NAMEN Verkündet : 11 . Oktober Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja StVG ; § Abs. Steht Kollision Rückwärtsfahren ereignete Rückwärtsfahrende Kollisionszeitpunkt selbst also noch stand so spricht auch Parkplatzunfällen allgemeiner Erfahrungssatz Rückwärtsfahrende Sorgfaltspflicht § StVO Verbindung Wertung § Abs. StVO nachgekommen ist Unfall mit)verursacht hat . liegt Anwendung Anscheinsbeweises Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität Geschehensablaufs regelmäßig rückwärtigen Ausparken Fahrzeugen Parkbuchten Parkplatzes zwar feststeht Kollision Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist zumindest ausgeschlossen werden kann Fahrzeug Kollisionszeitpunkt bereits stand ECLI : : andere rückwärtsfahrende Unfallbeteiligte Fahrzeug Fahrzeug hineingefahren ist . Unabhängig Eingreifen Anscheinsbeweises können Betriebsgefahr Fahrzeuge weitere erhöhende Umstände Rahmen Abwägung § Abs. Berücksichtigung finden . Anschluss Senatsurteile 15 . Dezember 26 . Januar VersR Urteil 11 . Oktober AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 11 . Oktober Vorsitzenden Richter Richter Richterinnen Pentz Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 6 . Zivilkammer Landgericht 25 . Januar aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin macht Beklagten Schadensersatzansprüche Verkehrsunfall 3 Juli Parkplatz Baumarktes geltend . Beklagte fuhr Unfalltag Beklagten haftpflichtversicherten Fahrweg rechten Winkel angeordneten Parkbuchten . fuhr vorwärts Fahrtrichtung gesehen rechts Fahrweg gelegene Parkbucht sogleich wieder entgegengesetzter Richtung rückwärts Parkbucht auszufahren . Klägerin befand Zeitpunkt gegenüberliegenden Seite Fahrwegs gelegenen Parkbucht . fuhr gesehen hatte Beklagte Parkbucht eingefahren war Fahrzeug rückwärts Parkbucht brachte Fahrzeug Fahrweg Stehen . Noch Vorwärtsgang eingelegt Fahrzeug Richtung Ausfahrt Bewegung gesetzt hatte kam Kollision Klägerin Heck Beklagten ebenfalls rückwärts gegenüberliegenden Parkbucht ausgefahren war . Kollision wurde Fahrzeug Klägerin Fahrerseite beschädigt . Klägerin hat behauptet Beklagten vollständig gegenüberliegende Parkbucht eingefahren sei . Bremslichter Fahrzeugs Beklagten seien erloschen gewesen . Erst Parkbucht ausgefahren Fahrweg Stehen gekommen sei habe Beklagte Fahrzeug plötzlich zurückgesetzt . Zeitpunkt Kollision habe bereits etwa Sekunden Fahrweg gestanden . Beklagte hat behauptet unmittelbar Klägerfahrzeug befindliche Parkbucht versetzt gelegene Parkbucht eingefahren sein . sei auch vollständig Parkbucht eingefahren habe Front Fahrzeugs etwa quer Verlauf Fahrwegs befunden habe Rückwärtsgang eingelegt entgegengesetzter Fahrtrichtung wieder Fahrweg fahren . sei selben Zeit Klägerin Parkbucht ausgefahren . Fahrzeug Klägerin sei allenfalls Bruchteil Sekunde Kollision Stehen gekommen . Beklagte hat Schaden Klägerin Grundlage Haftungsquote % reguliert . Ersatz weitergehenden Schadens gerichtete Klage hat Amtsgericht abgewiesen . Berufung gerin hat Berufungsgericht zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Klagebegehren . Entscheidungsgründe : Auffassung Berufungsgerichts steht Klägerin Beklagten Grundlage Haftungsquote % geleisteten Betrag § Abs. § Abs. Satz StVG § Abs. Satz Nr. weitergehender Schadensersatzanspruch . Rahmen § Abs. StVG gebotenen Abwägung beiderseitigen Verursachungsanteile sei zwar Verstoß Beklagten § § Abs. Abs. auszugehen . Zuge Beklagten Schaden Klägerin gekommen sei streite Beweis ersten Anscheins Beklagte besonderen Sorgfaltspflichten Rückwärtsfahren gerecht geworden sei . Grundsätzen spreche jedoch auch Anscheinsbeweis Mitverschulden Klägerin Unfall auch Rückwärtsfahrt Parkfläche Fahrweg Unfall bestehe unmittelbarer zeitlicher räumlicher Zusammenhang . So sei unstreitig Kollision allenfalls Sekunden Ausfahrt Klägerin Parkfläche ereignet Klägerin Zeitpunkt noch Vorwärtsgang eingelegt noch Vorwärtsfahrt befunden habe . obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung Berufungsgericht anschließe streite § Abs. hergeleitete Anscheinsbeweis auch dann Verschulden Zurücksetzenden Kollisionszeitpunkt bereits Stehen gekommen sei gleichwohl aber enger zeitlicher räumlicher Zusammenhang Zurücksetzen bestehe . sei hier Fall gewesen . II . angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . Auffassung Berufungsgerichts streitet getroffenen Feststellungen Anscheinsbeweis Mitverschulden Klägerin . Revision beanstandet insoweit Recht Ausführungen Berufungsgerichts Abwägung beiderseitigen Verschuldensbeiträge § Abs. StVG . 1 . Grundsätzlich ist Entscheidung Haftungsverteilung Rahmen § StVG Rahmen § Sache Tatrichters Revisionsverfahren nur überprüfen Betracht kommenden Umstände vollständig richtig berücksichtigt Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind vgl. Senatsurteile 26 . Januar VersR . 10 ; 27 . Mai . 7 . Februar VersR . . Abwägung ist festgestellten unstreitigen zugestandenen § bewiesenen Umstände Einzelfalls vorzunehmen Unfall ausgewirkt haben ; erster Linie ist hierbei Maß Verursachung Belang Beteiligten Schadensentstehung beigetragen haben ; Faktor Abwägung ist beiderseitige Verschulden Senatsurteile 26 . Januar aaO ; 27 . Mai aaO 7 . Februar aaO . Überprüfung Grundsätzen hält Berufungsgericht vorgenommene Abwägung stand . Rahmen hiernach gemäß § Abs. StVG gebotenen Abwägung beiderseitigen -verschuldensanteile hat Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen Anscheinsbeweis Mitverschulden Klägerin spricht ausgegangen ist Fahrzeug Klägerin Zeitpunkt Kollision bereits stand . 2 . erkennende Senat hat Entscheidungen Senatsurteile 15 . Dezember . 26 . Januar VersR . Grundsätze Anwendbarkeit Anscheinsbeweises Rückwärtsfahrer Parkplatzunfällen aufgestellt . ist Vorschrift § Abs. StVO Parkplätzen eindeutigen Straßencharakter unmittelbar anwendbar . Bedeutung erlangt aber § StVO . Entsprechend Wertung § Abs. muss auch Parkplatz rückwärtsfährt so verhalten Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann . Kollidiert Rückwärtsfahrende anderen Fahrzeug so können unfallursächliches Mitverschulden Rückwärtsfahrenden beruft Grundsätze Anscheinsbeweises Anwendung kommen . Steht Kollision Rückwärtsfahren ereignete Rückwärtsfahrende Kollisionszeitpunkt selbst also noch stand so spricht auch Parkplatzunfällen allgemeiner Erfahrungssatz Rückwärtsfahrende dargestellten Sorgfaltspflicht nachgekommen ist Unfall mit)verursacht hat . liegt Anwendung Anscheinsbeweises Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität Geschehensablaufs regelmäßig rückwärtigen Ausparken Fahrzeugen Parkbuchten Parkplatzes zwar feststeht Kollision Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist zumindest ausgeschlossen werden kann Fahrzeug Kollisionszeitpunkt bereits stand andere rückwärtsfahrende Unfallbeteiligte Fahrzeug Fahrzeug hineingefahren ist . Grundsätzen hätte Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ausgehen dürfen Anscheinsbeweis auch Mitverschulden Klägerin Verkehrsunfall spricht . Feststellungen Berufungsgerichts hatte Klägerin Zurücksetzen Fahrzeug Fahrweg " Stehen " gebracht . Bezugnahme tatsächlichen Feststellungen Amtsgerichts hat Berufungsgericht Beurteilung Feststellung zugrunde gelegt Fahrzeug Klägerin unmittelbar Kollision Stillstand gekommen war . Lediglich Zeitspanne Erreichung Stillstands Klägerin Kollision rückwärtsfahrenden Fahrzeug Beklagten hat Berufungsgericht festzustellen vermocht . tatsächlichen Grundlage steht Anwendung Anscheinsbeweises Lasten Klägerin Einklang vorgenannten Rechtsprechung erkennenden Senats . erforderliche Typizität liegt regelmäßig zwar feststeht Fahrzeugführer hier Kollision rückwärts gefahren ist zumindest ausgeschlossen werden kann Fahrzeug Kollisionszeitpunkt bereits stand andere Unfallbeteiligte hier : Beklagte Fahrzeug stehende Fahrzeug hineingefahren ist . gibt allgemeinen Erfahrungssatz Schluss aufdrängt auch Fahrzeugführer Fahrzeug Kollision Parkplatz Stillstand gebracht hat treffenden Sorgfaltspflichten verletzt hat . Anders fließenden Verkehr typischerweise schnellen Verkehrsabläufen Verkehrsteilnehmer grundsätzlich vertrauen darf Verkehrsfluss rückwärtsfahrendes Fahrzeug gestört wird gilt -9- tion Parkplatz Vertrauensgrundsatz . Hier muss Verkehrsteilnehmer jederzeit rechnen rückwärtsfahrende einund ausparkende Fahrzeuge Verkehrsfluss stören . muss Verpflichtung gegenseitigen Rücksichtnahme § Abs. StVO genügen können vornherein geringerer Geschwindigkeit bremsbereit fahren jederzeit anhalten können . Hat Fahrer Verpflichtung erfüllt gelingt Rückwärtsfahren Kollision Stehen kommen hat grundsätzlich Verpflichtung jederzeitigen Anhalten genügt so Anscheinsbeweis Verschulden Rückwärtsfahrenden Raum bleibt vgl. vorstehenden Senatsurteil 15 . Dezember . . 3 . vorstehenden Ausführungen ist Sache bereits fehlerhaften Anwendung Anscheinsbeweises Berufungsgericht zurückzuverweisen . Auffassung Revision führt Anwendung Anscheinsbeweises allein Lasten Beklagten notwendigerweise % igen Haftung Beklagten Schaden Klägerin . Vielmehr können Betriebsgefahr Fahrzeugs Klägerin weitere erhöhende Umstände Rahmen Abwägung § Abs. Berücksichtigung finden . wird Berufungsgericht prüfen haben . Pentz Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung