BESCHLUSS 24 November Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 24 November Vorsitzenden Richter Richter Stöhr Richterinnen Dr. Dr. beschlossen : öffentliche Zustellung Revisionsschrift 2 . Februar Revisionsbegründung 5 Juli Ladung Termin 23 . Februar Uhr Saal Beklagten wird bewilligt § Nr. § Abs. . Gründe : Aufenthaltsort Beklagten ist Feststellungen Berufungsgerichts unbekannt . Zustellung Vertreter Zustellungsbevollmächtigten ist möglich § Nr. . Tatsacheninstanzen sind Jahr erneut Zeitraum November Februar Sache geeigneten zumutbaren Nachforschungen angestellt worden Aufenthalt Beklagten ermitteln vgl. Beschluss 6 . Dezember . . Weitere Ermittlungen Revisionsinstanz sind Hintergrund Ergebnisse bisherigen Nachforschungen erfolgversprechend anzusehen entbehrlich insbesondere Beklagte Berufungsgericht Zweifel gezogenen ausführlichen Darlegungen Prozessbevollmächtigen klagenden Partei Kenntnis vorliegenden Verfahren erlangt hat zielgerichtet sucht Zustellungen verhindern vgl. Beschluss 28 . April ZR . . . Oehler Vorinstanzen : Entscheidung 26.06.2013 OLG Entscheidung