BESCHLUSS 13 . August Zwangsvollstreckungssache VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 13 . August Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richter Richterin Richter beschlossen : Antrag Schuldnerin Beiordnung Notanwalts wird zurückgewiesen . Gründe : 1 . Landgericht hat Beschluss 17 . März erhobene Anhörungsrüge Schuldnerin Beschluss 27 . April unbegründet zurückgewiesen Rechtsbeschwerde zugelassen . hat angekündigt Beschluss berichtigen Rechtsbeschwerde zugelassen worden sei . Schuldnerin beabsichtigt Beschluss 27 . April Rechtsbeschwerde einzulegen . 23 . Mai Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben 18 . Mai beantragt Beiordnung Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts . macht geltend Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden haben . 2 . Antrag Schuldnerin war zurückzuweisen . hat Prozessgericht Vertretung Anwälte geboten ist Partei Antrag Rechtsanwalt Wahrnehmung Rechte beizuordnen Vertretung Rechtsanwalt findet Rechtsverfolgung mutwillig aussichtslos erscheint . Voraussetzungen sind hier erfüllt . Schuldnerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist Aussicht Erfolg . § Abs. Satz Nr. ist Beschluss Rechtsbeschwerde statthaft Beschwerdegericht angefochtenen Beschluss zugelassen hat . gilt jedoch Gesetz Anfechtung Beschlusses ausschließt . Dann ist getroffene Entscheidung grundsätzlichen Bindung Rechtsbeschwerdegerichts Zulassung unanfechtbar Beschluss 12 . September ZB ; Beschluss 8 . Oktober . Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann Ausspruch Gerichts Anfechtung unterworfen werden . So verhält hier . Entscheidung Anhörungsrüge ergeht gemäß § Abs. Satz unanfechtbaren Beschluss . Rechtsmittel Beschluss ist Gesetzes ausgeschlossen . Kuffer Vorinstanzen : AG Entscheidung M Entscheidung