NAMEN Verkündet : 10 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Abs. Versicherungssumme ist regelmäßig dann ausreichend Direktansprüche befriedigen Abzug Kapitalzahlungen Ansprüche Rentenansprüche sind verbleibende Versicherungssumme geringer ist Summe Kapitalisierungswerte Rentenleistungen Fortführung Urteils erkennenden Senats . . Urteil 10 . Oktober . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 10 . Oktober Vizepräsidentin Dr. Richter Dr. Wellner Richterin Richter Zoll Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 14 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 3 . Februar aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsinstanz Oberlandesgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Beklagte war Kfz-Haftpflichtversicherer Beklagten 1 . war Verkehrsunfall 8 . Oktober beteiligt Kläger verletzt worden ist . rechtskräftigem Urteil Berufungsgerichts 10 . Februar ist Beklagte Ersatz materiellen Schadens Klägers Berücksichtigung Mitverschuldens Klägers Ersatz immateriellen Schadens Klägers verpflichtet worden . Haftung Beklagten ist Mindestversicherungssumme damals Millionen DM beschränkt . Kläger macht nun vermehrte Bedürfnisse/Pflegekosten Fahrtkosten Verdienstausfall Zeit 1 . März 28 . Februar geltend . Landgericht hat Klage stattgegeben . Berufungsgericht hat Berufung Beklagten zurückgewiesen . erkennenden Senat zugelassenen Revision begehrt Beklagte weiterhin Klageabweisung . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat geltend gemachten Anspruch Klägers § Abs. PflVG voller Höhe bejaht . Einwand Beklagten habe Verteilungsverfahren gemäß § Abs. stattfinden müssen stattgefunden Kläger Befriedigungsvorrecht § Abs. zustehe sei unberechtigt . Selbst Zugrundelegung Berechnung Beklagten stehe Kläger noch vorliegenden Verfahren geltend gemachte Summe . Verlangen Beklagten Kläger monatliche geringe Rentenzahlung Kapitalzahlung verweisen gebe Rechtsgrundlage . II . angefochtene Urteil hält rechtlichen Überprüfung stand . 1 . Rechtsfehlerhaft hat Berufungsgericht Entscheidung Höhe Ansprüche Klägers Zeit 1 . März 28 . Februar geklärt offen gelassen Voraussetzungen § Abs. genügendes Verteilungsverfahren durchgeführt worden ist . geltend gemachte Direktanspruch Klägers § Nr. Beklagte Kfz-Haftpflichtversicherer setzt Leistungspflicht Versicherers Versicherungsverhältnis . Umfang Versicherungsschutzes ergibt Parteien Versicherungsvertrags getroffenen Vereinbarungen vgl. Urteil 28 . Juni V. . ist Direktanspruch Geschädigten Geltendmachung insbesondere versicherte Risiko vereinbarte Versicherungssumme näherer Maßgabe jeweiligen Versicherungsvertrages begrenzt . Versicherer soll unmittelbare Inanspruchnahme Direktanspruch Versicherungsvertrags stehenden Dritten belastet werden Versicherungsvertrag regulieren verpflichtet ist vgl. Senatsurteile f. ; 153 ; 7 November VersR . . Erschöpfung Versicherungssumme geht ist Teilen auch Direktanspruch unbeschadet Eigenständigkeit gesetzlicher Haftpflichtanspruch vertraglichen Ansprüchen Versicherungsverhältnis Regeln festgelegt Begrenzung Deckungsanspruchs Versicherungsverhältnis gelten . Pflichtversicherungsgesetz ausdrücklich Bezug genommen hat sind Rechtsprechung Schrifttum ganz überwiegenden Meinung vgl. Senatsurteil w. Bestimmungen § auch Direktanspruch maßgebend . Schadensereignis " Dritten " verantwortlich ist darf Gläubiger Anspruch geltend macht Lasten später kommenden " Dritten " voll befriedigen Versicherungssumme Befriedigung Direktansprüche ausreicht Prioritätsprinzip ; Abs. . Vielmehr ist Versicherungssumme Forderungen beteiligten " Dritten verhältnismäßig verteilen § Abs. Satz . " Dritte " Sinne Vorschrift sind nur Geschädigte selbst auch Sozialversicherungsträger Ansprüche Geschädigten ganz teilweise übergegangen sind vgl. Prölss/Martin/Voit/Knappmann 27 . Auflage . . Forderungen " Dritten " bereits tituliert sind ist unerheblich ; auch erst Zukunft fällig werdende Ansprüche sind Anfang Verteilung einzubeziehen vgl. Prölss/Martin/Voit/Knappmann aaO . . Jedoch können Gläubiger anteilige Befriedigung beanspruchen Forderungen Haftpflichtversicherer näherer Maßgabe Abs. Satz Verteilung rechnen musste . Voraussetzung Anwendung § ist hiernach erkennbar Verfügung stehende Versicherungssumme überschritten wird . Beklagte haftet nur Rahmen Mindestversicherungssumme Berufungsgericht bereits ersten Urteil rechtskräftig festgestellt hat . Summe überschritten werden wird war liegt zwar Schadensbildes Unfallzeitpunkt erst vierzehnjährigen Klägers lebensgefährliche Schädel-Hirn-Verletzungen Bewegungseinschränkungen Einschränkungen Sprache Feinmotorik Angewiesensein Rollstuhl schweres hirnorganisches Psychosyndrom wird aber Berücksichtigung Grundsätze Rechtsprechung festzustellen sein vgl. § Abs. ; Sprung . Versicherungssumme reicht Einzelfall dann Direktansprüche befriedigen Abzug Kapitalzahlungen Ansprüche Rentenansprüche sind verbleibende Versicherungssumme geringer ist Summe Kapitalisierungswerte erbringenden Rentenleistungen vgl. Urteile 28 November VersR ; 12 . Juni IVa VersR ; 22 . Januar IVa VersR . Fall muss Haftpflichtversicherer Versicherungssumme verhältnismäßig verteilen § Abs. Satz . Anwendung § steht auch grundsätzlich mögliches Quotenvorrecht Geschädigten Sozialversicherungsträgern . Berechnung Aufteilung Sozialleistungsträger übergehenden Geschädigten verbleibenden Ansprüche Zusammentreffen Mitverschulden gesetzlichen Haftungshöchstbeträgen ist Grundlage § Abs. Satz verankerten relativen Theorie vorzunehmen § Abs. Satz ; vgl. Senatsurteil . . besteht allseits Einigkeit buchstäbliche Anwendung Vorschrift Betracht kommt unannehmbaren Ergebnis führen würde Geschädigten verbleibende Anspruch betragsmäßig so höher wäre je höher Mitverschuldensanteil Geschädigten ist vgl. insbesondere Olshausen ; VersR . . Vermeidung Widerspruchs wird überwiegenden Meinung Schrifttum relative Theorie modifizierter Form angewendet ; hat erkennende Senat oben erwähnten Entscheidung angeschlossen . w. . ist zunächst Aufteilung Sozialleistungsträger übergehenden Geschädigten verbleibenden Ansprüche relativen Theorie § Abs. Satz Berücksichtigung Haftungshöchstgrenze vorzunehmen . Überschreitet Mitverschuldensanteil Geschädigten gekürzte Gesamtschadensanspruch gesetzliche Haftungshöchstsumme so ist anschließend Ergebnis Aufteilung Sozialleistungsträgern Geschädigtem Haftungshöchstgrenze anteilig anzupassen Unterdeckung proportional Sozialleistungsträger Geschädigten verteilen . Weise kommt verhältnismäßigen Verteilung gekürzten Ersatzanspruchs . Auch Befriedigungsvorrecht Klägers § Abs. schließt Rechtsprechung erkennenden Senats vgl. Senat Beschluss 8 Juli VersR Verteilungsverfahren kommt erst Durchführung Zuge . Umfang Beklagten erbringenden Rentenleistungen vgl. Kraftfahrtversicherung 16 . Aufl . § . bestimmt § Abs. Verbindung § Abs. . Vorschriften hat Versicherer dann Haftpflichtige Dritten Renten schuldet Gesamtkapitalwert Renten Versicherungssumme übersteigt nur Teil decken jeweiligen Rente Verhältnis steht Versicherungssumme Gesamtkapitalwert Renten . sind Vermögensschäden getrennt behandeln unterschiedliche Versicherungssummen vereinbart sind vgl. Prölss/Martin/Voit/Knappmann aaO . . Versicherer kann Voraussetzungen zwar Anfang zahlende Rente kürzen ; ist aber berechtigt Zahlungen einzustellen Summe erbrachten Rentenzahlungen Versicherungssumme erreicht . Rentenzahlungen können grundsätzlich führen Versicherungssumme " erschöpft " wird vgl. Urteil 12 . Juni IVa aaO . widerspräche Zweck § auch Interesse Geschädigten fortlaufend gleichmäßige Beteiligung Versicherers Rentenleistungen bewirken . Grundsätzen widerspricht Annahme Berufungsgerichts Kläger könne Berechnung Beklagten zustehende Gesamtkapitalbetrag Mindestversicherungssumme zugesprochen werden . Berufungsgericht ist offenbar weitverbreiteten irrigen Auffassung ausgegangen Haftpflichtversicherer Rentenverpflichtungen so lange voller Höhe erfüllen habe Summe Zahlungen Versicherungssumme Geschädigten mindestens zustehenden Anteil erreiche . Bestimmungen § § sind Berufungsgericht vermisste rechtliche Grundlage Geschädigten nur anteilige Rentenzahlung verweisen . Verteilungsverfahren § § soll " Erschöpfung " Versicherungssumme vorbeugen Kapitalwert Renten abstellt Versicherer aufbürdet Verteilungsverfahren anteilige andauernde unerschöpfliche Befriedigung Ansprüche Dritten sicherzustellen vgl. Urteil 12 . Juni IVa aaO ; 28 November VersR f. ; vgl. auch . Kehrseite Verpflichtung ist fehlende Berechtigung Dritten Kfz-Haftpflichtversicherer Begleichung Rentenansprüchen voller Höhe Erschöpfung Versicherungssumme verlangen . Vielmehr hat Versicherer Rentenrate nur Teil decken vollen Rate gleichen Verhältnis steht Versicherungssumme Kapitalwert Rente vgl. Urteil 12 . Juni IVa aaO . ist Ansicht Revisionserwiderung rechtlich Belang Rente vermehrter -9- Bedürfnisse Verdienstausfalls zahlen ist ebenso Kürzungsberechtigung Haftpflichtversicherers unabhängig besteht Rate zeitlich zurückliegenden zukünftigen Zeitraum handelt . Zwar kann Verbindung Verteilungsverfahren § Abs. gerichtliche Durchsetzung Direktanspruchs dann erheblich erschweren Streitfall Klageerhebung Zeitpunkt letzten mündlichen Verhandlung Schadensentwicklung Unfall abgeschlossen ist Verteilung einbezogenen Ersatzansprüche Höhe noch feststehen Forderung entfallende Anteil allenfalls annähernd geschätzt werden kann . Fällen muss Feststellung derzeitigen Erkenntnisstand kann aber andererseits nur Vorbehalt möglicher Korrekturen oben unten späteren genaueren Berechnung getroffen werden . Ändern ursprünglichen Verteilungsverfahren zugrunde liegenden Summen nachträglich erheblich muss Haftpflichtversicherer Leistungen Rahmen neu berechneten Verteilungsverfahrens angleichen vgl. Prölss/Martin/Voit/Knappmann aaO . 25 ; Sprung . Einwand Erschöpfung Versicherungssumme hieraus gemäß § Nr. PflVG Höhe geltend gemachten Direktanspruchs ergebenden Beschränkungen ist grundsätzlich bereits Erkenntnisverfahren befinden vgl. Senatsurteil Urteil 6 . Oktober IVa VersR 26 27 ; aaO § . . Insoweit gilt Haftungshöchstgrenzen § StVG . 2 . muss Berufungsgericht Vorbringen Beklagten Erschöpfung Versicherungssumme hieraus Höhe Klageansprüche ergebenden Beschränkungen Einzelnen auseinandersetzen Erstellung Verteilungsplans vgl. Sprung aaO . ; Deichl/Küppersbusch/Schneider Verteilungsverfahren § § Abs. Abs. Kfz-Haftpflichtversicherung S. . . wird Beklagte Vortrag durchgeführte Verteilungsverfahren Einzelnen darzulegen vgl. Urteil 12 . Juni IVa aaO neuen Verteilungsplan erstellen haben ; Kläger wird Einwendungen ebenfalls Einzelnen Beachtung Rechtsprechung vorzutragen haben . Berufungsgericht wird gegebenenfalls Urteilen Bundesgerichtshofs 28 November aaO 12 . Juni IVa aaO näher dargelegten Grundsätze berücksichtigen müssen . Kapitalwert Renten berechnen ist schreibt vgl. Urteil 28 November aaO ; vgl. auch Urteil 22 . Januar IVa aaO . Inkrafttreten Verordnung Versicherungsschutz Kfz-Haftpflichtversicherung 29 Juli 3 . August bestimmte insoweit § Abs. S. 1 . Januar geltenden Neufassung Wortlaut vgl. aaO § Verhältniswert Rentenkapitalwerts Aufsichtsbehörde abgegebenen geschäftsplanmäßigen Erklärung Versicherer berechnet wird . Streitfall Kapitalwert § § Abs. berechnen ist wird abhängen Direktanspruch zugrunde liegende Haftpflichtversicherungsvertrag 1 Juli geschlossen Bedingungen geänderte Gesetzeslage angepasst worden sind ; dann muss nur entsprechen unterliegt Beschränkungen Verordnung vgl. aaO Vorbem . . . Ebenso wird Berufungsgericht rechtlichen Berechnungsgrundlagen Ansatz Forderungen Sozialversicherungsträgern Klägers insoweit Einwand darlegungsbelastete Beklagte auseinanderzusetzen gegebenenfalls sachverständig beraten rechnerische Richtigkeit Schlüssigkeit überprüfen haben . Verteilungsverfahren § § ist Berechnungsmethode Verteilung Beschränkung Mindestversicherungssumme vorhersehbaren Deckungsmangels insoweit vollständiger gerichtlicher Kontrolle unterliegt . etwaige Bedenken Substantiiertheit erfolgten Vortrages hat § gerichtlicher Hinweis erfolgen vgl. Urteile 25 . Juni 24 . Februar . Greiner Zoll Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung