NAMEN Verkündet : 30 . Januar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § ; § Frage Erforderlichkeit " Unfallersatztarifs " ist Tatrichter Rahmen Schätzung § genötigt Kalkulationsgrundlagen konkreten Anbieters Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen . Vielmehr kommt etwaige Mehrleistungen Risiken Vermietung Unfallgeschädigte generell erhöhten Tarif auch pauschalen Aufschlag " Normaltarif " rechtfertigen vgl. Senatsurteile 25 . Oktober ZR 9/05 14 . Februar VersR m.w . . Mietwagenunternehmen Geschädigten zunächst nur Unfallersatztarif angeboten haben reicht grundsätzlich Annahme Geschädigten wäre entsprechender Nachfrage wesentlich günstigerer Tarif lich gewesen Fortführung Senatsurteils 13 . Juni VersR . Urteil 30 . Januar AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 30 . Januar Vizepräsidentin Dr. Richter Richterin Richter Zoll Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 4 . Zivilkammer Landgerichts 12 . April aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin macht restliche Mietwagenkosten Verkehrsunfall 17 . März geltend . volle Haftung Beklagten Unfallschaden steht Grunde Streit . Klägerin mietete Unfalltag 24 . März Autovermietung S. Ersatzfahrzeug Tagespreis € insgesamt Mietpreis € . Anrechnung % Eigenaufwendungen erstattete Beklagte € . vorliegender Klage begehrt Klägerin Differenzbetrag . Amtsgericht hat Beklagte verurteilt weitere € Zinsen Klägerin zahlen . Übrigen hat Klage abgewiesen . Landgericht hat Berufung Beklagten zurückgewiesen . Landgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht ist Auffassung Beklagte habe tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten Berücksichtigung Eigenersparnis % voller Höhe erstatten auch Unfallersatztarif zugrunde liege geltend gemachten Umfang Rücksicht Unfallsituation Herstellung " erforderlich " gewesen sei . sei auszugehen insoweit beweispflichtige Klägerin betriebswirtschaftlichen Erforderlichkeit Unfallersatztarifes beweisfällig geblieben sei . Feststellung Erforderlichkeit Unfallersatztarif orientierenden Mietwagenkosten hätte betriebswirtschaftliches Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen Klägerin entsprechenden Kostenvorschuss hätte leisten müssen . sei bereit gewesen . Jedoch komme Erforderlichkeit Unfallersatztarifs Streitfall Klägerin Nachweis geführt habe wesentlich günstigerer " Normaltarif " zugänglich gewesen sei . Sachverständige B. habe Behauptung Klägerin bestätigt tarif generell höher sei " Normaltarif " vorliegenden Fall " Technischen " " Normaltarif " bezeichnen sei Geschädigter Verkehrsunfall Mietwagenunternehmen verunfalltes Fahrzeug Offenlegung Unfallsituation Fahrzeug gleicher Klasse sofort ausschließlich Unfallersatztarif bekomme . Umstand sei auch Kammer mannigfaltiger Befassung vorliegenden Problematik bekannt . II . Ausführungen halten revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Zutreffend ist Ansatz Berufungsgerichts Geschädigte § Abs. Satz Ersatz objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann . Berufungsgericht hat auch Grundsätze zutreffend wiedergegeben erkennende Senat Erstattungsfähigkeit sogenannter Unfallersatztarife entwickelt hat vgl. Senat f. ; 19 f. ; Urteile 26 . Oktober VersR ; 15 . Februar f. VersR f. . 2 . hat aber Gebote stehenden Möglichkeiten Beurteilung Erforderlichkeit Klageforderung zugrunde liegenden Unfallersatztarifs ausgeschöpft . erkennende Senat inzwischen mehrfach dargelegt hat vgl. Urteile 25 . Oktober ZR 9/05 ; 14 . Februar VersR ; selben Tag VersR 564 ; 9 . Mai VersR ; 13 . Juni VersR 4 Juli VersR ist erforderlich Schadensabrechnung § besonders freigestellte Tatrichter Prüfung betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung " Unfallersatztarifs " Kalkulation konkreten Unternehmens gegebenenfalls Beratung Sachverständigen Fall nachvollzieht . Vielmehr kann Prüfung beschränken spezifische Leistungen Vermietung Unfallgeschädigte allgemein Aufschlag rechtfertigen Umständen auch pauschaler Aufschlag " Normaltarif " Betracht kommt vgl. Senatsurteile 25 . Oktober ZR 9/05 14 . Februar jeweils aaO . Jedenfalls ist " Normaltarif " Tarif Unfallgeschädigten besonderen Situation angeboten wird Selbstzahler normalerweise angeboten marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird vgl. Senatsurteil 19 . Ausübung Ermessens § kann Tatrichter " Normaltarif " auch Grundlage gewichteten Mittels " Schwacke-Mietpreisspiegels " Postleitzahlengebiet Geschädigten gegebenenfalls sachverständiger Beratung ermitteln vgl. Senatsurteil 9 . Mai aaO . durfte Berufungsgericht schon annehmen Klageforderung zugrunde liegende Unfallersatztarif sei auch Rücksicht Unfallsituation geltend gemachten Umfang Herstellung " erforderlich " gewesen insoweit beweispflichtige Klägerin bereit gewesen ist Vorschuss betriebswirtschaftliches Gutachten Überprüfung Tarifs erbringen . Vielmehr hätte versuchen müssen Frage anderer Weise klären . 3 . Streitfall konnte Frage Erforderlichkeit auch offen ben . Zwar bedarf Erforderlichkeit " Normaltarif " übersteigenden dann Klärung Überzeugung Tatrichters feststeht Geschädigten Anmietung " Normaltarif " konkreten Umständen möglich gewesen ist vgl. Senatsurteile 4 Juli aaO 23 . Januar . . . verstoßen Feststellungen Berufungsgerichts § Übrigen sind Ausführungen auch frei Rechtsirrtum . bemängelt Revision Recht . erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen vgl. Senatsurteile 19 . 14 . Februar aaO m.w . muss Geschädigte darlegen erforderlichenfalls beweisen Berücksichtigung individuellen Einflussmöglichkeiten gerade bestehenden Schwierigkeiten zumutbaren Anstrengungen wesentlich günstigerer Tarif Lage zeitlich örtlich relevanten Markt zumindest Nachfrage zugänglich war vgl. Senatsurteile 25 . Oktober ZR 9/05 aaO ; 4 . April VersR 4 Juli aaO . Frage Erkennbarkeit Tarifunterschiede Geschädigten kommt insbesondere vernünftiger wirtschaftlich denkender Geschädigter Aspekt Wirtschaftlichkeitsgebotes Nachfrage günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre . ist Fall Bedenken Angemessenheit angebotenen Unfallersatztarifs haben muss insbesondere Höhe ergeben können . kann je Lage Einzelfalles auch erforderlich sein anderen Tarifen erkundigen ggf. Konkurrenzangebote einzuholen . Zusammenhang kann Rolle spielen schnell Geschädigte Ersatzfahrzeug benötigt . Allein allgemeine Vertrauen Autovermieter angebotene Tarif sei " speziellen Bedürfnisse zugeschnitten " rechtfertigt Lasten Schädigers Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte unfallbedingte Mehrleistungen Vermieters gedeckte Unfallersatztarife akzeptieren . Überzeugungsbildung Tatrichters sind auch Punkt Anforderungen stellen anspruchsbegründende Tatsachen gelten . kann Geschädigte § grundsätzlich nur Herstellung " erforderlichen " Betrag verlangen so gilt erst recht ausnahmsweise Ersatzfähigkeit erforderlicher Aufwendungen Nichtzugänglichkeit günstigeren Normaltarifs vgl. Senatsurteile 14 . Februar ; 9 . Mai ; 13 . Juni 4 Juli jeweils aaO . Streitfall fehlt bereits schlüssigem Nichtzugänglichkeit Normaltarifs hinreichend stützenden Klägervortrag Umstände aufzeigt erforderlichenfalls Beweis stellt ausnahmsweise geeignet gewesen wären Berufungsgericht angenommene Unmöglichkeit Ersatzwagen günstigeren Tarif anzumieten begründen . Anbetracht Umstandes angebotene Tarif auffällig hoch war hätte Klägerin nahe gelegen anderen Tarifen erkundigen . sind Umstände aufgezeigt besondere Eilbedürftigkeit Anmietung Erkundigungspflicht günstigeren Tarifen Anbietern sprechen könnten vgl. Senatsurteile 26 ; 25 . Oktober ZR 9/05 134 ; 4 . April 9 . Mai 13 . Juni -9- jeweils aaO . Auch Anmietung Ersatzfahrzeuges bereits Unfalltag erfolgte handelte hierbei normalen Werktag mittleren Universitätsstadt Stadt Angebote anderer Autovermieter größere Schwierigkeiten Verfügung stehen . Feststellung Berufungsgerichts Autovermieter Bereich Stadt unfallgeschädigten Kunden ausschließlich " Unfallersatztarif " anbieten stützt allein Hinblick Maßgeblichkeit Umstände konkreten Einzelfalls Annahme Klägerin sei günstigerer Tarif zugänglich gewesen . Allein Umstand Klägerin Anmietung Ersatzfahrzeuges Offenlegung Unfallsituation Mietwagenunternehmen Bereich Stadt zunächst ausschließlich Unfallersatztarif angeboten worden wäre kann Schluss gezogen werden Vermieter hätten erforderliche Frage günstigeren Tarif Selbstzahler wahrheitswidrig verneint . kommt Erfolg Revision mehr entscheidend Beweiswürdigung Berufungsgerichts Übrigen gesetzlichen Anforderungen entspricht hiergegen erhobenen Rügen Revision durchgreifen . . ist Berufungsurteil aufzuheben Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen . Berufungsgericht wird klären haben Klägerin konkreten Umständen Anmietung Fahrzeuges Normaltarif zugänglich gewesen wäre . Nichterweislichkeit fehlenden Zugangs günstigeren Tarif wird Beachtung Senat entwickelten Grundsätze prüfen haben geltend gemachte " Unfallersatztarif " unfallbedingter Mehrkosten Struktur " erforderlicher " Aufwand Schadensbeseitigung angesehen werden kann . Zoll Vorinstanzen : AG Entscheidung 30.11.2005 Entscheidung 12.04.2006