NAMEN Verkündet : 23 . Januar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Verkehrsunfall kann grundsätzlich Relation Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar erforderlicher Herstellungsaufwand Sinne § Abs. erstattet verlangt werden . Urteil 23 . Januar AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 23 . Januar Vizepräsidentin Dr. Richter Dr. Wellner Pauge Stöhr Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 5 . Zivilkammer Landgerichts 2 . März Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Klägers erkannt worden ist . Sache wird Umfang Aufhebung neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger begehrt Beklagten Haftpflichtversicherer Erstattung Kosten Sachverständigengutachten Verkehrsunfall eingeholt hat . uneingeschränkte Haftung Beklagten entstandenen Schäden ist unstreitig . Kläger beauftragte Sachverständigen gutachtung beschädigten Fahrzeugs . Auftrag enthaltenen Preisvereinbarung heißt : " Grundgebühr richtet Schadenhöhe Euro beträgt Euro ab Euro beträgt hoch Euro manueller Kalkulation Daten Terminal abrufbar gilt plus % verringertem Aufwand Kalkulation gilt % zusätzlich späterer Nach-/Altteilbesichtigung Stellungnahmen erfolgt zusätzliche Berechnung G % Zeitaufwand . aufgewendeten Zeit kommen immer Nebenkosten gesetzliche . zutreffenden Fettdruck Preisvereinbarung bitte streichen . " Buchstabe waren Worte " aufgewendeten Zeit gestrichen . Nebenkosten waren Textes pauschaliert erläutert . Sachverständige stellte Kläger erstattete Gutachten € brutto Rechnung . Grundgebühr berechnete Schadenshöhe € netto ; Fahrtkosten Farbbilder Porto/Telefon Terminalund Schreibgebühren berechnete weitere € netto . Beklagte Zahlung Sachverständigenkosten ablehnte beglich Kläger Rechnungssumme . Amtsgericht hat Beklagte Versäumnisurteil Zahlung € Zinsen verurteilt . fristgerechten Einspruch hat Versäumnisurteil aufrechterhalten . Berufungsgericht hat Urteil teilweise abgeändert Beklagte Abweisung Klage Übrigen Zahlung € Zinsen verurteilt . Hiergegen richtet Berufungsgericht zugelassene Revision Klägers Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils begehrt . Entscheidungsgründe : Auffassung Landgerichts ist Höhe Reparaturkosten geeignet erforderlichen Aufwand Begutachtung beschädigten Fahrzeugs bestimmen . Gutachter Honorar gemäß bestimmt habe sei Festsetzung Honorars Reparaturaufwand unbillig . Entgelt komme Wert vergüteten Leistung . Erstellung Gutachtens sei Entgelt abhängig aufgewandten Arbeit wirtschaftlichen Bedeutung . Entgelt sei Entschädigungsgesetz bemessen gerichtliche Tätigkeit Sachverständigen gelte . Kläger stehe nur Anspruch Ersatz Stundenvergütung höchstens Minuten Höhe € . Schädiger sei verpflichtet übersetzte Kosten tragen Geschädigte Schadensminderungspflicht verstoßen habe . § Abs. seien grundsätzlich nur Kosten ersetzbar Erstattung Gutachtens erforderlich seien . hier entscheidende Fall sei Fällen Unfallersatztarife vergleichbar . Auch hier hätten Schädiger Haftpflichtversicherer Einfluss Höhe Entgelts müssten aber tragen . Geschädigten sei erkennbar gewesen lediglich Aufwand Erstellung Gutachtens zahlen habe Aufwand auch tatsächlichen Zeitaufwand ermitteln lasse . Formular eingereichten Honorarvereinbarung sehe nämlich ausdrücklich auch Berechnung " aufgewendeten Zeit " . II . Ausführungen halten revisionsrechtlichen Überprüfung stand . 1 . Ausgangspunkt Rechtsfehler hält Berufungsgericht Kosten Sachverständigengutachtens Grunde erstattungsfähig . Kosten gehören Schaden unmittelbar verbundenen gemäß § Abs. auszugleichenden Vermögensnachteilen Begutachtung Geltendmachung Schadensersatzanspruchs erforderlich zweckmäßig ist vgl. Senatsurteil 30 November VersR ; Urteil 29 November NJW-RR . Ebenso können Kosten § Abs. Satz erforderlichen Herstellungsaufwand gehören vorherige Begutachtung tatsächlichen Durchführung Wiederherstellung erforderlich zweckmäßig ist vgl. Senatsurteile 6 November VersR insoweit abgedruckt ; 29 . Januar ZR VersR 442 ; 30 November aaO ; . 2 . Berufungsgericht annimmt Höhe Reparaturkosten sei grundsätzlich geeignet erforderlichen Aufwand tung beschädigten Fahrzeugs bestimmen ist bereits Anknüpfung verfehlt . Berufungsgericht selbst erkennt ist Kläger Sachverständigen Preisvereinbarung getroffen worden so einseitige Bestimmung Sachverständigen vorliegt . schadensrechtliche Betrachtung ist ohnehin § auszugehen . § Abs. Satz hat Schädiger Wiederherstellung beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zahlen . hat Finanzierungsbedarf Geschädigten Form Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags befriedigen etwa Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge erstatten vgl. Senatsurteile 58 ; f. ; . tatsächliche Aufwand bildet freilich post gesehen Schadensschätzung § oft Anhalt Bestimmung Herstellung " erforderlichen " ante bemessenden Betrages Sinne § Abs. Satz . Indes ist tatsächlich aufgewendete Betrag notwendig ersetzenden Schaden identisch . Insbesondere kann Berechnung Schadens grundsätzlich etwaigen rechtlichen Mängeln Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten z.B. überhöhten Honorarforderung Sachverständigen abhängig gemacht werden vgl. Senatsurteil . Wahrt Geschädigte Rahmen Wiederherstellung Erforderlichen sind Schädiger Gericht berechtigt Preiskontrolle durchzuführen vgl. Senatsurteil 29 . Juni VersR f. . gilt auch Höhe Sachverständigenhonorars vgl. AG 69 ; AG 238 ; Roß . vorstehenden Grundsätzen kommt Auffassung Revisionserwiderung Schadensersatzprozess grundsätzlich Kläger Sachverständigen getroffene Preisvereinbarung Verstoßes Transparenzgebot unwirksam ist . Ebenso ist Bedeutung Vergütung fehlender Honorarvereinbarung Geschädigten Sachverständigen letzterem billigem Ermessen " gemäß § Abs. bestimmt werden könnte . Maßgeblich ist vielmehr Sachverständigen gezahlten Kosten anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten Rahmen Wiederherstellung Erforderlichen halten . Frage Verkehrsunfall Relation Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar erforderlicher Herstellungsaufwand Sinne § Abs. verlangt werden kann wird Vielzahl Gerichten bejaht vgl. etwa AG Altenkirchen 88 ; AG 298 ; AG ; AG 196 ; AG Herne-Wanne 257 ; AG 337 ; AG Hattingen ; AG 65 ; AG ; 288 ; AG ; AG 64 ; 73 ; AG ; AG 72 ; AG 322 ; AG 460 ; AG 238 ; AG 18 ; AG 131 ; AG ; 91 ; ebenso Roß aaO ; . 320 ; AG 287 ; Urteil 23 . März . Hiergegen bestehen schadensrechtlicher Sicht Bedenken . Geschädigte ist schadensrechtlichen Grundsätzen Wahl Mittel Schadensbehebung frei vgl. Senatsurteile ; 4 ; f. ; 20 . Juni f. . darf Schadensbeseitigung grundsätzlich Weg einschlagen Sicht Interessen besten entsprechen scheint vgl. Senatsurteil 18 . Januar VersR so Regelfall berechtigt ist qualifizierten Gutachter Wahl Erstellung Schadensgutachtens beauftragen Hörl f. ; 1 2 ; . VersR . Geschädigte kann jedoch Schädiger § Abs. erforderlichen Herstellungsaufwand nur Kosten erstattet verlangen Standpunkt verständigen wirtschaftlich denkenden Menschen Lage Geschädigten Behebung Schadens zweckmäßig angemessen erscheinen vgl. Senatsurteile 369 ; 383 ; . ist Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten Rahmen Zumutbaren wirtschaftlicheren Weg Schadensbehebung wählen Höhe Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann . ist Beurteilung erforderlich ist auch Rücksicht spezielle Situation Geschädigten insbesondere individuellen Einflussmöglichkeiten möglicherweise gerade bestehenden Schwierigkeiten nehmen vgl. Senatsurteile f. ; f. ; f. ; f. ; . Auch ist Geschädigte grundsätzlich Erforschung zugänglichen Markts verpflichtet Schädiger Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig machen allerdings Risiko verbleibt nähere Erkundigungen Sachverständigen beauftragt später teuer erweist vgl. Senatsurteil . -9- Auffassung Berufungsgerichts hat Grundsätzen neuere Rechtsprechung Senats " Unfallersatztarif " geändert . kann schadensrechtlicher Sicht Herstellung erforderliche Geldbetrag " Unfallersatztarif " gleichgesetzt werden besonderer Tarif Ersatzmietwagen Unfällen entwickelt hat mehr maßgeblich Angebot Nachfrage bestimmt wird insbesondere gleichförmiges Verhalten Anbieter vgl. Senatsurteile f. ; 19 . Rechtsprechung zugrunde liegenden Sachverhalte erhalten Gepräge Unfallgeschädigten angebotenen " Unfallersatztarife " erheblich Selbstzahler angebotenen " Normaltarifen " liegen können vgl. Senatsurteil . Berufungsgericht hat festgestellt derartige Marktsituation auch Erstellung KFZ-Schadensgutachten etabliert hat . sind auch Anhaltspunkte ersichtlich . 3 . dargelegten Grundsätzen Berücksichtigung Zeitpunkt Berufungsurteils noch ergangenen Entscheidung Zivilsenats Bundesgerichtshofs 4 . April Zulässigkeit Schadenshöhe orientierten Pauschalhonorars Routinegutachten VersR kann Berufungsurteil Bestand haben . Auffassung Berufungsgerichts überschreitet Kraftfahrzeugsachverständiger allein Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung Honorars vornimmt Grenzen rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich . Schadensgutachten dienen Regel Realisierung Schadensersatzforderungen ermöglichen . richtige Ermittlung Schadensbetrages wird Erfolg geschuldet ; haftet Sachverständige . trägt Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung Honorars Rechtsprechung entscheidend Gewicht fallenden Umstand Rechnung Honorar Sachverständigen Gegenleistung Feststellung wirtschaftlichen Wertes Forderung Geschädigten ist vgl. Urteil 4 . April aaO . . . genannten Urteil ist auch Berufungsgericht vorgenommene Übertragung Grundsätze Vergütung gerichtlicher Sachverständiger Privatgutachter angebracht . Anwendungsbereich ist § genannten Verfahren beschränkt . Übertragung Privatgutachter steht schon Umstand Privatgutachter Unterschied gerichtlichen Sachverständigen Parteien Vertragsverhältnis stehen Auftraggeber allgemeinen Regeln vertragsrechtlich auch deliktsrechtlich haften Haftung gerichtlicher Sachverständiger Sonderregelung unterliegt Haftung grobe Fahrlässigkeit Vorsatz beschränkt hat Sachverständige Verfahrensordnungen § regelmäßig Übernahme Begutachtung verpflichtet ist Tätigkeit Druck möglichen Rückgriffs Parteien ausüben kann vgl. Urteil 4 . April aaO . . Berufungsgericht hat auch Feststellungen getroffen ergeben könnte Höhe geltend gemachten Sachverständigenkosten erforderlichen Herstellungsaufwand Sinne § Abs. überschreitet . entsprechende Feststellungen Berufungsgericht sachverständiger Hilfe geeigneten Fällen Wege Schadensschätzung § treffen kann entbehrt Auffassung Kläger habe Verpflichtung Geringhaltung verstoßen tragfähigen Grundlage . widerspricht Auffassung zahlreichen Urteilen Darstellungen Schrifttum Kalkulation Vergütung KFZ-Sachverständigen Schadenshöhe üblich bezeichnen ausgehen % Gutachter Abrechnungsweise anwenden vgl. AG ; 91 ; Hiltscher NZV 490 ; Hörl aaO Fn . 54 ; Kääb/Jandel ; ; Roß . Revision rügt schließlich Recht Berufungsgericht habe Ablehnung Ersatzes Fahrtkosten Terminalgebühr beachtet Sachverständige entsprechenden Positionen Hinweis Klägers Klageschrift Berufungserwiderung Gericht vorgelegten Schreiben 26 November Anlage erläutert hat . . vorstehenden Ausführungen ist Berufungsurteil aufzuheben Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen Beachtung dargestellten Grundsätze erneut Anspruch entscheidet . Greiner Pauge Vorinstanzen : AG Fürstenwalde Entscheidung Entscheidung