NAMEN Verkündet : 21 . Februar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § ; § Berufungsurteil Revision stattfindet muss ersehen sein Streitstand Gericht ausgegangen ist Rechtsmittelbegehren Parteien verfolgt haben tatsächlichen Feststellungen Entscheidung zugrunde liegen . Fehlen Darstellungen hat Revisionsgericht Urteil Amts aufzuheben Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen Fortführung Senatsurteil 30 . September . Urteil 21 . Februar AG Westerstede ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 21 . Februar Vorsitzenden Richter Richter Offenloch Richterinnen Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 5 . Zivilkammer Landgerichts 13 . Januar aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin nimmt Beklagten Verkehrsunfall § Abs. § Abs. Nr. restlichen Sach-)Schadensersatz Anspruch . Fahrzeug Klägerin wurde August Verkehrsunfall beschädigt . Klägerin eingeholtes Sachverständigengutachten wies Wiederbeschaffungswert € Restwert € . Klägerin veräußerte beschädigte Fahrzeug Kauf anderen Fahrzeugs Gutachten ausgewiesenen Restwert Zahlung gab Beklagten jedenfalls Abschluss sprechenden Vereinbarung Gelegenheit gegeben haben Unfallfahrzeug besser verwerten . 5 . September legte Beklagte Restwertangebot € . Grundlage Restwerts € errechneten Wiederbeschaffungsaufwand Höhe € € abzüglich € ersetzte Klägerin . verlangt Hauptsache weiteren Schadensersatz Differenz Höhe fiktiven Reparaturkosten beschränkten Wiederbeschaffungsaufwand Zugrundelegung Restwerts € insgesamt Betrag € . Amtsgericht hat Klage stattgegeben . Landgericht hat Urteil Amtsgerichts Berufung Beklagten abgeändert Klage abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Begehren . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat angenommen zwar sei Grundsatz auszugehen Geschädigte Wirtschaftlichkeitsgebot nachkomme folglich § Abs. Satz verstoße Unfallfahrzeug Grundlage eingeholten Sachverständigengutachtens ausgewiesenen Restwerts verkaufe Zahlung gebe . Geschädigte verletze obliegende Schadensminderungspflicht Unfallfahrzeug veräußere zuvor Schädiger Kfz-Haftpflichtversicherer Gelegenheit gegeben haben günstigere Verwertung Gutachten vorgesehen vorzunehmen . gelte Geschädigte berechtigtes Interesse sofortigen Verwertung habe . Schädiger sei dann zuzumuten Falle Ergebnisse Geschädigten eingeholten Privatgutachtens hinzunehmen . Klägerin Streitfall vernünftigen Grund vorgetragen habe Fahrzeug sofort veräußern sei Berechnung Schadensersatzhöhe Beklagten vorgelegte Restwertangebot zugrunde legen . II . Revision Klägerin ist schon begründet Berufungsurteil Vorschrift § entsprechende Darstellung enthält . 1 . höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt Berufungsurteil Revision stattfindet ersehen muss Streitstand Gericht ausgegangen ist Rechtsmittelbegehren Parteien verfolgt haben tatsächlichen Feststellungen Entscheidung zugrunde liegen . ist Aufgabe Revisionsgerichts Sachverhalt selbst ermitteln abschließend beurteilen können Revision begründet ist Senatsurteil 30 . September Urteil 5 . März . 7 ; jeweils . Fehlen Berufungsurteil entsprechenden Darstellungen leidet Amts berücksichtigenden Verfahrensmangel ; Revisionsgericht hat Urteil Fall grundsätzlich aufzuheben Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen Senatsurteil 30 . September aaO ; Urteile 5 . März aaO . 8 ; 11 . Oktober . 8 ; Ball 13 . Aufl . Rn . 6a ; 7 . Aufl . Rn . 2 ; jeweils . 2 . angefochtene Urteil wird dargestellten Erfordernissen gerecht . Rechtsfehlerhaft hat Berufungsgericht Bezugnahme tatsächlichen Feststellungen Amtsgerichts Darstellung Änderungen Ergänzungen Anwendung § Abs. Nr. Abs. § Abs. Satz abgesehen . Berufungsgericht Revision selbst zugelassen hat lagen Voraussetzungen Absehen § Abs. Satz Nr. grundsätzlich vorgeschriebenen Bezugnahme tatsächlichen Feststellungen angefochtenen Urteil Darstellung etwaiger Änderungen Ergänzungen offensichtlich . Aufhebung Zurückverweisung kann Streitfall auch ausnahmsweise abgesehen werden . Aufhebung Zurückverweisung Fehlen Tatbestandes § Abs. Satz Nr. genannten Darstellung kann höchstrichterlicher Rechtsprechung zwar ausnahmsweise abgesehen werden notwendigen tatsächlichen Grundlagen Entscheidung hinreichend deutlich Gründen Berufungsurteils ergeben Urteil 11 . Oktober . . Ausnahmefall liegt Streitfall aber . Gründen Berufungsurteils lässt ausreichendes Bild Streitstand gewinnen . So fehlen Ausführungen Parteien Haftungsgrund vorgetragen haben ; angefochtenen Urteil lässt entnehmen volle Einstandspflicht Beklagten auch Berufungsinstanz unstreitig war . wird Rechtsschutzbegehren Klägerin nur unvollständig geben . So mag Gründen angefochtenen Urteils noch hinreichend deutlich entnehmen lassen Klägerin Hauptsache Zahlung € verlangt . Berufungsurteil erwähnten " geltend gemachten Nebenforderungen " verbirgt ergibt Berufungsurteil aber . Schließlich bleibt auch unklar Berufungsgericht ausgegangen ist Klägerin Zeitpunkt Nachweises alternativen Verwertungsmöglichkeit Beklagten Verwertung bereits anderweitig gebunden hatte . einerseits stellt Klägerin habe Fahrzeug 29 . August € veräußert andererseits führt Klägerin habe " Kauf neuen Fahrzeugs Inzahlungnahme Unfallfahrzeugs " Kaufvertrag Ersetzungsbefugnis abgeschlossen unbenommen gewesen sei Unfallwagen anderweitig veräußern fehlenden € Geldverbindlichkeit erfüllen . . weitere Verfahren weist Senat Folgendes : angefochtenen Entscheidung Rechtsauffassung zugrunde liegt Geschädigter habe Verkauf Unfallfahrzeugs eingeholten Gutachten ermittelten Restwert Schädiger Haftpflichtversicherer grundsätzlich Gelegenheit geben günstigere Verwertung Gutachten vorgesehen vorzunehmen widerspricht gefestigten Rechtsprechung erkennenden Senats Senatsurteile 27 . September . 12 ; 6 . April . Sollte Klägerin dargestellt Berufungsurteil unklar bleibt Zeitpunkt klagten vorgelegte Restwertangebot € bekannt wurde Verwertung Unfallfahrzeugs noch anderweitig gebunden haben wird Hinblick Pflicht Geringhaltung Schadens gemäß § Abs. Satz allerdings prüfen sein konkreten Situation zumutbar war Restwertangebot Gebrauch machen vgl. Senatsurteil 1 . Juni . . . Oehler Vorinstanzen : AG Westerstede Entscheidung Entscheidung