NAMEN Verkündet : 23 . Februar Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § § Hb Abs. Schädiger darf Geschädigten Rahmen fiktiven Schadensabrechnung Gesichtspunkt Schadensminderungspflicht Sinne § Abs. günstigere gleichwertige Reparaturmöglichkeit mühelos Weiteres zugänglichen " freien Fachwerkstatt " verweisen Geschädigte Umstände aufzeigt Reparatur markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen Bestätigung Senatsurteils 20 . Oktober Veröffentlichung vorgesehen . Urteil 23 . Februar AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 23 . Februar Vorsitzenden Richter Richter Pauge Stöhr Recht erkannt : Revision Klägers Urteil 2 . Zivilkammer 10 . März wird Kosten zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger macht Anspruch restlichen Schadensersatz Verkehrsunfall 12 November geltend Erstzulassung 16 . April Laufleistung km Heckbereich beschädigt wurde . Betroffen waren Stoßfänger Heckabschlussblech Seitenwand unten Abgasanlage . volle Haftung beklagten Haftpflichtversicherers Unfallgegners ist unstreitig . Kläger rechnete Fahrzeugschaden Beklagten fiktiv Bezugnahme eingeholtes Sachverständigengutachten Grundlage Stundenverrechnungssätze BMW-Vertragswerkstatt Region Netto-Reparaturkosten Höhe insgesamt € . Gutachten ist Wiederbeschaffungswert € Restwert Fahrzeuges € angegeben . Beklagte zahlte Kläger vorgerichtlich Fahrzeugschaden € Begründung seien gleichwertige günstigere Reparaturmöglichkeiten zugänglich . berief Regulierungsschreiben beiliegenden Prüfbericht Reparaturwerkstätten Anschrift Telefonnummer Benennung jeweiligen Reparaturkosten angegeben waren ausgeführt wurde Reparaturwerkstätten fachgerechte qualitativ hochwertige Reparatur gewährleistet sei . höchsten Reparaturkosten beliefen Firma B. insgesamt € netto Berechnung Einzelnen aufgeschlüsselt wurde . Beklagten Prüfbericht angeführten Werkstätten sind Mitglied Zentralverbandes Fahrzeugtechnik zertifizierte Meisterbetriebe Lackierarbeiten regelmäßig kontrolliert wird . werden ausschließlich Original-Ersatzteile verwendet Kunden erhalten mindestens Jahre Garantie . Kläger Differenzbetrag € eingeklagt hat hat Beklagte Laufe erstinstanzlichen Verfahrens Forderung Höhe € anerkannt . beruhte Hinweis Amtsgerichts Firma Kostenvoranschlag erstellen ließ höhere Stundenzahl Lackierarbeiten zugrunde legte so nunmehr Reparaturkosten Höhe € ergaben . Amtsgericht hat Klage Zahlung verbleibenden Differenzbetrages abgewiesen . Berufungsgericht hat zugelassene Berufung Klägers zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger Klagebegehren . Entscheidungsgründe : Auffassung Berufungsgerichts kann Kläger Rahmen fiktiven Schadensabrechnung nur Kosten beanspruchen Reparatur Fahrzeuges Firma entstanden wären . Zwar könne sog. Porsche-Urteil Bundesgerichtshofs Geschädigte Schadensabrechnung grundsätzlich markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten zugrunde legen müsse jedoch mühelos weiteres zugängliche günstigere gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen . wirtschaftlich denkender Geschädigter Lage Klägers hätte Reparatur Firma Sinne zweckmäßig angemessen angesehen . Beklagte habe Kläger lediglich abstrakt günstigere Reparaturbetriebe verwiesen Reparaturbetriebe genannt Arbeiten Fahrzeug Qualitätseinbuße durchführen könnten . Erst Geschädigte konkret aufzeige Nachteile Risiken berechtigt halte Abrechnung kostenintensivere aufgezeigte Reparaturmöglichkeit zugrunde legen sei andere Reparaturmöglichkeit Umständen gleichwertig anzusehen . Entscheidend sei zunächst fachliche Wertigkeit Reparatur . Andere Gesichtspunkte spielten Kauf älteren Fahrzeugs hoher Laufleistung nur noch untergeordnete Rolle . II . Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Berufungsurteil steht Einklang Senatsurteil . sog. Porsche-Urteil Berufungsurteil ergangenen Senatsurteil 20 . Oktober VersR sog. VWUrteil vorgesehen Veröffentlichung . Ist Beschädigung Sache Schadensersatz leisten kann Geschädigte Schädiger § Abs. Satz Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen . insoweit erforderlich ist richtet verständiger wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer Lage Geschädigten verhalten hätte vgl. Senatsurteile f. ; 373 ; 4 . Dezember VersR f. 15 . Februar VersR . Geschädigte leistet Reparaturfall Gebot Wirtschaftlichkeit Allgemeinen Genüge bewegt Schadensbehebung § Abs. Satz gezogenen Grenzen Schadensabrechnung üblichen Stundenverrechnungssätze markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt eingeschalteter Sachverständiger allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat vgl. Senatsurteil . Wählt Geschädigte vorbeschriebenen Weg Schadensberechnung genügt bereits Wirtschaftlichkeitsgebot § Abs. Satz so begründen besondere Umstände Alter Fahrzeuges Laufleistung weitere Darlegungslast Geschädigten . Will Schädiger Haftpflichtversicherer Schädigers Geschädigten Gesichtspunkt Schadensminderungspflicht Sinne § Abs. günstigere Reparaturmöglichkeit mühelos weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt " verweisen muss Schädiger darlegen gegebenenfalls beweisen Reparatur Werkstatt Reparatur markengebundenen Fachwerkstatt entspricht . insoweit unangegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts handelt Beklagten aufgezeigten Reparaturmöglichkeit Firma Vergleich Reparatur markengebundenen Fachwerkstatt günstigere gleichwertige Reparaturmöglichkeit . Unfallschäden Fahrzeug Klägers würden Verwendung Originalersatzteilen zertifizierten Meisterbetrieb Karosseriearbeiten Mitglied Zentralverbandes Fahrzeugtechnik ist instand gesetzt regelmäßig unabhängigen Prüforganisationen kontrolliert wird . Kunden Fachbetriebe werden Jahre Garantie gewährt . 3 . Revision zeigt Gesichtspunkte Kläger unzumutbar machen könnten Beklagten aufgezeigte günstigere gleichwertige Reparaturmöglichkeit wahrzunehmen . Revision Entfernung Firma Wohnort Klägers km Zweifel äußert Fachwerkstatt Kläger zugänglich sei hat bereits Berufungsgericht zutreffend hingewiesen Kläger Instanzen aufgezeigt hat markengebundene Fachwerkstatt deutlich geringeren Entfernung Wohnort befindet . Weiterhin zeigt Revision konkreten Anhaltspunkte Preisen Firma markt-)übliche Preise vgl. Senatsurteil 20 . Oktober aaO Sonderkonditionen vertraglicher Vereinbarungen Beklagten handeln könnte . Revisionserwiderung weist insoweit zutreffend Beklagte Schriftsatz 25 Juli klargestellt habe Preise unabhängigen Prüfinstitut ermittelt würden auch frei zugänglich seien . markt-)üblichen Preise Fachbetriebes Allgemeinen weiteres Erfahrung bringen lassen Kläger Zusammenhang Abweichendes mehr vorgetragen hat war Berufungsgericht Rahmen zustehenden Ermessens Schadensschätzung § Rechtsgründen mehr gehalten Gesichtspunkt weiter aufzuklären . Revision schließlich meint Gleichwertigkeit Beklagten aufgezeigten Reparaturmöglichkeit fehle schon Kläger nur Markenwerkstatt Jahre Garantie gewährt würden Käufer hätte verweisen können wird übersehen unangegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts Kläger auch Reparatur Firma Arbeiten Garantie Jahren gewährt würde . Weitere Umstände Kläger gleichwohl unzumutbar machen könnten technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit markengebundenen Fachwerkstatt verweisen lassen vgl. Senatsurteil 20 . Oktober aaO zeigt Revision . Feststellungen Berufungsgerichts war Fahrzeug Klägers Zeitpunkt Unfalls bereits ½ Jahre alt hatte Laufleistung km . Sachlage spielen Gesichtspunkte Erschwernis Inanspruchnahme Gewährleistungsrechten Herstellergarantie und/oder Kulanzleistungen regelmäßig Rolle mehr . Zwar kann auch älteren Fahrzeugen Frage Bedeutung haben Fahrzeug regelmäßig gewartet " scheckheftgepflegt " gegebenenfalls Unfall repariert worden ist . Zusammenhang kann Kläger unzumutbar sein günstigere gleichwertige weiteres zugängliche Reparaturmöglichkeit freien Fachwerkstatt verweisen lassen konkret darlegt Fahrzeug bisher stets markengebundenen Fachwerkstatt hat warten reparieren lassen Fall konkreten Schadensberechnung besonderes Interesse Reparatur Reparaturrechnung belegt vgl. Senatsurteil 20 . Oktober aaO . Voraussetzungen liegen Feststellungen Berufungsgerichts Streitfall . Revision nunmehr Gleichwertigkeit Reparatur Firma Begründung Abrede stellen will markengebundene handele Kläger Auto gekauft habe auch habe warten erforderlichen Reparaturen instand setzen lassen zeigt Kläger Instanzen entsprechenden Berufungsgericht übergangenen konkreten Sachvortrag gehalten hat . Revisionsinstanz ist neuer Sachvortrag grundsätzlich rechtlich unbeachtlich vgl. § . 4 . erweist Revision unbegründet ist halb Kostenfolge § Abs. zurückzuweisen . Zoll Pauge Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 10.03.2009