BESCHLUSS 16 . April Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 16 . April Vorsitzenden Richter Richter Zoll Richterin Richter Pauge Richterin beschlossen : Anhörungsrüge Klägerin Senatsbeschluss 26 . März wird zurückgewiesen . Kosten Rügeverfahrens hat Klägerin tragen . Gründe : zulässige Anhörungsrüge hat Sache Erfolg . Beschluss Senats 26 . März verletzt Anspruch Klägerin rechtliches Gehör Art . Abs. GG . Gerichte sind Art . Abs. GG verpflichtet Vorbringen Parteien Kenntnis nehmen Erwägung ziehen . Hingegen ist erforderlich Einzelpunkte Parteivortrags auch ausdrücklich bescheiden BVerfGE f. ; Beschluss 24 . Februar . § Abs. Satz kann Revisionsgericht Begründung Beschlusses Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet absehen geeignet wäre Klärung Voraussetzungen beizutragen Revision zuzulassen ist . Möglichkeit hat Senat vorliegenden Fall Gebrauch gemacht . Senat hat Entscheidung Zurückweisung Nichtzulassungsbeschwerde Vorbringen Klägerin vollem Umfang geprüft Ergebnis durchgreifend erachtet . Zoll Pauge Pentz Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung