückgriff Tabellenwerte § . ist erst dann zulässig anderen Erkenntnismöglichkeiten Mittel Ermittlung Angemessenheit Kosten Wohnraums ausgeschöpft sind vgl. FEVS . teilweise Rechtsprechung vorgenommene Ermittlung angemessenen Wohnbedarfs unmittelbar Bestimmungen Wohngeldgesetzes vgl. OLG 222 ; OLG Rpfleger ist zulässig . kann Erwägung begründet werden sei einfacher handhaben benachteilige Schuldner . Erwägung lässt unberücksichtigt Ermittlung angemessenen Wohnbedarfs Mietdatenbanken ähnlich einfach ist Ermittlung § . ungenaue Ermittlung Gläubiger benachteiligen kann . 3 . Amtsgericht hat Beschluss 27 . Juni Bezugnahme aktuellen Mietspiegel Stadt ausgeführt Mietpreis € qm bezogen Wohnung Mietpreis Höhe € Kaltmiete ergeben würde . wird Beteiligten angegriffen lässt auch Rechtsfehler erkennen . 4 . Anhaltspunkte aktuelle Mietspiegel Stadt Ermittlung monatlichen Wohnbedarfs ausnahmsweise geeignet ist sind Schuldner vorgetragen noch sonst ersichtlich . Beschluss Amtsgerichts 27 . Juni war wieder herzustellen . Kostenentscheidung beruht § § Abs. Abs. . Kuffer Vorinstanzen : AG Gelsenkirchen-Buer Entscheidung M Entscheidung